PRIVATINSOLVENZ – VERBRAUCHERINSOLVENZ : EINE EINFÜHRUNG, Teil 1.1. – Voraussetzungen und Verfahrensart
Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke Rechtsanwalt
Telefon: +49 721 20396-22
Mail: brennecke@fasp.de
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
FASP Rechtsanwälte
Markus Jauch wissenschaftlicher Mitarbeiter
Telefon:
Mail: info@brennecke-rechtsanwaelte.de
Voraussetzung, damit ein Insolvenzverfahren eröffnet wird, ist die
-
Zahlungsunfähigkeit
oder die -
drohende Zahlungsunfähigkeit
des Schuldners.
Zahlungsunfähigkeit oder drohende Zahlungsunfähigkeit liegen vor, wenn der Schuldner seine fälligen Zahlungsverpflichtungen nicht erfüllen kann oder sie zum Zeitpunkt der Fälligkeit nicht wird erfüllen können. Bei Firmeninsolvenzverfahren ist Überschuldung ein weiterer Eröffnungsgrund für das Insolvenzverfahren, bei Verbrauchern gibt es diesen Grund nicht.
1.1. Abgrenzung zwischen Regelinsolvenzverfahren und Verbraucherinsolvenzverfahren
Die Insolvenzordnung kennt zwei zulässige Insolvenzverfahren: das Regelinsolvenzverfahren und das Verbraucherinsolvenzverfahren. Der Begriff Privatinsolvenz meint - als Gegensatz zum Firmeninsolvenzverfahren - das Verbraucherinsolvenzverfahren. Da Privatinsolvenz der landläufig bekanntere Begriff ist, soll er hier auch für Verbraucherinsolvenzverfahren Anwendung finden.
Die Regelinsolvenz ist nach der Insolvenzordnung (InsO) der Normalfall des Insolvenzverfahrens. Die Privatinsolvenz oder Verbraucherinsolvenz stellt einen Sonderfall mit eigenen Verfahrensvorschriften dar.
Der Schuldner darf nicht wählen, welche Verfahrensart er beschreiten möchte. Das Verbraucherinsolvenzverfahren nach dem neunten Teil der Insolvenzordnung ist ausschließlich für Personen vorgesehen, die keiner oder einer unselbständigen Tätigkeiten nachgehen.
Daneben ist das Verbraucherinsolvenzverfahren für Verfahren von Personen vorgesehen, die früher eine selbständige Tätigkeit ausübten, diese aber nun nicht mehr ausführen.
Gehört der Schuldner zu diesem Personenkreis, so steht ihm ausschließlich die Verfahrensart der Verbraucherinsolvenz zur Verfügung. Er kann also nicht verlangen, dass ein Regelinsolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet wird. Aus dieser Ausschließlichkeit der Verfahrensart ergeben sich unmittelbar nach Eingang eines Antrags beim Insolvenzgericht Fragen der Zulässigkeit des Antrags. Eine Privatinsolvenz ist immer als Verbraucherinsolvenz zu eröffnen.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Privatinsolvenz/Verbraucherinsolvenz - Eine Einführung" von Harald Brennecke, Dr. Maren Augustin und Markus Jauch, erschienen im Verlag MIttelstand und Recht, ISBN 978-3-939 384-13-71, www.vmur.de
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Profil
Harald Brennecke ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht sowie Gewerblichen Rechtsschutz. Als Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe begleitet er Unternehmer, Unternehmen und den Mittelstand mit langjähriger Erfahrung in wirtschaftsrechtlichen und unternehmerischen Fragestellungen.Tätigkeitsschwerpunkte
- Gesellschaftsrecht, insbesondere Gesellschaftsgründung, Gesellschaftsverträge und Geschäftsführerhaftung
- Insolvenzrecht und Unternehmenssanierung
- Vertriebsrecht, insbesondere Handelsvertreterrecht, Vertragshändlerrecht und Franchiserecht
- Gewerblicher Rechtsschutz, insbesondere Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Designrecht und Urheberrecht
- IT- und Datenschutzrecht
- Erbrecht
- Vertragsrecht
Beruflicher Hintergrund
- Fachanwalt für Insolvenzrecht
- Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
- Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
- Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe
- Langjährige Tätigkeit im Bereich Unternehmenssanierung
Mitgliedschaften & Engagement
- Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im Deutschen Anwaltverein
- Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie
Fachbeiträge & Projekte
Autor und Mitautor zahlreicher Fachpublikationen und Beiträge, insbesondere zu Insolvenzrecht, Gesellschaftsrecht, Vertriebsrecht, Gewerblichem Rechtsschutz, Datenschutz-/IT-Recht sowie Vertragsrecht.Sprachen
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