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PRIVATINSOLVENZ – VERBRAUCHERINSOLVENZ : EINE EINFÜHRUNG, Teil 2.6. Außergerichtliche Schuldenbereinigung - Prüfung des Schuldenbereinigungsplans durch die Gläubiger

Zustellung des Schuldenbereinigungsplans an die Gläubiger

Nachdem der vollständige Schuldenbereinigungsplan ausgearbeitet wurde, wird er erstmals den Gläubigern vorgelegt. Der Schuldenbereinigungsplan enthält zu diesem Zeitpunkt die bereits unter 2.5. genannten Bestandteile. Insbesondere beinhaltet er eine Gläubiger- und Forderungsliste und einen Überblick über die Vermögenssituation des Schuldners, sowie einen Einblick über sein laufendes Einkommens.

Prüfung des Schuldenbereinigungsplans durch die Gläubiger

Nachdem der Schuldenbereinigungsplan den Gläubigern zugestellt wurde überprüfen diese ihn auf zwei Arten. Zum Einen erfolgt eine weitere inhaltliche Prüfung der Forderungen. Die Gläubiger werden überprüfen, ob die Forderungen, welche Sie dem Schuldner übermittelt haben, in dieser Höhe jetzt auch tatsächlich im Schuldenbereinigungsplan aufgeführt sind oder ob sich Fehler eingeschlichen haben. Zum Anderen überprüft der Gläubiger, ob er sich mit dem Vorschlag des Schuldners einverstanden erklären kann oder nicht. Wenn er mit dem Schuldnervorschlag einverstanden ist, so wird er es diesem mitteilen.

Abgeänderter Schuldenbereinigungsplan

Es ist auch möglich, dass ein Gläubiger einen anderen Vorschlag hat und den Schuldenbereinigungsplan an einer gewissen Stelle abgeändert sehen möchte.

Wenn der Schuldner den Plan aufgrund von Wünschen der Gläubiger abändert, so wird der abgeänderte Plan erneut den Gläubigern zugestellt.

Annahme oder Ablehnung des außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplans

Je nachdem, ob die Gläubiger den Schuldenbereinigungsplan annehmen oder ablehnen treten verschieden Wirkungen in Kraft.

Ablehnung des Plans

Wenn auch nur ein einziger Gläubiger nicht auf den Vorschlag antwortet oder ihn ablehnt, so sind die außergerichtlichen Verhandlungen gescheitert. Der Schuldner muss in diesem Falle innerhalb von sechs Monaten nach dem Scheitern der Verhandlungen die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen beantragen.

Ferner gelten die Verhandlungen dann als gescheitert, wenn ein Gläubiger nach Beginn der Verhandlungen die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner betreibt. In diesem Falle kann der Schuldner die Verhandlungen sofort abbrechen und einen Eröffnungsantrag beim Insolvenzgericht stellen.

Sollte ein Gläubiger seine Ablehnung bereits vor Übersendung eines Plans zur außergerichtlichen Einigung in einer unmissverständlichen Form deutlich machen, so können die Verhandlungen bereits in diesem Zeitpunkt als gescheitert angesehen werden.

Ausstellen der Bescheinigung

Der insolvente Verbraucher hat bei der Antragstellung des Insolvenzantrags nach § 305 I S. 1 eine Bescheinigung über das Scheitern der außergerichtlichen Verhandlungen in der Form der Anlage 2 des amtlichen Vordrucks vorzulegen. Die Bescheinigung kann von den oben genannten geeigneten Personen oder Stellen ausgestellt werden.

In der Bescheinigung sind Name und Anschrift des Ausstellers und des Schuldners, das Datum des Scheiterns der Verhandlungen, die Erklärung, dass eine Einigung auf der Grundlage des Plans versucht wurde und die wesentlichen Gründe für das Scheitern sind anzugeben. Einzelheiten bezüglich der Verhandlung müssen nicht angegeben werden. Der Plan muss dem Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beigelegt werden.

Ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ohne eine versuchte außergerichtliche Schuldenbereinigung ist unwirksam. Das bedeutet, dass der Schuldner auf jeden Fall eine außergerichtliche Einigung versuchen muss, auch wenn er sich sicher ist, dass die Gläubiger auf seine Angebote nicht einsteigen werden. Dies ergibt sich aus § 305 I Ziff. 1 InsO.

Zusammenfassend kann gesagt werden, dass der Schuldner die Voraussetzungen, welche an außergerichtliche Verhandlungen gestellt werden erfüllt wenn er:

  • seinen sämtlichen Gläubigern einen Schuldenbereinigungsplan vorlegt,
  • den Gläubigern darin umfassende und wahrheitsgemässe Informationen über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse unterbreitet,
  • insbesondere die Gesamtverbindlichkeiten darlegt und
  • die Verhandlungen ernstlich führt.

Der Schuldner hat dagegen keine Verpflichtung,

  • schriftliche Verhandlungen zu führen. Auch mündliche persönliche Verhandlungen sind durchaus zulässig, ebenso wie telefonische Gespräche und Abmachungen. Problematisch ist dabei allerdings, dass damit gegenüber dem Insolvenzgericht und der Bescheinigungsstelle kein Nachweis über ordnungsgemäße Verhandlungen geführt werden kann.
  • den Gläubigern Belege über die Angaben zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen, wie z.B. Lohnabtretung auszuhändigen.
  • den Gläubigern eine Mindestquote zuzusichern
  • Nachverhandlungen zu führen, wenn Gläubiger die Abänderung des vorgelegten Plans verlangen.

Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Privatinsolvenz/Verbraucherinsolvenz - Eine Einführung" von Harald Brennecke, Dr. Maren Augustin und Markus Jauch. ISBN 978-3-939 384-13-71


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Portrait Harald-Brennecke

Profil

Harald Brennecke ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht sowie Gewerblichen Rechtsschutz. Als Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe begleitet er Unternehmer, Unternehmen und den Mittelstand mit langjähriger Erfahrung in wirtschaftsrechtlichen und unternehmerischen Fragestellungen.

Tätigkeitsschwerpunkte

  • Gesellschaftsrecht, insbesondere Gesellschaftsgründung, Gesellschaftsverträge und Geschäftsführerhaftung
  • Insolvenzrecht und Unternehmenssanierung
  • Vertriebsrecht, insbesondere Handelsvertreterrecht, Vertragshändlerrecht und Franchiserecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz, insbesondere Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Designrecht und Urheberrecht
  • IT- und Datenschutzrecht
  • Erbrecht
  • Vertragsrecht

Beruflicher Hintergrund

  • Fachanwalt für Insolvenzrecht
  • Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
  • Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe
  • Langjährige Tätigkeit im Bereich Unternehmenssanierung

Mitgliedschaften & Engagement

  • Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im Deutschen Anwaltverein
  • Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie

Fachbeiträge & Projekte

Autor und Mitautor zahlreicher Fachpublikationen und Beiträge, insbesondere zu Insolvenzrecht, Gesellschaftsrecht, Vertriebsrecht, Gewerblichem Rechtsschutz, Datenschutz-/IT-Recht sowie Vertragsrecht.

Sprachen

  • Deutsch
  • Englisch

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