Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalls
Allgemeines Versicherungsvertragsrecht
Obliegenheitsverletzungen nach Eintritt des Versicherungsfalls, § 6 Abs. 3 VVG
Ist die Leistungsfreiheit für den Fall vertraglich vereinbart worden, dass eine Obliegenheit verletzt wird, die nach dem Eintritt des Versicherungsfalls gegenüber dem Versicherer zu erfüllen ist, tritt gem. § 6 Abs. 3 VVG die vereinbarte Rechtsfolge nicht ein, wenn die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht. Bei grob fahrlässiger Verletzung bleibt der Versicherer gem. § 6 Abs. 3 S. 2 VVG zudem zur Leistung insoweit verpflichtet, wie die Verletzung weder Einfluss auf die Feststellung des Versicherungsfalls noch auf die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung gehabt hat.
Da die vorsätzliche oder grob fahrlässige Obliegenheitsverletzung nach § 6 Abs. 3 VVG vermutet wird, ist der Versicherungsnehmer für mangelndes Verschulden oder einen geringeren Schuldgrad als grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz beweispflichtig. Will sich der Versicherungsnehmer seine Leistung erhalten, muss er zum einen den Beweis erbringen, dass er nur leicht fahrlässig gehandelt hat. Zum anderen muss er, wenn ihm der Versicherer grob fahrlässiges Verhalten vorwirft, den Kausalitätsgegenbeweis erbringen. Es muss also darlegen, dass trotz des grob fahrlässigen Verhaltens der Eintritt des Schadens nicht auf sein Verhalten zurückzuführen ist.
Aufgrund des fehlenden Kausalitätserfordernisses bei vorsätzlichen Obliegenheitsverletzungen nach dem Versicherungsfall hat der Bundesgerichtshof für vorsätzliche, jedoch folgenlose Obliegenheitsverletzungen die Relevanzrechtsprechung zur Korrektur des „Alles- oder Nichts-Prinzips“ entwickelt. Leistungsfreiheit tritt für den Versicherer bei einer vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung nach dem Versicherungsfall nur noch dann ein, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ vorliegen:
· die Verletzungshandlung generell geeignet, berechtigte Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden
· ein erhebliches Verschulden vorliegt und
· der Versicherer in drucktechnisch hervorgehobener Weise und in eindeutiger sowie in unmissverständlicher Formulierung auf die Leistungsfreiheit auch bei folgenloser Verletzung der Obliegenheit hingewiesen hat
Liegen die Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 VVG vor ist, anders als bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 6 Abs.1 und 2 VVG zudem eine Kündigung durch den Versicherer nicht erforderlich. Die Leistungsfreiheit tritt automatisch ein
Die Rechtsprechung hat daneben weitere Fallgruppen entwickelt in denen der Versicherer, trotz Vorliegens der Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 VVG, nicht von seiner Leistungspflicht befreit ist. So hat der Bundesgerichtshof die Leistungsfreiheit verneint, wenn der Versicherer sichere Kenntnis von den Umständen der Anzeigepflichtverletzung des Versicherungsnehmers gehabt hat. Dem Versicherer sind nach der Rechtsprechung auch Umstände bekannt, die der Versicherer bei routinemäßigen Nachforschungen erfahren hätte. Zugleich hat die Rechtsprechung aber auch betont, dass ohne besondere Anhaltspunkte keine Nachforschungspflicht des Versicherers besteht.
Der Versicherer ist zudem zu Nachfragen verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer unklare und offensichtlich unrichtige Angaben gemacht hat. Ohne diese Nachfragen kann sich der Versicherer nicht auf die Leistungsfreiheit berufen.
Hat der Versicherer seine Leistung gegenüber dem Versicherungsnehmer abgelehnt, ist dieser nicht mehr obliegenheitsgebunden. Der Versicherer hat mit seiner Leistungsablehnung klar zu verstehen gegeben, dass er an der Mitwirkung des Versicherungsnehmers kein Interesse mehr hat. Zeigt sich der Versicherer aber wieder prüfungsbereit, lebt auch die Obliegenheitsverpflichtung des Versicherungsnehmers wieder auf.
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Stand: Oktober 2006
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