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PRIVATINSOLVENZ – VERBRAUCHERINSOLVENZ : EINE EINFÜHRUNG, Teil 5.2. Folgen der Eröffnung und Forderungsanmeldung

Das eröffnete Verbraucherinsolvenzverfahren

Die Eröffnung eines Verbraucheinsolvenzverfahren hat im Grunde dieselben Folgen wie die Eröffnung eines Regelinsolvenzverfahrens. Das sind im wesentlichen die folgenden:

• Zur Abwicklung des Verfahrens wird der hier Treuhänder genannte Insolvenzverwalter bestellt.
• Die Gläubiger werden aufgefordert ihre Forderungen zur Insolvenztabelle anzumelden.
• Die angemeldeten Forderungen werden – soweit kein Widerspruch erhoben wurde – zur Insolvenztabelle festgestellt. 
• Der Schuldner verliert die Befugnis, über sein pfändbares Vermögen zu verfügen oder dieses zu verwalten (§ 80 InsO). 
• Aufgrund der Abtretungserklärung tritt der Schuldner für insgesamt 6 Jahre den pfändbaren Teil seine Einkommens an den Treuhänder ab. 
• Für Insolvenzgläubiger gilt das Vollstreckungsverbot nach § 89 InsO 
• Zivilverfahren, die die Insolvenzmasse betreffen, ruhen nach § 240 ZPO.
• Nach Abschluß des Insolvenzverfahrens werden die festgestellten Forderungen im Rahmen der Schlußverteilung nach Begleichung der Verfahrenskosten anteilig beglichen.

Forderungsanmeldung Verfahren und Wirkung

Aufgrund der Gläubigerlisten aus der außergerichtlichen Schuldenbereinigung schreibt der Treuhänder alle ihm bekannten Gläubiger an und fordert sie auf, ihre Forderungen zur Insolvenztabelle anzumelden. Die Veröffentlichungen in Tageszeitung und Internet ermöglichen jedem Gläubiger Kenntnis von den eröffneten Insolvenzverfahren zu erlangen.

Die Wirkung der Feststellung einer Insolvenzforderung zur Tabelle entspricht der eines rechtskräftigen Urteils, d.h. nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens kann der Gläubiger – soweit nicht die Restschuldbefreiung entgegensteht – die Zwangsvollstreckung aus dem Tabellenauszug wie aus einem Urteil betreiben.

Bei der Forderungsanmeldung soll der Gläubiger entsprechend § 177 Abs. 2 InsO darauf hinweisen, ob es sich hierbei um Forderungen aus unerlaubter Handlung, also sog. Deliktsforderungen handelt. Deliktsforderungen unterfallen nicht der Restschuldbefreiung. Sie können während der Insolvenzverfahrens nicht zwangsweise durchgesetzt werden, aber sie bleiben trotz Restschuldbefreiung bestehen und sind nach Abschluß des Insolvenzverfahrens auch wieder vollstreckbar.

Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Privatinsolvenz/Verbraucherinsolvenz - Eine Einführung" von Harald Brennecke, Dr. Maren Augustin und Markus Jauch. ISBN 978-3-939 384-13-71


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Stand: Mai 2026


Normen: §§ 89, 177 Abs. 2 InsO; 240 ZPO

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