Logo FASP Group

Organisation der SE (monistisch und dualistisch)

Organisation der SE

Wahlrecht zur Organisationsverfassung

Die Gründer einer SE haben nach Maßgabe der SE-VO, die Möglichkeit in der Satzung zwischen zwei Systemen der Unternehmensorganisation zu wählen (Zitat). Die Wahlmöglichkeit besteht sowohl zum Zeitpunkt der Gründung als auch nachträglich im Wege einer Satzungsänderung und kann zudem nicht durch nationales Aktienrecht eingeschränkt werden (Zitat). Gemäß Art. 38 lit. b) SE-VO kann zwischen einem dualistischen- und einem monistischen System gewählt werden. In beiden Fällen muss es auch eine Hauptversammlung der Aktionäre geben. (Zitat).

Die monistische und dualistische Organisationsform wird im Folgenden erläutert.

Monistisches System

Das monistische System wird in Art. 43 - 45 SE-VO und §§ 20 - 49 SEAG geregelt. Im Grundsatz ist diese Form der Organisation dem deutschen Recht unbekannt, doch ist sie charakteristisch für Aktiengesellschaften in den USA und Großbritannien sowie in der Schweiz und Frankreich (VZitat). Kennzeichnend für das monistische System ist, dass die Gesellschaft lediglich über ein Verwaltungsorgan (Vgl. Schaper, Die Europäische Aktiengesellschaft, 2018, S. 13) verfügt, das die Geschäfte der SE führt und gleichzeitig für die Überwachung zuständig ist. Das Organ trägt die Letztverantwortung in Bezug auf die Unternehmenspolitik und die strategischen Entscheidungen der Gesellschaft (§ 20 SEAG bezeichnet das Verwaltungsorgan als „Verwaltungsrat“). Der Verwaltungsrat steht der Hauptversammlung der Aktionäre gleichberechtigt gegenüber und ist nicht weisungsgebunden (Zitat). Die Verteilung der Leitungs- und Überwachungsaufgaben findet intern im Verwaltungsrat statt (Zitat). Die Mitglieder des Verwaltungsrates werden von der Hauptversammlung der Aktionäre bestellt und abberufen (Zitat). Die Amtszeit der Mitglieder ist gemäß Art. 46 Abs. 1 S. 1 SE-VO auf sechs Jahre begrenzt (Zitat). Das operative Geschäft der Gesellschaft wird durch einen oder mehrere geschäftsführende Direktoren geführt, welche vom Verwaltungsrat berufen werden. Diese müssen nicht zwingend dem Verwaltungsrat angehören (Zitat). Die Mitgliederzahl des Verwaltungsrates richten sich nach der Gesellschaftssatzung, allerdings können die Mitgliedstaaten nach Art. 43 Abs. 2 SE-VO Mindest- und Höchstzahlen vorschreiben. Gemäß § 23 Abs. 1 SEAG muss der Verwaltungsrat mindestens drei Mitglieder haben. Hier ist auch eine abweichende Regelung in der Satzung möglich. Für den Fall, dass die SE ein Grundkapital von mehr als 3 Mio. Euro besitzt, muss die Gesellschaft zwingend drei Verwaltungsratsmitglieder stellen. In Abhängigkeit vom Grundkapital der Gesellschaft darf der Verwaltungsrat gemäß § 95 AktG maximal 21 Mitglieder haben.

Dualistisches System

Das dualistische System, bei dem zwischen einem Leitungsorgan und einem Aufsichtsorgan getrennt wird, entspricht bei einer in Deutschland ansässigen SE, weitgehend dem System der deutschen AG mit Vorstand und Aufsichtsrat. Sowohl auf das Leitungs- als auch das Aufsichtsorgan finden durch den Generalverweis des Art. 9 Abs. 1 lit. c) ii SE-VO die Vorschriften über die AG (§§ 76 - 116 AktG) Anwendung (Vgl. Seibt in Habersack/Drinhausen, SE-Recht, 2016, Art. 39 Rn. 3; Teichmann in Lutter/Hommelhoff, 2007, Art. 38 Rn. 37). Lediglich in Art. 39 - 42 SE-VO und §§ 15 - 19 SEAG finden sich einige Sonderregelungen. Zum einen modifiziert Art. 50 Abs. 1 SE-VO das in § 77 AktG normierte Prinzip der Gesamtgeschäftsführung, in dem dort das Mehrheitsprinzip vorgeschrieben wird. Außerdem steht dem Vorsitzenden nach Art. 50 Abs. 2 S. 1 SE-VO des Leitungsorgans ein Doppelstimmrecht zu. Zum Andren darf der Zeitraum für den die Mitglieder des Leitungs- sowie Aufsichtsorgan bestellt werden, nach Art. 46 SE-VO sechs Jahre nicht überschreiten. Anders verhält es sich in der AG in der die Amtszeit nach § 84 AktG höchstens fünf Jahre betragen darf (Zitat).


Weiterlesen:

  im Buch vorblättern --->>

  im Buch zurückblättern <<---

Hier können Sie Ihr gewünschtes Buch bestellen: https://vmur.de/978-3-96696-031-1


Stand: Mai 2026


Kontakt:


Mehr Beiträge zum Thema finden Sie unter:

RechtsinfosGesellschaftsrecht


  
  

Das Referat Gesellschaftsrecht wird bei FASP Finck & Partner betreut von:

Klaus G. Finck, Rechtsanwalt

Rechtsanwalt, Steuerberater,
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht und Steuerrecht

„Überblick, Erfahrung und Hartnäckigkeit helfen, jedes erdenkliche Dickicht zu durchdringen und für den Mandanten den besten Weg zum Ziel zu finden.“

Er ist Gründer und Namensgeber von FASP Finck & Partner. Sein Name steht für das F in FASP. 1999 erhielt er den Förderpreis „Demokratie Leben 1999“. Seit 28.06.2017 ist er zudem stellvertretender Aufsichtsratsvorsitzender der Bayerischen Akademie für Wirtschaftskommunikation eG, kurz BAW.

Tätigkeitsschwerpunkte
  • Wirtschafts- und Gesellschaftsrecht
  • Gestaltungsberatung
  • Unternehmensnachfolge
  • Heilberufe
  • Gelisteter Berater der KfW-Beraterbörse

Beruflicher Hintergrund

  • Rechtsanwalt seit 1981
  • Fachanwalt für Steuerrecht und Steuerberater seit 1984
  • Gründungsmitglied der Kanzlei 1986
  • Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht seit 2009

Privates Engagement

Mitgliedschaften

Ich freue mich, als Co-Autor mein Fachwissen im Ratgeber Unternehmensnachfolge 2025 der Deutsche Unternehmerbörse DUB.de teilen zu dürfen und Unternehmer*innen bei rechtlichen Fragestellungen der externen Nachfolge zu unterstützen.

In meinem Kapitel beleuchte ich unter anderem:

🔍 Welche rechtlichen Fallstricke bei einer externen Nachfolge auftreten können.
📄 Wie eine präzise Vertragsgestaltung den Kaufpreis sichert und Haftungsrisiken minimiert.
⚖️ Warum Themen wie Kaufpreisstruktur, Garantien und Haftung frühzeitig geklärt werden sollten, um eine reibungslose Übergabe sicherzustellen.

#unternehmensnachfolge #mittelstand FASP Finck & Partner Rechtsanwälte Steuerberater mbB

Mit und bei der Firma CADFEM habe ich letztes Jahr ein ganztägiges eLearning-Seminar „Die Risiken des Berechnungsingenieurs“ hergestellt. Den Teaser finden Sie hier: Teaser.

Kontakt: kontakt@fasp.de

Rufen Sie uns an: +49 (0) 89 - 652 001



Dr. Cornelia Stapff

Dr. Cornelia Stapff betreibt unsere Rosenheimer Zweigstelle, steht Ihnen aber auch in München beratend zur Seite.

Nach ihrem Studium der Rechtswissenschaft in München und Promotion in Augsburg war sie Produktmanagerin in einem technischen Fachverlag, später Vertragsjuristin bei der Fraunhofergesellschaft und der IHK München. Seit 2002 ist sie als Rechtsanwältin tätig, seit 2006 als Fachanwältin für Arbeitsrecht. 2016 kam sie schließlich zu FASP und ergänzt hier den Bereich Arbeit und Personal, Vertrags- und Gesellschaftsrecht.

Als Fachanwältin für Arbeitsrecht liegen ihre Schwerpunkte in den Bereichen Personal, einschließlich Kündigung, Kündigungsschutz und Kurzarbeit.

2020 hat Dr. Stapff den Lehrgang zum Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht bestanden.

Sie berät Geschäftsführer und Unternehmensinhaber bei vertrags- und gesellschaftsrechtlichen Fragestellungen sowie beim Kauf- oder Verkauf von Unternehmen- bzw. Unternehmensteilen.

Tätigkeitsschwerpunkte
  • Arbeitsrecht
  • Außergerichtliche Beratung und Prozessvertretung mittelständischer Unternehmen
  • Kündigungsschutzklagen von Arbeitnehmern
  • Prüfung und Gestaltungsberatung von Arbeitsverträgen, Arbeitszeitmodellen und freie Mitarbeit
  • Betriebsvereinbarungen, Sozialpläne und Interessenausgleich
  • Vertragsrecht
  • Vertrieb und Einkauf
  • Handelsvertreterverträge
  • Gewerbemietverträge
  • Gesellschaftsrecht
  • Prüfung und Gestaltung von Gesellschaftsverträgen
  • Gründungsberatung
  • Umstrukturierung von Unternehmen
  • Sportrecht
Lehrtätigkeit und Trainings
  • seit 2003 Inhouse Schulungen für Unternehmen in wirtschafts- und arbeitsrechtlichen Themen
  • seit 2001 Lehrbeauftragte an der FH Rosenheim für Wirtschafts- und Unternehmensrecht
  • seit 2000 Trainerin der IHK-Akademie München insbesondere Vertragsrecht und Verhandlungstaktik
  • seit 2020 Webinare für Unternehmer zu arbeitrechtlichen Themen

Veröffentlichungen

  • Stapff, Arbeitsrecht in der täglichen Praxis, Ein Leitfaden für Führungskräfte aus der Praxis für die Praxis (expert-Verlag, 2. aktualisierte Fassung 2016) – Rezension in fachbuchjournal 3/2015, S. 19
  • Staufer/Stapff, Scheinselbständigkeit bei Ärzten, AuW 2/2017, S. 46
  • Stapff, Sind Betriebsferien zu Weihnachten erlaubt?, AuW 11/2017, S. 94

Kontakt: kontakt@fasp.de

Rufen Sie uns an: +49 (0) 89 - 652 001



Harald Brennecke, Rechtsanwalt

Rechtsanwalt Harald Brennecke ist Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Fachanwalt für Insolvenzrecht.

Er berät, vertritt und begleitet Gesellschafter, Geschäftsführer und Unternehmen bei

  • Rechtsformwahl
  • Wahl des Firmennamens
  • Gesellschaftsgründungen:
    z.B. Beratung zu Gesellschaftskonzepten, Gestaltung von Gesellschaftsverträgen, Geschäftsführerverträgen, Handelsregisteranmeldungen, Vorbereitung und Begleitung  bei Notarterminen 
  • Auseinandersetzungen zwischen Gesellschaftern
  • Liquidation von Gesellschaften
  • Firmenkäufen
  • Due Diligence
  • Geschäftsführerverträgen
  • Sanierung, Insolvenzvermeidung und Insolvenzbegleitung:
    Harald Brennecke ist seit 1999 im Bereich der Unternehmenssanierung tätig. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht berät und begleitet er Sanierungen und betreut Geschäftsführer und Gesellschafter bei Firmeninsolvenzen. Er unterstützt Geschäftsführer in der Unternehmenskrise hinsichtlich der für sie bestehenden Haftungsrisiken sowie Gesellschafter im Interesse der Wahrung der Unternehmenswerte. Er unterstützt bei der Suche nach Investoren und Wagniskapitalgebern (venture capital), begleitet Verhandlungen und erstellt Investorenverträge.


Rechtsanwalt Harald Brennecke hat im Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht veröffentlicht:

  • "Das Recht der GmbH", Verlag Mittelstand und Recht, 2015, ISBN 978-3-939384-33-5
  • "Der Gesellschaftsvertrag der GmbH - Die GmbH-Satzung in Theorie und Praxis", 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-40-3
  • "Der Unternehmenskauf -  Rechtliche Risiken bei Kauf und Verkauf mittelständischer Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-18-2
  • "Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-29-8
  • "Gesellschaftsrecht in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-26-7
  • "Die Limited in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-34-2
  • "Der Insolvenzplan – Sanierungsinstrument in der Insolvenz", 2007, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-03-8
  • "Die Regelinsolvenz - Insolvenz für Unternehmer und Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-07-6
  • "Gesellschafterinteressen in der Publikums-KG: Auskunftsrechte der Kommanditisten einer Publikums-KG gegen Treuhänder“, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-28-1
  • "Die Gesellschafterversammlung: Ein Leitfaden", Harald Brennecke und Dipl.-Jur. Marc Schieren, M. L. E., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-50-2
  • "Arztpraxis – Kauf und Übergang", Harald Brennecke und Michael Kaiser, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-54-0

Folgende Veröffentlichungen von Rechtsanwalt Brennecke sind in Vorbereitung:

  • Die Due Diligence – Rechtliche Prüfung beim Unternehmenskauf
  • Die Liquidation der Kapitalgesellschaft
  • Die Unternehmergesellschaft (UG)

Harald Brennecke ist Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie und Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im DeutscherAnwaltVerein.  
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Gesellschaftsrecht für Steuerberater und Unternehmensberater – Grundlagen des Gesellschaftsrechts
  • Gesellschaftsvertragsgestaltung – Grundlagen und Risiken
  • Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) – kleine Chance, großes Risiko
  • Welche Gesellschaftsform ist die Richtige? Vor- und Nachteile der Rechtsformen für Unternehmer
  • Geschäftsführerhaftung – Geschäftsführung von Kapitalgesellschaften; das letzte große Abenteuer der westlichen Zivilisation
  • Insolvenzrecht für Gründer und lebende Unternehmen: Aus Insolvenzen anderer lernen heißt das eigene Insolvenzrisiko zu vermeiden
  • Unternehmenssanierung: Kopf aus dem Sand! Wer zu spät reagiert, reagiert nie wieder.
  • Insolvenzrecht für Steuerberater – Grundlagen des Insolvenzrechts für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
  • Insolvenzrecht für Unternehmensberater – Sanierungschancen erkennen und wahren
  • Insolvenzberatung: das (enorme) Haftungsrisiko des Sanierungsberaters

Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:
Mail: brennecke@fasp.de
Telefon: 0721-20396-22