PRIVATINSOLVENZ – VERBRAUCHERINSOLVENZ : EINE EINFÜHRUNG, Teil 2.2. Geeignete Stelle zur Durchführung der außergerichtlichen Schuldenbereinigung
§ 305 I Ziff. 1 InsO verlangt, dass die Bescheinigung über das Scheitern der außergerichtlichen Schuldenbereinigung von einer geeigneten Person oder Stelle ausgestellt werden muss.
2.2.1. Geeignete Person
Einzelne Berufsgruppen sind kraft ihrer Ausbildung für die Beratung geeignet. Hierzu gehören beispielsweise Rechtsanwälte oder Steuerberater. Rechtsanwälte sind auf jeden Fall befugt solche Bescheinigungen nach § 305 I InsO über den erfolglosen Versuch einer außergerichtlichen Einigung auszustellen.
Ein Rechtsanwalt eignet sich besonders deshalb, da im Rahmen des außergerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahrens möglicherweise eine Rechtsberatung erforderlich wird und eine umfassende Rechtsberatung - trotz der jüngst in Kraft getretenen Änderungen im Rechtsberatungsgesetz – nur Rechtsanwälte durchführen dürfen.
Die Bundesländer können in der Ländergesetzgebung eigene Definitionen von Geeigneten Personen und Geeigneten Stellen festlegen.
2.2.2. Geeignete Stellen
Anders sieht die Situation dann aus, wenn sich der Schuldner nicht von einer einzelnen Person, sondern von einer Institution wie z.B. einer Schuldnerberatung beraten lassen will. Diese Stelle muss eine Anerkennung der zuständigen Behörde haben.
Mit dieser Anerkennung, die von der zuständigen Behörde schriftlich erfolgt, kann im Zweifel dem Gericht die Anerkennung als „geeignete Stelle“ nachgewiesen werden.
Außerdem muss die Stelle auf Anlage 2 Ziff. 2 des Insolvenzantrags die anerkennende Behörde, das Datum der Anerkennung und das Aktenzeichen angeben.
Dem Schuldner ist anzuraten, dass er sich – wenn er sich an eine solche Stelle wendet – unbedingt die behördliche Bescheinigung über die Anerkennung in Kopie übergeben lässt. Diese benötigt er für einen späteren Insolvenzantrag.
Er darf sich nicht auf eine Auskunft verlassen, wonach die Anerkennung beantragt worden sei oder in seinem speziellen Fall nicht gebraucht werde etc.. Das Gericht wird eine Bescheinigung nur anerkennen, wenn die Anerkennung durch die zuständige Behörde nachgewiesen wird. Daher sollte die Kopie dem Insolvenzantrag beigefügt werden.
Beispiel:
Herr Schubert hat einen Termin beim „Büro für Verbraucherinsolvenzen“ in der benachbarten Stadt. Dort wird ihm gesagt, dass er gerne als Mandant willkommen sei und dass er einen Termin erhalte. Bei dem Termin wird Herrn Schubert versichert, dass das „Büro für Verbraucherinsolvenzen“ alles tun wird, damit eine außergerichtliche Regelung gefunden wird. Herr Schubert weiß, dass in diesem Fall das „Büro für Verbraucherinsolvenzen“ eine Anerkennung durch die zuständige Behörde braucht, um Bescheinigungen über das eventuelle Scheitern einer außergerichtlichen Verhandlung ausstellen zu dürfen, damit im Anschluss evtl. ein gerichtliches Verfahren angestrebt werden kann.
Herrn Schubert wird mitgeteilt, dass er „nur“ 9 Gläubiger habe und daher keine Anerkennung von der zuständigen Behörde gebraucht werde. Diese sei erst ab zehn Gläubigern erforderlich. Dies ist falsch. Eine „geeignete Stelle“, welche Bescheinigungen über das Scheitern der außergerichtlichen Verhandlungen ausstellen will, benötigt zwingend eine solche Anerkennung von der zuständigen Behörde. Es gibt keinerlei Ausnahmen.
Würde Herr Schubert in diesem Beispiel – im Falle eines Scheiterns der außergerichtlichen Verhandlungen – einen Antrag auf Durchführung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens stellen, so würde dieser abgewiesen werden, da keine anerkannte „geeignete Stelle“ das Scheitern der außergerichtlichen Schuldenbereinigung bestätigt hat.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Privatinsolvenz/Verbraucherinsolvenz - Eine Einführung" von Harald Brennecke, Dr. Maren Augustin und Markus Jauch. ISBN 978-3-939 384-13-71
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Harald Brennecke ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht sowie Gewerblichen Rechtsschutz. Als Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe begleitet er Unternehmer, Unternehmen und den Mittelstand mit langjähriger Erfahrung in wirtschaftsrechtlichen und unternehmerischen Fragestellungen.Tätigkeitsschwerpunkte
- Gesellschaftsrecht, insbesondere Gesellschaftsgründung, Gesellschaftsverträge und Geschäftsführerhaftung
- Insolvenzrecht und Unternehmenssanierung
- Vertriebsrecht, insbesondere Handelsvertreterrecht, Vertragshändlerrecht und Franchiserecht
- Gewerblicher Rechtsschutz, insbesondere Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Designrecht und Urheberrecht
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Beruflicher Hintergrund
- Fachanwalt für Insolvenzrecht
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- Langjährige Tätigkeit im Bereich Unternehmenssanierung
Mitgliedschaften & Engagement
- Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im Deutschen Anwaltverein
- Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie
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Autor und Mitautor zahlreicher Fachpublikationen und Beiträge, insbesondere zu Insolvenzrecht, Gesellschaftsrecht, Vertriebsrecht, Gewerblichem Rechtsschutz, Datenschutz-/IT-Recht sowie Vertragsrecht.Sprachen
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