Logo FASP Group

Pfändungsschutz privater Altersvorsorge Teil IV: Schutzbereich des § 851 d ZPO - Steuerlich gefördertes Altersvorsorgevermögen

Im Rahmen des erweiterten Pfändungsschutzes für die private Altersvorsorge werden entsprechend § 851d ZPO sind auch Ansprüche auf monatliche Leistungen in Form einer lebenslangen Rente oder monatlicher Ratenzahlungen im Rahmen eines Auszahlungsplans aus steuerlich gefördertem Altersvorsorgevermögen geschützt. Auch diese Vorsorgearten sind jetzt nur wie Arbeitseinkommen pfändbar.

§ 851d ZPO erfasst laufende Leistungen aus einem Altersvorsorgevermögen im Sinne der §§ 10a, 79ff. EStG (Fußnote), unabhängig davon, ob das Vermögen in Form einer Rentenversicherung oder in Form eines Bank- oder Fondssparplans angelegt wurde. Gleichfalls werden Rentenzahlungen aus einer Basisrentenversicherung im Sinne des § 10 Absatz Nr. 2 b EStG (Fußnote) unter § 851d ZPO fallen.

Bei Arbeitnehmern waren Rentenansprüche aus versicherungsförmigen Riester- und Rürup-Verträgen bereits nach § 850 Absatz 3 b ZPO wie Arbeitseinkommen vor Pfändungen geschützt. Für Ansprüche von Arbeitnehmern auf laufende Leistungen aus Auszahlungsplänen im Sinne des § 1 Absatz 1 Nr. 4 AltZertG gilt § 850 Absatz 1 b ZPO nicht. Riester- und Rürup-Verträge erfüllen in der Regel auch nicht die Anforderungen des § 851c Absatz 1 ZPO. Bei derartigen Verträgen wird die Verwendung des Vorsorgekapitals für eine lebenslange Altersversorgung durch die Vorschriften der § 1 Absatz 1 Nrn. 2, 4 AltZertG, § 10 Absatz 1 Nr. 2 b EStG gesichert.

Der Pfändungsschutz nach § 851d ZPO gilt nur für laufende Leistungen. Als laufende Leistungen gelten gemäß § 1 Absatz 1 Nr. 4 AltZertG auch Sammelzahlungen, sofern nicht mehr als zwölf Monatsleistungen zusammengefasst werden. Nicht geschützt sind dagegen nach § 1 Absatz 1 Nr. 4 AltZertG einmalige Kapitalauszahlungen oder Abfindungen.

Bei der Riester-Rente (Fußnote) sind das Altersvorsorgevermögen und seine Erträge nach § 97 S. 1 EStG nicht übertragbar und damit gemäß § 851 Absatz 1 ZPO nicht pfändbar. Bei der Rürup-Rente besteht dagegen nach wie vor kein unmittelbarer Pfändungsschutz für das angesparte Deckungskapital. Dieses ist aber dadurch mittelbar vor einer uneingeschränkten Pfändung geschützt, dass nach § 165 Absatz 3 1 VVG das Recht des Versicherungsnehmers zur vorzeitigen Kündigung des Versicherungsvertrags ausgeschlossen ist.


Weiterlesen:

  im Buch zurückblättern <<---

Kontakt:


Portrait Rechtsanwältin Dr.-Maren Augustin

Rechtsanwältin Dr. Maren Augustin studierte Rechtswissenschaften an der Universität Hamburg, der Fachhochschule für Verwaltungswissenschaften in Speyer und an der University of Stellenbosch/Südafrika. Seit 2002 ist sie als Rechtsanwältin in Hamburg tätig, seit Januar 2007 Partnerin bei Brennecke & Partner. Frau Dr. Augustin ist geschäftsführende Partnerin von Brennecke & Partner sowie Geschäftsführerin des Standorts Hamburg.

Brennecke & Partner Hamburg

Spitalerstrasse 16
20095 Hamburg
Tel.: 040 650 620 100
Fax: 040 650 620 101
Mail: kontakt@fasp.de

Persönliches

Dr. Maren Augustin ist Fachanwältin für Insolvenzrecht und seit 2002 in diesem Bereich tätig, davon bis einschließlich 2005 in der Insolvenzverwaltung.

Das Referendariat absolvierte Maren Augustin am Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg mit Stationen u.a. an der Verwaltungshochschule Speyer, der Bundesanstalt für Vereinigungsbedingte Sonderaufgaben in Berlin und der Pressekammer des Landgerichts Hamburg.

Den Doktortitel erwarb sie an der Universität Hamburg mit einer Promotion bei Prof. Dr. Ingo von Münch über die Entwicklung des Völkerstrafrechts. 2000 bis 2001 erweiterte sie ihre Kenntnisse im Internationalen Recht mit einem Masterstudiengang an der Universität Stellenbosch/Südafrika. Seit 2002 war sie in einer überregionalen Insolvenzverwalterkanzlei tätig und betreute dort überwiegend Firmen- und Verbraucherinsolvenzverfahren sowie arbeitsrechtliche Mandate.

Frau Dr. Augustin hat im Jahr 2005 erfolgreich den Fachanwaltskurs für Arbeitsrecht abgeschlossen.

Sprachkenntnisse

  • Englisch
  • Französisch (Grundkenntnisse)

Tätigkeitsbereiche

Rechtsanwältin Dr. Maren Augustin ist überwiegend tätig in den Bereichen:

      • Insolvenzrecht

      • Arbeitsrecht

      • Gesellschaftsrecht

Darüber hinaus liegen ihre Interessen in den Bereichen

  • Internationales Recht
  • Völkerrecht

Rechtsanwältin Dr. Maren Augustin ist Mitglied

  • der Rechtsanwaltskammer Hamburg
  • des Norddeutschen Insolvenzforum e.V.
  • bei Xing in den Gruppen "Insolvenzrecht", „Arbeitsrecht“, „DHV Speyer Alumni“

Veröffentlichungen

  • Privatinsolvenz/Verbraucherinsolvenz - Eine Einführung, Harald Brennecke, Dr. Maren Augustin und Markus Jauch, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-13-71

  • Die Regelinsolvenz - Insolvenz für Unternehmer und Unternehmen, Verlag Mittelstand und Recht,ISBN 978-3-939384-07-6

  • Der Insolvenzplan und der Verbraucherinsolvenzplan - Sanierungsinstrument in der Insolvenz - für Verbraucher und Unternehmen, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-06-9

  • Lebensversicherung sicher vor Pfändung und Insolvenz gestalten, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-939384-43-4

  • 40 Jahre Betriebsrentengesetz – betriebliche Altersversorgung, 2015, Dr. Maren Augustin, Monika Dibbelt, und Jens Bierstedt, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-41-0

Weitere Veröffentlichungen sind in Vorbereitung, so zu

  • Insolvenzanfechtung

  • Masseverbindlichkeiten in der vorläufigen Eigenverwaltung

  • Insolvenzprophylaxe - was Gründer und Unternehmer über das Scheitern wissen müssen, um es zu vermeiden

  • Grundzüge der historischen Strafbarkeit von Kriegsverbrechen ISBN 3-89811-844-4
Normen: § 165 VVG, §§ 851, 851 c, 851 d ZPO

Mehr Beiträge zum Thema finden Sie unter:

RechtsinfosInsolvenzrechtZwangsvollstreckung
RechtsinfosBankrechtKapitalanlagerecht
RechtsinfosSteuerrechtEinkommensteuer
RechtsinfosBankrechtKapitalmarktrecht
RechtsinfosVersicherungsrechtVorsorgeRentenversicherung
RechtsinfosVersicherungsrechtVersicherungsgeschäftVersicherungsvertrag
RechtsinfosVersicherungsrechtLebensversicherung
RechtsinfosVersicherungsrechtRentenversicherung