PRIVATINSOLVENZ – VERBRAUCHERINSOLVENZ : EINE EINFÜHRUNG, Teil 3.1. Der Insolvenzantrag durch den Gläubiger
Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke Rechtsanwalt
Telefon: +49 721 20396-22
Mail: brennecke@fasp.de
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
FASP Rechtsanwälte
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Ein Antrag auf Durchführung eines Insolvenzverfahrens kann entweder durch den Schuldner oder durch einen Gläubiger erfolgen. Ein Antrag eines Gläubigers ist unter den Voraussetzungen des § 14 I InsO möglich. Ein Antrag des Schuldners muss die Voraussetzungen erfüllen, die § 305 I InsO enthält.
Sollte ein Gläubiger einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens stellen, so muss das Insolvenzgericht dem Schuldner nach §§ 306 III, 305 III S. 3 InsO die Möglichkeit geben, innerhalb von drei Monaten einen eigenen Antrag zu stellen und ihm damit die Möglichkeit geben, auch einen Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung zu stellen. Dieser Schuldnerantrag muss auch nach den Vorschriften des § 305 I InsO erfolgen, das bedeutet, dass vor Antragstellung ein außergerichtlicher Einigungsversuch mit den Gläubigern unternommen werden muss. Innerhalb von drei Monaten hat der Schuldner dann einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen zu stellen. Das Verfahren über den Gläubigerantrag ruht in diesem Falle und wird erst nach dem Ablauf der Drei-Monats-Frist fortgesetzt.
Anforderungen an einen Gläubigerantrag
Der Gläubiger muss für seinen Antrag nicht die amtlichen Vordrucke verwenden. Diese Verpflichtung trifft nur den Schuldner.
Nach § 14 InsO ist ein Gläubigerantrag erlaubt, wenn der Gläubiger ein rechtliches Interesse an der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens hat und den Eröffnungsgrund und seine Forderungen gegenüber dem Schuldner glaubhaft macht. Bei der Verbraucherinsolvenz ist nur die Zahlungsunfähigkeit Eröffnungsgrund eines Gläubigerantrages.
Die Rechtsprechung vertritt die Ansicht, dass bei Gläubigeranträgen keine allzu großen Anforderungen bezüglich der Glaubhaftmachung des Insolvenzgrundes gestellt werden dürfen. Eine Tatsache ist dann glaubhaft gemacht, wenn das Gericht aufgrund der Darlegungen der Überzeugung ist, dass die Behauptung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zutrifft.1 Ein vollständiger Beweis ist nicht erforderlich.2
Risiko bei Antragstellung durch den Gläubiger
Ein Gläubigerantrag ist nur dann sinnvoll, wenn sich der Gläubiger – bezogen auf eine Einzelzwangsvollstreckung – in einer aussichtslosen Position befindet oder der Gläubiger vermutet, dass der Schuldner Vermögen beiseite schafft. Ansonsten gefährdet der Gläubiger seine eigenen Vermögensinteressen, weil er den Schuldner dazu animiert, zusammen mit einem Eigenantrag einen Restschuldbefreiungsantrag zu stellen.
Ist beispielsweise das Einkommen des Schuldners von einem anderen Gläubiger auf lange Sicht gepfändet, ist ein Insolvenzverfahren oft die einzige Möglichkeit der anderen Gläubiger überhaupt Teilzahlungen zu erhalten. In einem gerichtlichen insolvenzverfahren endet die Pfändung zu Gunsten des anderen Gläubigers nach zwei Jahren.
Die übrigen pfändbaren Einkommensteile werden während des Insolvenzverfahrens und der anschließenden Wohlverhaltensperiode gleichmäßig unter allen Gläubigern verteilt.
Der Gläubiger muss weiterhin sein Kostenrisiko bei der Antragstellung beachten. Denn zur Deckung der gerichtlichen Kosten kann vom Antragsteller im Eröffnungsverfahren ein Vorschuss erhoben werden.3
Das Verhalten des Schuldners bei einem Gläubigerantrag
Bei einem Gläubigerantrag muss der Schuldner schnell reagieren, da er eine Restschuldbefreiung nur dann erhalten kann, wenn er selbst einen Antrag auf Restschuldbefreiung zusammen mit einem eigenen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens stellt.
Die Drei-Monats-Frist, die ihm § 305 III S. 3 InsO vorgibt, ist für die erforderlichen Maßnahmen sehr kurz bemessen.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Privatinsolvenz/Verbraucherinsolvenz - Eine Einführung" von Harald Brennecke, Dr. Maren Augustin und Markus Jauch. ISBN 978-3-939 384-13-71
1 BGH VersR 1976, 928 f.
2 Schmahl in MünchKomm, § 14, Rdnr. 14.
3 Schmahl in MünchKomm, § 13, Rdnr. 138.
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Profil
Harald Brennecke ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht sowie Gewerblichen Rechtsschutz. Als Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe begleitet er Unternehmer, Unternehmen und den Mittelstand mit langjähriger Erfahrung in wirtschaftsrechtlichen und unternehmerischen Fragestellungen.Tätigkeitsschwerpunkte
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Privatinsolvenz/Verbraucherinsolvenz - Eine Einführung, Harald Brennecke, Dr. Maren Augustin und Markus Jauch, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-13-71
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Die Regelinsolvenz - Insolvenz für Unternehmer und Unternehmen, Verlag Mittelstand und Recht,ISBN 978-3-939384-07-6
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Der Insolvenzplan und der Verbraucherinsolvenzplan - Sanierungsinstrument in der Insolvenz - für Verbraucher und Unternehmen, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-06-9
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Lebensversicherung sicher vor Pfändung und Insolvenz gestalten, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-939384-43-4
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40 Jahre Betriebsrentengesetz – betriebliche Altersversorgung, 2015, Dr. Maren Augustin, Monika Dibbelt, und Jens Bierstedt, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-41-0
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Insolvenzprophylaxe - was Gründer und Unternehmer über das Scheitern wissen müssen, um es zu vermeiden
- Grundzüge der historischen Strafbarkeit von Kriegsverbrechen ISBN 3-89811-844-4

Rechtsanwältin Dr. Maren Augustin studierte Rechtswissenschaften an der Universität Hamburg, der Fachhochschule für Verwaltungswissenschaften in Speyer und an der University of Stellenbosch/Südafrika. Seit 2002 ist sie als Rechtsanwältin in Hamburg tätig, seit Januar 2007 Partnerin bei Brennecke & Partner. Frau Dr. Augustin ist geschäftsführende Partnerin von Brennecke & Partner sowie Geschäftsführerin des Standorts Hamburg.
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Persönliches
Dr. Maren Augustin ist Fachanwältin für Insolvenzrecht und seit 2002 in diesem Bereich tätig, davon bis einschließlich 2005 in der Insolvenzverwaltung.
Das Referendariat absolvierte Maren Augustin am Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg mit Stationen u.a. an der Verwaltungshochschule Speyer, der Bundesanstalt für Vereinigungsbedingte Sonderaufgaben in Berlin und der Pressekammer des Landgerichts Hamburg.
Den Doktortitel erwarb sie an der Universität Hamburg mit einer Promotion bei Prof. Dr. Ingo von Münch über die Entwicklung des Völkerstrafrechts. 2000 bis 2001 erweiterte sie ihre Kenntnisse im Internationalen Recht mit einem Masterstudiengang an der Universität Stellenbosch/Südafrika. Seit 2002 war sie in einer überregionalen Insolvenzverwalterkanzlei tätig und betreute dort überwiegend Firmen- und Verbraucherinsolvenzverfahren sowie arbeitsrechtliche Mandate.
Frau Dr. Augustin hat im Jahr 2005 erfolgreich den Fachanwaltskurs für Arbeitsrecht abgeschlossen.
Sprachkenntnisse
Tätigkeitsbereiche
Rechtsanwältin Dr. Maren Augustin ist überwiegend tätig in den Bereichen:
Darüber hinaus liegen ihre Interessen in den Bereichen
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Veröffentlichungen
Weitere Veröffentlichungen sind in Vorbereitung, so zu
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