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Mitbestimmung in der SE

Allgemeines

Die Frage nach der Arbeitnehmermitbestimmung war im Einigungsprozess über das Statut der europäischen Aktiengesellschaft ein bedeutender Streitpunkt (Zitat). Die Schwierigkeit bestand darin, aus den unterschiedlichen Auffassungen der Mitgliedstaaten eine einheitliche Lösung zu finden (Zitat). Schließlich ergab die Einigung keine vereinheitlichte, sondern eine Verhandlungslösung, welche in der SE-RL zu finden ist (Zitat). Maßgebliche Umsetzungsvorschrift der SE-RL ist „das Gesetz über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gesellschaft“, SEBG (Zitat). Die SE-RL definiert in Art. 2 lit. k) SE-RL die Mitbestimmung als Einflussnahme der Arbeitnehmer auf die Angelegenheiten einer Gesellschaft durch das Recht, Mitglieder des Aufsichts- oder Vertretungsorgans der Gesellschaft zu bestimmen. Hierbei geht es sowohl um die betriebliche Mitbestimmung durch einen Betriebsrat als auch um die unternehmerische Mitbestimmung im Aufsichts- und Verwaltungsorgan der SE. Der Arbeitnehmermitbestimmung in der SE kommt eine große Bedeutung zu, was insbesondere daran zu erkennen ist, dass die SE gemäß Art. 12 Abs. 2 SE-VO erst in das Handelsregister eingetragen werden kann, sobald eine Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer geschlossen worden ist (Zitat). Soll eine in Deutschland zu gründende Vorrats-SE keine Arbeitnehmer haben und dies auch nicht für die Zukunft planen, so ist der fehlende Nachweis über die Arbeitnehmerbeteiligung kein Eintragungshindernis nach Art. 12 Abs. 2 SE-VO (Zitat).

Verhandlungsverfahren

Nach der SE-RL hat die sogenannte Verhandlungslösung Vorrang vor gesetzlichen Regelungen (Zitat). Gegenstand der Verhandlungslösung ist gemäß Art. 4 Abs. 2 lit. g) SE-RL i.V.m. § 21 Abs. 3 SEBG der Umfang der Beteiligung von Arbeitnehmervertretern auf betrieblicher und unternehmerischer Ebene, sowie deren Wahlverfahren und insbesondere Regelungen über die Zusammensetzung des Aufsichts- bzw. Verwaltungsorgans sowie über den Betriebsrat der Gesellschaft (Zitat). Die Verhandlungslösung vollzieht sich zwischen der Unternehmensleitung und den Arbeitnehmern. Für die Arbeitnehmerseite tritt ein besonderes Verhandlungsgremium ein: Das sogenannte BVG. Dieses ist von allen Mitarbeitern im Rahmen der SE-Gründung gemäß § 5 SEBG zu wählen (Zitat). Schließich wird die Arbeitnehmerbeteiligung im Wege von Verhandlungen festgelegt. Dies soll sicherstellen, dass die Interessen beider Seiten berücksichtigt werden. Der weitgehende Gestaltungsfreiraum wird lediglich durch Mindestvorgaben der SE-RL eingeschränkt. Die Einschränkung ergibt sich aus dem sogenannten „Vorher-Nachher-Prinzip“ (Zitat). Das Prinzip dient dazu, dass bei den Gründungsgesellschaften vorhandene Beteiligungsrechte in der SE beibehalten und zu geschützt werden. Maßgeblich ist hier die Mitbestimmung in den Gründungsgesellschaften (Zitat). Arbeitnehmer können demnach durch Gründung einer SE nicht schlechter gestellt werden als vor der Gründung. Die Sitzverlegung der SE berührt das vereinbarte Modell über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer grundsätzlich nicht. Allerdings kann sich eine solche Folge ergeben, wenn im Rahmen des Verhandlungsverfahrens eine Regelung festgelegt wurde, nach der eine Sitzverlegung eine Neuverhandlung der Mitbestimmungsrechte einschließt, Art 4. Abs. 2 lit. h) SE-RL (Zitat). Für den Fall, dass im Verhandlungsweg keine Einigung erzielt werden kann, tritt die sogenannte Auffangregel ein (Zitat).

Auffangregelung

Für den Fall, dass sechs Monate oder die gemäß § 20 SEBG auf ein Jahr ausgedehnte Frist verstrichen sind und die Verhandlungen zu keiner Einigung geführt haben oder die Parteien die Anwendbarkeit der Auffangregelung vereinbaren, so kommen nach §§ 34 Abs. 1, 22 Abs. 1 Nr. 2 SEBG die Regelungen von §§ 35 ff. SEBG als sogenannte Auffangregelungen zur Anwendung (Zitat). Die Auffangregelung legt dadurch automatisch Mitbestimmungsrechte fest. Falls das BVG jedoch nach § 16 Abs. 1 SEBG den Beschluss fasst, die Verhandlungen abzubrechen oder gar nicht aufzunehmen, sind §§ 34 ff. SEBG nicht anwendbar. Bei einer Gründung durch Formwechsel besteht das bislang geltende Mitbestimmungsrecht fort. Bei einer Gründung durch Verschmelzung kommt das am weitest reichende Mitbestimmungsrecht der Gründungsgesellschaften zur Anwendung, wenn vor Eintragung der SE für 25 % der Mitarbeiter der beteiligten Gesellschaften Mitbestimmungsrechte galten und das BVG nicht mit Zweidrittelmehrheit einer vom Höchststandard abweichenden Regelung zur Mitbestimmung zustimmt. Für die Tochter und Holding-SE gelten die Vorschriften der Verschmelzung gleichermaßen, jedoch müssen hier mindestens 50% der Arbeitnehmer Mitbestimmungsrechte in Anspruch genommen haben (Zitat).


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Stand: Juni 2026


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Das Referat Arbeitsrecht wird bei FASP Finck & Partner betreut von:

Dr. Cornelia Stapff

Dr. Cornelia Stapff betreibt unsere Rosenheimer Zweigstelle, steht Ihnen aber auch in München beratend zur Seite.

Nach ihrem Studium der Rechtswissenschaft in München und Promotion in Augsburg war sie Produktmanagerin in einem technischen Fachverlag, später Vertragsjuristin bei der Fraunhofergesellschaft und der IHK München. Seit 2002 ist sie als Rechtsanwältin tätig, seit 2006 als Fachanwältin für Arbeitsrecht. 2016 kam sie schließlich zu FASP und ergänzt hier den Bereich Arbeit und Personal, Vertrags- und Gesellschaftsrecht.

Als Fachanwältin für Arbeitsrecht liegen ihre Schwerpunkte in den Bereichen Personal, einschließlich Kündigung, Kündigungsschutz und Kurzarbeit.

2020 hat Dr. Stapff den Lehrgang zum Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht bestanden.

Sie berät Geschäftsführer und Unternehmensinhaber bei vertrags- und gesellschaftsrechtlichen Fragestellungen sowie beim Kauf- oder Verkauf von Unternehmen- bzw. Unternehmensteilen.

Tätigkeitsschwerpunkte
  • Arbeitsrecht
  • Außergerichtliche Beratung und Prozessvertretung mittelständischer Unternehmen
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  • Prüfung und Gestaltungsberatung von Arbeitsverträgen, Arbeitszeitmodellen und freie Mitarbeit
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Lehrtätigkeit und Trainings
  • seit 2003 Inhouse Schulungen für Unternehmen in wirtschafts- und arbeitsrechtlichen Themen
  • seit 2001 Lehrbeauftragte an der FH Rosenheim für Wirtschafts- und Unternehmensrecht
  • seit 2000 Trainerin der IHK-Akademie München insbesondere Vertragsrecht und Verhandlungstaktik
  • seit 2020 Webinare für Unternehmer zu arbeitrechtlichen Themen

Veröffentlichungen

  • Stapff, Arbeitsrecht in der täglichen Praxis, Ein Leitfaden für Führungskräfte aus der Praxis für die Praxis (expert-Verlag, 2. aktualisierte Fassung 2016) – Rezension in fachbuchjournal 3/2015, S. 19
  • Staufer/Stapff, Scheinselbständigkeit bei Ärzten, AuW 2/2017, S. 46
  • Stapff, Sind Betriebsferien zu Weihnachten erlaubt?, AuW 11/2017, S. 94

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