Leasingrecht - Einführung in das Recht des Leasings – Teil 20 – Folgen von Pflichtverletzungen


Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin

Felix Steengrafe
Diplom-Jurist


8.2.1.3. Folgen von Pflichtverletzungen

Wird das Leasingobjekt nicht, nicht rechtzeitig, unvollständig oder mangelhaft geliefert, liegt eine Pflichtverletzung des Leasinggebers vor. Die Übergabe der Leasingsache in einem mangelfreien Zustand ist die Hauptleistungspflicht des Leasinggebers.
Im Falle einer Pflichtverletzung steht dem Leasingnehmer die Einrede des nicht erfüllten Vertrags gemäß § 320 BGB zu. Nach dieser Einrede kann der Leasingnehmer die Zahlung der Leasingraten bis zur Behebung der Pflichtverletzung zurückhalten.

Beispiel:

LN least bei LG Computersysteme. LN beanstandet jedoch, die bei den Computern verwendete Software, welche tatsächlich mangelhaft ist. LN verweigert hierauf die Zahlung der Leasingraten aufgrund des Zurückbehaltungsrechts nach § 320 BGB.

Kann der Leasinggeber die Sache nicht liefern und sind die Umstände hierfür nicht vom Leasinggeber zu vertreten, liegt eine Störung der Geschäftsgrundlage vor. Der Leasingnehmer kann in diesem Fall den Vertrag nach § 313 Abs. 3 S. 2 BGB kündigen.

Beispiel:

Leasingnehmer LN und Leasinggeber LG schließen einen Leasingvertrag. LG kauft hierfür die Maschinen beim Lieferanten L. Mit einem Schreiben teilt der Lieferant jedoch mit, dass die Maschinen aufgrund der Verwendung neuer Technik und der vorherigen notwendigen Erprobung auf unbestimmte Zeit nicht geliefert werden können. LG kann daher die Maschinen nicht an LN liefern lassen und LN kann den Vertrag nach § 313 Abs. 3 S. 2 BGB kündigen.

Dem Leasingnehmer steht, soweit der Leasinggeber die nicht oder nichtvollständige Lieferung zu vertreten hat, ein Schadensersatzanspruch nach §§ 280 Abs. 1, 3, 281 beziehungsweise § 283 BGB auf den durch die Kündigung entstandenen Schaden zu.

Beispiel:

Leasingnehmer LN least bei dem Leasinggeber LG das Inventar für seine Büroräume. Die Möbelstücke sind jedoch mangelhaft, was LG zu vertreten hat. LN bat LG um „Abhilfe“. LN fordert nach einigen anwaltlichen Schreiben LG auf die Mängel zu beseitigen und setzt LG hierfür eine Frist, welche jedoch erfolglos verstreicht. LN kündigt daher den Leasingvertrag mit LG. Die hierfür entstandenen Anwaltskosten macht LN zu Recht als Schaden geltend.

Wird das Leasingobjekt zu spät überlassen und ist die Übergabe nicht unmöglich, befindet sich der Leasinggeber im Verzug.
Der Leasingnehmer kann in diesem Fall die Einrede des nicht erfüllten Vertrags nach § 320 BGB erheben. Zudem kann der Leasingnehmer den Schaden des Verzugs durch einen Schadensersatzanspruch gemäß §§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB geltend machen.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Leasingrecht - Einführung in das Recht des Leasings“ von Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, spezialisiert auf Bank- und Kaptalmarktrecht und Felix Steengrafe, Diplom-Jurist, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht 2014, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-26-7


 

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Autor(-en):
Carola Ritterbach
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Kontakt: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: August 2014


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Über die Autoren:

Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht

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Rechtsanwältin Ritterbach berät und vertritt bei allen Fragen zu Leasingverträgen, Leasingabrechnungen, Kündigungen von Leasingverträgen und Schäden am Leasinggut. 
Sie prüft Leasingverträge im Finanzierungsleasing wie im Operate-Leasing auf nachteilige oder gefährliche Klauseln und verhandelt Leasingverträge für Leasingnehmer mit Leasinggebern aus. Sie gestaltet und begleitet sale and lease back Geschäfte zur Gewinnung von Liquidität und zur Optimierung von Bilanzen (Erhöhung der Eigenkapitalquote, Ratingverbesserungen etc.).  Als Steuerrechtlerin achtet sie besonders auf die steuerlichen Auswirkungen von Leasinggeschäften und berät – zusammen mit dem Steuerberater des Mandanten – bei der steuerlich optimalen Gestaltung von Leasinggeschäften.  
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Rechtsanwältin Carola Ritterbach ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht und absolviert derzeit den Fachanwaltskurs für Steuerrecht. 

Carola Ritterbach hat im Leasingrecht und Bankrecht veröffentlicht:

  • "Leasingrecht - eine Einführung in das Recht des Leasings", ISBN 978-3-939384-25-0, 2014, Verlag Mittelstand und Recht
  • „Kreditvertragsrecht“, 2014, ISBN 978-3-939384-35-9, Verlag Mittelstand und Recht
  • „Kreditzinsen und Vorfälligkeitsentschädigung - Gewinn- und Schadensberechnung der Banken“, 2015, ISBN 978-3-939384-45-8, Verlag Mittelstand und Recht
  • „Bankvertragsrecht“, 2014, ISBN 978-3-939384-32-8, Verlag Mittelstand und Recht
  • „Die Beraterhaftung im Kapitalmarktrecht“, 2015, ISBN 978-3-939384-30-4, Verlag Mittelstand und Recht
  • „Kreditsicherheiten“, 2015, ISBN 978-3-939384-27, Verlag Mittelstand und Recht

Rechtsanwältin Ritterbach ist Dozentin für Leasingrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaften Bank- und Kapitalmarktrecht und Steuerrecht im Deutschen Anwaltsverein.

Sie bietet im Bereich des Leasingrechts folgende Vorträge an:

  • Sale and lease back – Vorteile und Risiken für Leasingnehmer
  • Grundlagen des Leasingrechts
  • Steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten im Leasingrecht
  • Rückkaufvereinbarungen und Andienungsrecht im Leasing


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