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Lizenzrecht - eine Einführung in das Recht der Lizenzen - Teil 08 - Lizenzen im Patentrecht und Know-How Lizenzen


Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke  Rechtsanwalt
Telefon: +49 721 20396-22
Mail: brennecke@fasp.de

Fachanwalt für Insolvenzrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
FASP Rechtsanwälte


Florin Brückner  wissenschaftlicher Mitarbeiter
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3.1.3. Patentlizenzen

Im Bereich der Patentlizenzen sind keine spezialgesetzlichen Regelungen zu beachten. Zu erwähnen ist, dass Patente eine gesetzliche Höchstlaufzeit von 20 Jahren haben.

3.1.4. Know-How Lizenzen

Da es kein spezielles Gesetz über das Know-How gibt, sind hier die allgemeinen Grundsätze der Lizenzen anzuwenden. Jedoch gibt es ein paar Anhaltspunkte, die zu beachten sind.

Das Know-How sollte im Vertrag genau beschrieben sein. Insbesondere müssen die Geheimniseigenschaft und die Eignung, die lizenzierten Schutzrechte durch das Know-How besser nutzen zu können, klar erkennbar sein. Das Know-How muss somit für die Produktion von Bedeutung und auch nützlich sein. Ist diese Vorraussetzung nicht gegeben, kann nach europäischen Richtlinien keine Lizenzgebühr für das Know-How verlangt werden.

Die Vereinbarung einer Pauschalvergütung für das lizenzierte Know-How ist üblich. Da der Lizenznehmer normalerweise auch im Falle einer vorzeitigen Beendigung des Vertrages Vorteile aus der Kenntnis des Know-how zieht, ist zudem eine Regelung angemessen, dass die Pauschalvergütung nicht zurückzuzahlen ist. Gleiches gilt auch für den Fall, dass das Know-how während der Vertragslaufzeit offenkundig wird. Es ist jedoch kartellrechtlich zu beachten, dass die Pflicht zur Weiterzahlung von Lizenzgebühren für offenkundig gewordenes Know-how nur dann nicht freigestellt ist, wenn die Offenkundigkeit durch das Verhalten des Lizenzgebers herbeigeführt wurde. Für den Fall, dass das Know-How durch lizenznehmerbedingtes Verhalten offenkundig geworden ist, besteht eine Zahlungsverpflichtung für die Dauer des Vertrages. Dabei genügt jedes Verhalten, das im Verantwortungsbereich des Lizenznehmers liegt. Ein Verschulden ist dabei nicht erforderlich.


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Portrait Harald-Brennecke

Profil

Harald Brennecke ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht sowie Gewerblichen Rechtsschutz. Als Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe begleitet er Unternehmer, Unternehmen und den Mittelstand mit langjähriger Erfahrung in wirtschaftsrechtlichen und unternehmerischen Fragestellungen.

Tätigkeitsschwerpunkte

  • Gesellschaftsrecht, insbesondere Gesellschaftsgründung, Gesellschaftsverträge und Geschäftsführerhaftung
  • Insolvenzrecht und Unternehmenssanierung
  • Vertriebsrecht, insbesondere Handelsvertreterrecht, Vertragshändlerrecht und Franchiserecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz, insbesondere Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Designrecht und Urheberrecht
  • IT- und Datenschutzrecht
  • Erbrecht
  • Vertragsrecht

Beruflicher Hintergrund

  • Fachanwalt für Insolvenzrecht
  • Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
  • Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe
  • Langjährige Tätigkeit im Bereich Unternehmenssanierung

Mitgliedschaften & Engagement

  • Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im Deutschen Anwaltverein
  • Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie

Fachbeiträge & Projekte

Autor und Mitautor zahlreicher Fachpublikationen und Beiträge, insbesondere zu Insolvenzrecht, Gesellschaftsrecht, Vertriebsrecht, Gewerblichem Rechtsschutz, Datenschutz-/IT-Recht sowie Vertragsrecht.

Sprachen

  • Deutsch
  • Englisch
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