Lizenzrecht - eine Einführung in das Recht der Lizenzen - Teil 08 – Know-how- und Software-Lizenzen

3.1.4. Know-How Lizenzen

Da es kein spezielles Gesetz über das Know-How gibt, sind hier die allgemeinen Grundsätze der Lizenzen anzuwenden. Jedoch gibt es ein paar Anhaltspunkte, die zu beachten sind.

Das Know-how sollte im Vertrag genau beschrieben sein. Insbesondere müssen die Geheimniseigenschaft und die Eignung, die lizenzierten Schutzrechte durch das Know-How besser nutzen zu können, klar erkennbar sein. Das Know-how muss somit für die Produktion von Bedeutung und auch nützlich sein. Ist diese Vorraussetzung nicht gegeben, kann nach europäischen Richtlinien keine Lizenzgebühr für das Know-how verlangt werden.

Die Vereinbarung einer Pauschalvergütung für das lizenzierte Know-How ist üblich. Da der Lizenznehmer normalerweise auch im Falle einer vorzeitigen Beendigung des Vertrages Vorteile aus der Kenntnis des Know-how zieht, ist zudem eine Regelung angemessen, dass die Pauschalvergütung nicht zurückzuzahlen ist. Gleiches gilt auch für den Fall, dass das Know-how während der Vertragslaufzeit offenkundig wird. Es ist jedoch kartellrechtlich zu beachten, dass die Pflicht zur Weiterzahlung von Lizenzgebühren für offenkundig gewordenes Know-how nur dann nicht freigestellt ist, wenn die Offenkundigkeit durch das Verhalten des Lizenzgebers herbeigeführt wurde. Für den Fall, dass das Know-how durch lizenznehmerbedingtes Verhalten offenkundig geworden ist, besteht eine Zahlungsverpflichtung für die Dauer des Vertrages. Dabei genügt jedes Verhalten, das im Verantwortungsbereich des Lizenznehmers liegt. Ein Verschulden ist dabei nicht erforderlich.

 

3.2. Softwarelizenzen

Der Bereich Softwarelizenzen hat in den letzten Jahren enorm an Bedeutung gewonnen. Mit der wachsenden Bedeutung gehen auch immer größer und komplexere Regelungen einher, auf alle diese Spezialfälle und Regelungen einzugehen, würde schon allein ein Buch füllen. Wir beschränken uns hier darauf, einen kurzen Einblick zu geben und den groben Rahmen abzustecken.

Grundsätzlich lassen sich zwei Softwarelizenzmodelle unterscheiden:

  • Die freie Software
  • Die proprietäre Software

 

3.2.1. Die freie Software

 
Die freie Software darf jeder Anwender beliebig nutzen und weitergeben, er darf sogar die Software selbst verändern. Um die Software zu verändern benötig man normalerweise Zugang zum Quellcode. Daher spricht man in diesem Zusammenhang auch von Open-Source-Software (OSS). Ist die Weitergabe an kleine Einschränkungen geknüpft, wie die Nennung des ursprünglichen Autors oder die Verpflichtung, die veränderte Version unter die gleiche Lizenz zu stellen (insbesondere GPL und LGPL), gilt die Software trotzdem noch als frei.

Nicht damit zu verwechseln ist die Freeware, die sich nur auf die Unentgeltlichkeit der Software bezieht.

 

3.2.1.1. General Public License (GPL)

Die bekannteste Form der freien Software dürfte die General Public License (GPL) sein. Prominentester Vertreter der GPL ist Linux, das Betriebssystem das für eine Vielzahl von Plattformen von dem damals 21-jährigen Linus Torvalds 1991 erfunden wurde und seither von einer Vielzahl an Entwicklern aus aller Welt weiterentwickelt wird. Möglich ist dies, da Linux von Anfang an unter die GPL gestellt wurde.

Wird eine Software unter der GPL weitergegeben, darf ein Preis dafür verlangt werden. Es dürfen jedoch keine Lizenzgebühren verlangt werden, die die Zugriffsrechte auf die Software einschränken oder einen Weiterverkauf einschränken. Veränderungen der Software unterliegen auch der GPL, somit ist gewährleistet, dass sich die Freiheit der Software in allen Vervielfältigungen und Änderungen fortsetzt.

Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Lizenzrecht- eine Einführung. Lizenzarten und Lizenzverträge“ von Harald Brennecke, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz, und Florin Brückner, Wissenschaftlicher Mitarbeiter, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht  2010, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-08-3


 

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Stand: Februar 2014


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Über die Autoren:

Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

Portrait Harald-Brennecke

Rechtsanwalt Harald Brennecke ist Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz. Er gestaltet und prüft Lizenzverträge und berät bei Lizenzabkommen. 
Rechtsanwalt Brennecke entwirft und verhandelt Softwarelizenzverträge im Bereich Massensoftware, Individualsoftware oder Open Source. Er berät über Lizenzmodelle wie z.B. General Public License (GPL), Volumenlizenzen oder Named-User-Lizenzen. Er berät beim Kauf gebrauchter Software. Weiter gestaltet und prüft er Verträge über Lizenzierung oder Kauf von Nutzungsrechten an Texten, Know-How, Techniken oder Marken. Er gestaltet Lizenzsysteme im Vertriebsbereich wie Franchisesysteme, Partnersysteme und verwandte Modelle. Rechtsanwalt Brennecke vertritt bei Streitigkeiten um Lizenzgebühren.

Harald Brennecke hat veröffentlicht:

  • "Lizenzrecht - eine Einführung. Lizenzarten und Lizenzverträge.“ von Harald Brennecke und Florin Brückner, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht,  2010, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-08-3
  • "Urheberrecht - eine Einführung", von Harald Brennecke und Simon Hofmann, 2011, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-23-6
  • "Wettbewerbsrecht - Einführung in das Recht des unlauteren Wettbewerbs und das UWG", Harald Brennecke und Florin Brückner, 2010, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-12-0
  • "Markenrecht - eine Einführung Markenformen, Markenschutz und Markenanmeldung ", Harald Brennecke und Florin Brückner, 2010, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-22-9

Harald Brennecke ist Dozent für Lizenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.

Er bietet im Bereich des Lizenzrechts folgende Vorträge an:

  • Der Gebrauchtsoftwarekauf
  • Der Kauf von Nutzungsrechten an Texten
  • Lizenzvertragsgestaltung
  • Vertriebslizenzen in Recht und Praxis


Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz, unter:
Mail: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28


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