Rechtsgrundlagen der AG im Vergleich zur SE
Rechtsgrundlagen der AG
Die für die deutsche Aktiengesellschaft geltenden Regelungen zur Gründung und Verfassung der Gesellschaft, die Rechtsverhältnisse der Aktionäre und der AG Rechnungslegung, Gewinnverwendung und kapitaländernde Maßnahmen sowie die Auflösung der AG befinden sich im Aktiengesetz (AktG). Darüber hinaus gelten die Vorschriften des Handelsgesetzbuches (HGB) zum Handelsregister, zur Wahl der Handelsfirma, zum Jahresabschluss und zu sonstigen Vorschriften für Kaufleute (Zitat). Da die AG Gründern deutlich länger als die SE zur Verfügung steht, sind bereits zahlreiche Gerichtsentscheidungen zum Aktiengesetz ergangen. Insofern ist die AG in der Praxis bereits erprobt und bietet damit ein höheres Maß an Rechtssicherheit.
Vergleich mit der SE
Anders als die AG, auf die lediglich das deutsche Aktiengesetz und Handelsgesetzbuch Anwendung findet, hat sich der europäische Gesetzgeber für den Rückgriff auf europäisches und nationales Recht entschieden. Die Normenhierarchie aus Art. 9 SE-VO scheint auf dem ersten Blick klare Regelungen zu normieren. Jedoch können sich in Detailfragen Schwierigkeiten ergeben. Die Schwierigkeiten liegen insbesondere in Auswahl des im Einzelfall anwendbaren Rechts. Nach der Normenhierarchie setzt der Rückgriff auf die jeweils nächste Stufe nämlich voraus, dass die vorherige Stufe den konkreten Sachverhalt entweder gar nicht oder nicht abschließend regelt. Daher sind sowohl der materielle Gehalt als auch die Reichweite der Normen der SE-VO durch sorgfältige Auslegung zu ermitteln (Zitat). Dies kann für Gründer aufgrund der Komplexität abschreckend sein (Zitat). Der Verweis auf das nationale Aktienrecht des Sitzstaates eröffnet dem Gründer allerdings die Möglichkeit, die SE dort zu gründen, wo das nationale Aktienrecht die günstigsten Konditionen für die jeweiligen Ansprüche bietet. Daraus folgt, dass die in Deutschland ansässige SE, lediglich in den Aspekten Unterschiede zur deutschen AG aufweisen kann, in denen die SE-VO nicht auf deutsches Aktienrecht verweist, sondern davon abweichende Regelungen trifft. Zugleich führt eine Sitzverlegung zur Änderung des anwendbaren Rechts.
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