PRIVATINSOLVENZ – VERBRAUCHERINSOLVENZ : EINE EINFÜHRUNG, Teil 1.2. Der Verbraucherbegriff
Verfasst von:
Harald Brennecke Rechtsanwalt
Telefon: +49 721 20396-22
Mail: brennecke@fasp.de
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
FASP Rechtsanwälte
Markus Jauch wissenschaftlicher Mitarbeiter
Telefon:
Mail: info@brennecke-rechtsanwaelte.de
Eine Verbraucherinsolvenz kann nur einleite, wer auch zur Gruppe der Verbraucher gehört und zwar:
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Nicht am Erwerbsleben teilnehmende Personen
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Unselbständig Berufstätige
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Ehemals Selbständige
1.2.1. Nicht am Erwerbsleben teilnehmende Personen
Die Vorschriften über die Verbraucherinsolvenz sind auf alle natürlichen Personen anwendbar, die nicht aktiv am Erwerbsleben teilnehmen. Zu dieser Gruppe gehören beispielsweise Rentner, Arbeitslose, Sozialhilfeempfänger etc.
1.2.2. Unselbständig Berufstätige
Die zweite Personengruppe, die eine Verbrauerinsolvenz beantragen kann, ist die der unselbständig Berufstätigen, also die Arbeitnehmer. Ihnen werden diejenigen gleichgestellt, die nicht weisungsgebunden in leitender Stellung in einer Gesellschaft etc. tätig sind. Bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer einer Personengesellschaft ist aber die Unternehmereigenschaft zu bejahen. Dieser ist also nicht unselbständig berufstätig sondern geht als Unternehmer einer Selbständigen Tätigkeit nach. Gleiches gilt bei Personen, die als Alleingesellschafter oder zumindest dominierender Mitgesellschafter einer Kapitalgesellschaft sich selbst zum Geschäftsführer oder Vorstand bestellt, da der BGH bei diesen Personenkreisen die Unternehmereigenschaft ebenfalls bejaht.1
1.2.3. Ehemals Selbständige
Das Verbraucherinsolvenzverfahren kann weiterhin bei ehemals Selbständigen anzuwenden sein. Ehemals Selbständige sind Personen, die in der Vergangenheit eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt, diese Tätigkeit aber vor der Insolvenzantragstellung eingestellt haben.
Ein ehemals selbständig tätiger Schuldner muss das Verbraucherinsolvenzverfahren dann beschreiten, wenn
• seine Vermögensverhältnisse überschaubar sind und
• wenn gegen ihn keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen.
Der Begriff „überschaubare Vermögensverhältnisse“ wird in § 304 II InsO genauer definiert. Die Vermögensverhältnisse sind in der Regel überschaubar, wenn der Schuldner zu dem Zeitpunkt der Antragstellung weniger als zwanzig Gläubiger hat. Maßgeblich zur Bestimmung der Zahl der Gläubiger ist der Zeitpunkt der Antragstellung.
Einem ehemalig wirtschaftlich Selbständigen mit zwanzig oder mehr Gläubigern bleibt die Durchführung einer Verbraucherinsolvenz immer verwehrt. Er muss das Regelinsolvenzverfahren wählen.
In seltenen Fällen können auch bei weniger als 20 Gläubigern unüberschaubare Vermögensverhältnisse vorliegen. In diesen Fällen ist das Insolvenzgericht berechtigt, das Verbraucherinsolvenzverfahren wegen nicht überschaubarer Vermögensverhältnisse zu versagen und statt dessen ein Regelinsolvenzverfahren einzuleiten.
Wird vom Insolvenzgericht ein Verfahren wegen nicht überschaubarer Vermögensverhältnisse die Einordnung als Verbraucherinsolvenz versagt, so wird es automatisch dem Regelinsolvenzverfahren zugewiesen. Daraus entsteht dem Antragsteller kein Zeitverlust, da ein Regelinsolvenzantrag geringere formale Voraussetzungen hat als die Verbraucherinsolvenz. Auch die Restschuldbefreiung für natürliche Personen gibt es in beiden Verfahren. Jedoch kann ein Regelinsolvenzantrag vom Insolvenzgericht nicht zu einem Antrag auf Verbraucherinsolvenz umgedeutet werden, da bei letzterem der vorgerichtliche Schuldenbereinigungsversuch zwingend erforderlich ist.
Nicht nach als Verbraucherinsolvenz können Verfahren von ehemals wirtschaftlich Selbständigen behandelt werden, die Verbindlichkeiten aus Arbeitsverhältnissen haben. Hierunter fallen
• Arbeitslöhne,
• Schulden aus nicht abgeführter Lohnsteuer sowie
• Schulden aus nicht bezahlten Sozialversicherungsabgaben für ehemalige Angestellte.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Privatinsolvenz/Verbraucherinsolvenz - Eine Einführung" von Harald Brennecke, Dr. Maren Augustin und Markus Jauch. ISBN 978-3-939 384-13-71
1 BGH NJW 1998, 312; ebenso Häsemeyer, Rdnr. 29.14.
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Profil
Harald Brennecke ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht sowie Gewerblichen Rechtsschutz. Als Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe begleitet er Unternehmer, Unternehmen und den Mittelstand mit langjähriger Erfahrung in wirtschaftsrechtlichen und unternehmerischen Fragestellungen.Tätigkeitsschwerpunkte
- Gesellschaftsrecht, insbesondere Gesellschaftsgründung, Gesellschaftsverträge und Geschäftsführerhaftung
- Insolvenzrecht und Unternehmenssanierung
- Vertriebsrecht, insbesondere Handelsvertreterrecht, Vertragshändlerrecht und Franchiserecht
- Gewerblicher Rechtsschutz, insbesondere Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Designrecht und Urheberrecht
- IT- und Datenschutzrecht
- Erbrecht
- Vertragsrecht
Beruflicher Hintergrund
- Fachanwalt für Insolvenzrecht
- Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
- Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
- Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe
- Langjährige Tätigkeit im Bereich Unternehmenssanierung
Mitgliedschaften & Engagement
- Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im Deutschen Anwaltverein
- Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie
Fachbeiträge & Projekte
Autor und Mitautor zahlreicher Fachpublikationen und Beiträge, insbesondere zu Insolvenzrecht, Gesellschaftsrecht, Vertriebsrecht, Gewerblichem Rechtsschutz, Datenschutz-/IT-Recht sowie Vertragsrecht.Sprachen
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