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Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten - Arbeitsentgelt und Urlaub


Auszahlung des Arbeitsentgelts
Ein Mitbestimmungsrecht besteht auch hinsichtlich Zeit, Ort und Art der Auszahlung des Arbeitsentgelts und damit auch hinsichtlich der Einführung der bargeldlosen Auszahlung des Arbeitsentgelts. Zu beachten ist bei der bargeldlosen Auszahlung des Arbeitsentgelts auch die Fragestellung, ob der Arbeitsgeber die Kosten der Lohnzahlung berechnen darf oder nicht.

Urlaubsgrundsätze
Nach § 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG hat der mitbestimmungspflichtige Betriebsrat einmal mitzubestimmen bei der Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans. Es geht um die Festlegung allgemeiner Richtlinien, nach denen dem einzelnen Arbeitnehmer im Einzelfall Urlaub zu gewähren ist oder gewährt werden darf. Dazu gehört auch die Frage, ob der Urlaub einheitlich durch Betriebsferien gewährt werden soll.

Ausnahmsweise mitbestimmungspflichtig ist die Entscheidung über die zeitliche Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer, wenn zwischen dem Arbeitgeber und diesen Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird.



Kontakt: kontakt@fasp.de

Stand: Dezember 2025


Normen: § 87 BetrVG

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