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PRIVATINSOLVENZ – VERBRAUCHERINSOLVENZ: EINE EINFÜHRUNG, Teil 4.1. Gerichtliche Schuldenbereinigung


Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke  Rechtsanwalt
Telefon: +49 721 20396-22
Mail: brennecke@fasp.de

Fachanwalt für Insolvenzrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
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Markus Jauch  wissenschaftlicher Mitarbeiter
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Mail: info@brennecke-rechtsanwaelte.de



Gerichtliche Schuldenbereinigung

Die möglichst gütliche Einigung – die schon dem außergerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahren zugrunde liegt – wird im gerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahren wieder aufgenommen. Die Beteiligten sollen so noch einmal – unter Anleitung des Insolvenzgerichts – eine gütliche Einigung versuchen.

Das Leitbild des zustande kommenden gerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahrens ist der Prozessvergleich.1

Anders als beim außergerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahren kann der gerichtliche Schuldenbereinigungsplan jedoch gegen den Willen einzelner Gläubiger durchgesetzt werden, wenn eine Kopf- und Summenmehrheit der Gläubiger den Plan befürwortet

Das Insolvenzgericht prüft nach § 306 I S. 3 InsO, ob die Durchführung des gerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahrens überhaupt Erfolg verspricht. Andernfalls kann das Gericht darauf verzichten und das Verfahren sofort eröffnen .

Beispiel:
Schuldner Schubert legt dem Insolvenzgericht den selben Schuldenbereinigungsplan vor, den er schon im außergerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahren den Gläubigern vorgeschlagen hat. Bereits im außergerichtlichen Verfahren lehnte der Hauptgläubiger den Schuldenbereinigungsplan mit der Begründung ab, dass er auf jeden Fall mehr Geld wolle.

Hier wird das Gericht nach Prüfung der Sachlage feststellen, dass, sofern keine Kopf- und Summenmehrheit und damit auch keine Zustimmungsersetzung möglich ist, ein gerichtliches Schuldenbereinigungsplanverfahren keinerlei Erfolg verspricht, da der Hauptgläubiger den Plan wieder ablehnen wird.

Das Gericht wird Schuldner informieren, dass es das Verbraucherinsolvenzverfahren unmittelbar zu eröffnen beabsichtigt und ihn auffordern, hierzu Stellung zu nehmen.

Ruhen des Verfahrens

Über den Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens wird erst entschieden, wenn der eingereichte Schuldenbereinigungsplan endgültig gescheitert ist. Das Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ruht bis zur Entscheidung über den Schuldenbereinigungsplan (§ 306 I InsO). Das Insolvenzverfahren erledigt sich, wenn dieser zustande gekommen ist.

Der Schuldenbereinigungsplan wirkt wie ein gerichtlicher Vergleich im Sinne des § 794 I Ziff. 1 ZPO.

Das Gericht stellt in einem solchen Fall durch Beschluss fest, dass der Schuldenbereinigungsplan angenommen wurde. Hier gelten nach § 308 II InsO die Anträge auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und auf Erteilung der Restschuldbefreiung als zurückgenommen.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Privatinsolvenz/Verbraucherinsolvenz - Eine Einführung" von Harald Brennecke, Dr. Maren Augustin und Markus Jauch. ISBN 978-3-939 384-13-71

1 Grote in FK-InsO, § 305 Rdnr. 7.


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Portrait Harald-Brennecke

Profil

Harald Brennecke ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht sowie Gewerblichen Rechtsschutz. Als Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe begleitet er Unternehmer, Unternehmen und den Mittelstand mit langjähriger Erfahrung in wirtschaftsrechtlichen und unternehmerischen Fragestellungen.

Tätigkeitsschwerpunkte

  • Gesellschaftsrecht, insbesondere Gesellschaftsgründung, Gesellschaftsverträge und Geschäftsführerhaftung
  • Insolvenzrecht und Unternehmenssanierung
  • Vertriebsrecht, insbesondere Handelsvertreterrecht, Vertragshändlerrecht und Franchiserecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz, insbesondere Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Designrecht und Urheberrecht
  • IT- und Datenschutzrecht
  • Erbrecht
  • Vertragsrecht

Beruflicher Hintergrund

  • Fachanwalt für Insolvenzrecht
  • Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
  • Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe
  • Langjährige Tätigkeit im Bereich Unternehmenssanierung

Mitgliedschaften & Engagement

  • Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im Deutschen Anwaltverein
  • Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie

Fachbeiträge & Projekte

Autor und Mitautor zahlreicher Fachpublikationen und Beiträge, insbesondere zu Insolvenzrecht, Gesellschaftsrecht, Vertriebsrecht, Gewerblichem Rechtsschutz, Datenschutz-/IT-Recht sowie Vertragsrecht.

Sprachen

  • Deutsch
  • Englisch
  • Portrait Rechtsanwältin Dr.-Maren Augustin

    Rechtsanwältin Dr. Maren Augustin studierte Rechtswissenschaften an der Universität Hamburg, der Fachhochschule für Verwaltungswissenschaften in Speyer und an der University of Stellenbosch/Südafrika. Seit 2002 ist sie als Rechtsanwältin in Hamburg tätig, seit Januar 2007 Partnerin bei Brennecke & Partner. Frau Dr. Augustin ist geschäftsführende Partnerin von Brennecke & Partner sowie Geschäftsführerin des Standorts Hamburg.

    Brennecke & Partner Hamburg

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    20095 Hamburg
    Tel.: 040 650 620 100
    Fax: 040 650 620 101
    Mail: kontakt@fasp.de

    Persönliches

    Dr. Maren Augustin ist Fachanwältin für Insolvenzrecht und seit 2002 in diesem Bereich tätig, davon bis einschließlich 2005 in der Insolvenzverwaltung.

    Das Referendariat absolvierte Maren Augustin am Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg mit Stationen u.a. an der Verwaltungshochschule Speyer, der Bundesanstalt für Vereinigungsbedingte Sonderaufgaben in Berlin und der Pressekammer des Landgerichts Hamburg.

    Den Doktortitel erwarb sie an der Universität Hamburg mit einer Promotion bei Prof. Dr. Ingo von Münch über die Entwicklung des Völkerstrafrechts. 2000 bis 2001 erweiterte sie ihre Kenntnisse im Internationalen Recht mit einem Masterstudiengang an der Universität Stellenbosch/Südafrika. Seit 2002 war sie in einer überregionalen Insolvenzverwalterkanzlei tätig und betreute dort überwiegend Firmen- und Verbraucherinsolvenzverfahren sowie arbeitsrechtliche Mandate.

    Frau Dr. Augustin hat im Jahr 2005 erfolgreich den Fachanwaltskurs für Arbeitsrecht abgeschlossen.

    Sprachkenntnisse

    • Englisch
    • Französisch (Grundkenntnisse)

    Tätigkeitsbereiche

    Rechtsanwältin Dr. Maren Augustin ist überwiegend tätig in den Bereichen:

        • Insolvenzrecht

        • Arbeitsrecht

        • Gesellschaftsrecht

    Darüber hinaus liegen ihre Interessen in den Bereichen

    • Internationales Recht
    • Völkerrecht

    Rechtsanwältin Dr. Maren Augustin ist Mitglied

    • der Rechtsanwaltskammer Hamburg
    • des Norddeutschen Insolvenzforum e.V.
    • bei Xing in den Gruppen "Insolvenzrecht", „Arbeitsrecht“, „DHV Speyer Alumni“

    Veröffentlichungen

    • Privatinsolvenz/Verbraucherinsolvenz - Eine Einführung, Harald Brennecke, Dr. Maren Augustin und Markus Jauch, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-13-71

    • Die Regelinsolvenz - Insolvenz für Unternehmer und Unternehmen, Verlag Mittelstand und Recht,ISBN 978-3-939384-07-6

    • Der Insolvenzplan und der Verbraucherinsolvenzplan - Sanierungsinstrument in der Insolvenz - für Verbraucher und Unternehmen, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-06-9

    • Lebensversicherung sicher vor Pfändung und Insolvenz gestalten, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-939384-43-4

    • 40 Jahre Betriebsrentengesetz – betriebliche Altersversorgung, 2015, Dr. Maren Augustin, Monika Dibbelt, und Jens Bierstedt, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-41-0

    Weitere Veröffentlichungen sind in Vorbereitung, so zu

    • Insolvenzanfechtung

    • Masseverbindlichkeiten in der vorläufigen Eigenverwaltung

    • Insolvenzprophylaxe - was Gründer und Unternehmer über das Scheitern wissen müssen, um es zu vermeiden

    • Grundzüge der historischen Strafbarkeit von Kriegsverbrechen ISBN 3-89811-844-4
    .
Normen: § 306 InsO, 308 InsO

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