Organisation der SE im Vergleich zur AG
Hauptversammlung
Sowohl die dualistisch- als auch die monistisch organisierte SE verfügen über eine Hauptversammlung der Aktionäre (Zitat). Ihre Rolle entspricht bei der deutschen SE bei weitem derjenigen der AG wegen Verweis auf nationales Recht (Zitat). Zudem steht sie den anderen Organen der Gesellschaft gleichberechtigt gegenüber. Ihre Rolle ist außerdem innerhalb der monistisch und dualistisch organisierten SE weitgehend identisch. Lediglich in der monistischen SE ist die Hauptversammlung für die Bestellung des Verwaltungsrates zuständig (Zitat), wobei die Hauptversammlung der dualistischen SE das Aufsichtsorgan der Gesellschaft bestellt (Zitat). Durch den Verweis auf das nationale Recht, finden auf die Hauptversammlung der deutschen SE ebenfalls ungeschriebene Rechtsgrundsätze der Holzmüller/Gelatine Anwendung (Zitat).
Bestelldauer für Organe einer SE: 6 Jahre. Wiederbestellung ist zulässig.
Organe:
- Natürliche oder
- Juristische Personen, sofern die Satzung dies vorsieht und das für AGs maßgebliche Recht des Sitzstaates nichts anderes bestimmt.
Die Festlegung welchem System die SE folgt, erfolgt in der Satzung der SE.
Organisation der AG und Gesamtbetrachtung
Die Organisationsverfassung der AG kennt im Vergleich zur SE lediglich das dualistische Modell. Dementsprechend ist die Einführung des monistischen Systems im deutschen Recht eine Innovation (Zitat). Unterschiede zwischen den Gesellschaften ergeben sich daher durch den weitgehenden Gleichklang in Bezug auf die Hauptversammlung und dem dualistischen System, nur in der monistisch organisierten SE. Daher ist von einer weiteren Ausführung der Organisation der AG im Folgenden abzusehen.
Die monistisch organisierte SE eröffnet durch die „Fusion“ von Vorstand und Aufsichtsrat die Möglichkeit, die Einflussnahme eines bestimmten Personenkreises auf die Gesellschaft sicherzustellen, da hier ein kollusives Zusammenwirken der Entscheidungsfindungs- und Kontrollebene eher möglich ist als bei dem dualistischen Modell. Das monistische System greift auf angloamerikanische Ursprünge zurück, was die Organisationsform speziell für kapitalmarktorientierte Gesellschaften attraktiv macht, da für ausländische Anleger und Banken das bekanntere „Board-Modell“ zu einem höheren Rechtssicherheitsempfinden und dadurch zu einer höheren Investitionsbereitschaft führen kann (Zitat). Insgesamt bietet die SE in Bezug auf die Organisation gegenüber der AG ein deutlich höheres Maß an Flexibilität (Zitat.).
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Profil
Harald Brennecke ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Insolvenzrecht sowie Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz.Als Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe begleitet er Unternehmer, Unternehmen und den Mittelstand mit langjähriger Erfahrung in wirtschaftsrechtlichen und unternehmerischen Fragestellungen.
Tätigkeitsschwerpunkte
- Gesellschaftsrecht, insbesondere Gesellschaftsgründung, Gesellschaftsverträge und Geschäftsführerhaftung
- Insolvenzrecht und Unternehmenssanierung
- Vertriebsrecht, insbesondere Handelsvertreterrecht, Vertragshändlerrecht und Franchiserecht
- Gewerblicher Rechtsschutz, insbesondere Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Designrecht und Urheberrecht
- IT- und Datenschutzrecht
- Erbrecht
- Vertragsrecht
Beruflicher Hintergrund
- Fachanwalt für Insolvenzrecht
- Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
- Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
- Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe
- Langjährige Tätigkeit im Bereich Unternehmenssanierung
Mitgliedschaften & Engagement
- Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im Deutschen Anwaltverein
- Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie
Fachbeiträge & Projekte
Autor und Mitautor zahlreicher Fachpublikationen und Beiträge, insbesondere zu Insolvenzrecht, Gesellschaftsrecht, Vertriebsrecht, Gewerblichem Rechtsschutz, Datenschutz-/IT-Recht sowie Vertragsrecht.Sprachen
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