PRIVATINSOLVENZ – VERBRAUCHERINSOLVENZ : EINE EINFÜHRUNG, Teil 2 Das außergerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren
Schematischer Ablauf des außergerichtlichen Verfahrens:
Erstanschreiben des Schuldners an die Gläubiger mit der Bitte um Übersendung einer Forderungsaufstellung
Mitteilung der Höhe der Forderungen durch die Gläubiger nach § 305 II S. 2 InsO
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Prüfung der durch die Gläubiger mitgeteilten Forderungen und Ausarbeitung eines formalen Schuldenbereinigungsplans durch den Schuldner / Schuldnerberater
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Übersendung des Schuldenbereinigungsplans an die Gläubiger
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Prüfung des Schuldenbereinigungsplans durch die Gläubiger
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Gegebenenfalls Vorlage eines abgeänderten Schuldenbereinigungsplans durch den Schuldner
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Annahme oder Ablehnung des Plans durch die Gläubiger
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Bei Zustimmung aller Gläubiger kommt ein Schuldenbereinigungsplan als außergerichtlicher Entschuldungsvertrag zustande.
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Bei Ablehnung auch nur eines Gläubigers sind die außergerichtlichen Verhandlungen gescheitert.
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Bestätigung des Scheiterns des außergerichtlichen Schuldenbereinigungsversuchs durch eine geeignete Person oder Stelle als zwingende Voraussetzung für einen zulässigen Verbraucherinsolvenzantrag beim zuständigen Insolvenzgericht
Ablauf des Verfahrens
Ein Verbraucherinsolvenzantrag kann nur dann zulässig bei Gericht eingereicht werden, wenn zuvor ein außergerichtlicher Einigungsversuch unternommen wurde. Bei diesem Einigungsversuch muss den Gläubigern ein formaler Schuldenbereinigungsplan vorgelegt werden.
Stimmen die Gläubiger dem Schuldenbereinigungsplan zu, führt dies zu einem vertraglichen Vergleich, der die Zahlungsunfähigkeit und damit die Insolvenzlage beseitigt. Diesen Vergleich muss der Schuldner einhalten.
Kann der Schuldner den Vergleich nicht erfüllen, z.B. weil er nach Vergleichsabschluss arbeitslos geworden ist, kann er das Verfahren des außergerichtlichen Schuldenbereinigungsversuchs mit gegebenenfalls nachfolgendem Insolvenzantrag wiederholen.
Stimmen die Gläubiger dem Plan nicht zu, muss der Schuldner sich das Scheitern der außergerichtlichen Schuldenbereinigung durch eine „geeignete Person oder Stelle“ bescheinigen lassen.
Diese Regelung ergibt sich indirekt aus § 305 I Ziff. 1 InsO. Nach dieser Norm ist ein Antrag des Schuldners auf Durchführung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens nur dann zulässig, wenn der Schuldner eine Bescheinigung einer „geeigneten Stelle“ über einen erfolglosen Versuch einer außergerichtlichen Einigung vorlegt, bzw. unverzüglich nachreicht. Dies gilt auch dann, wenn der Schuldner aufgrund seiner persönlichen Bildung und Erfahrung in der Lage ist, selbst in adäquater Weise mit seinen Gläubigern zu verhandeln.
Die Vorlage eines formalen Schuldenbereinigungsplanes ist zwingend vorgeschrieben. Es ist immer möglich, und sogar wahrscheinlich, dass einer der Gläubiger einem außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplan nicht zustimmen wird. Die Gläubiger müssen zuerst die gesamte Vermögenslage des Schuldners kennen, bevor sie einer Schuldenbereinigung zustimmen können. Dies betrifft insbesondere Behörden, Banken, Inkassounternehmen und größere Firmen, die aufgrund gesetzlicher oder wirtschaftlicher Vorgaben gezwungen sind, exakt zu arbeiten.
Erst wenn der Gläubiger in Kenntnis zumindest der wesentlichen Elemente eines solchen Planes seine Zustimmung endgültig verweigert, ist der Schuldner berechtigt, einen gerichtlichen Insolvenzantrag zu stellen.
Die Ansprüche an einen ordnungsgemäßen Schuldenbereinigungsplan sind hoch. In der Regel wird ein Schuldner einen korrekten Plan nicht alleine fertigen können.
Dann muss die ganze Prozedur des außergerichtlichen Schuldenbereinigungsversuches noch einmal durchlaufen werden. Erfüllt der von ihm gefertigte Plan nicht die erforderlichen Kriterien, wird keine geeignete Person oder Stelle das Scheiten einer außergerichtlichen Schuldenbereinigung bestätigen. Selbst im Falle einer fehlerhaften Bestätigung besteht die Gefahr, dass das Insolvenzgericht seinen Antrag ablehnt. Zudem ergeben sich durch falsche Angaben der Schuldner vielfältige Gefahren für die von ihm angestrebte Restschuldbefreiung. Die sich hieraus ergebenden Gefahren werden von den Schuldnern oft unterschätzt. So kann durch vergessene Gläubiger oder übersehene Vermögenswerte am Ende anstelle der angestrebten Restschuldbefreiung deren Versagung und zusätzlich ein Strafverfahren wegen Täuschung der Gläubiger über die eigenen Vermögensverhältnisse stehen.
Es ist daher dringend zu empfehlen, von Anfang an einen Rechtsanwalt oder eine Schuldnerberatungsstelle in die außergerichtliche Schuldenbereinigung einzubeziehen.Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Privatinsolvenz/Verbraucherinsolvenz - Eine Einführung" von Harald Brennecke, Dr. Maren Augustin und Markus Jauch, erschienen im Verlag MIttelstand und Recht, ISBN 978-3-939 384-13-71, www.vmur.de
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Profil
Harald Brennecke ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht sowie Gewerblichen Rechtsschutz. Als Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe begleitet er Unternehmer, Unternehmen und den Mittelstand mit langjähriger Erfahrung in wirtschaftsrechtlichen und unternehmerischen Fragestellungen.Tätigkeitsschwerpunkte
- Gesellschaftsrecht, insbesondere Gesellschaftsgründung, Gesellschaftsverträge und Geschäftsführerhaftung
- Insolvenzrecht und Unternehmenssanierung
- Vertriebsrecht, insbesondere Handelsvertreterrecht, Vertragshändlerrecht und Franchiserecht
- Gewerblicher Rechtsschutz, insbesondere Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Designrecht und Urheberrecht
- IT- und Datenschutzrecht
- Erbrecht
- Vertragsrecht
Beruflicher Hintergrund
- Fachanwalt für Insolvenzrecht
- Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
- Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
- Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe
- Langjährige Tätigkeit im Bereich Unternehmenssanierung
Mitgliedschaften & Engagement
- Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im Deutschen Anwaltverein
- Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie
Fachbeiträge & Projekte
Autor und Mitautor zahlreicher Fachpublikationen und Beiträge, insbesondere zu Insolvenzrecht, Gesellschaftsrecht, Vertriebsrecht, Gewerblichem Rechtsschutz, Datenschutz-/IT-Recht sowie Vertragsrecht.Sprachen
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