Ist es zulässig, innerhalb eines befristeten Arbeitsvertrags nochmals die Probezeit zu befristen?
Ist es zulässig, innerhalb eines befristeten Arbeitsvertrags nochmals die Probezeit zu befristen?
Fast jeder Arbeitsvertrag sieht vor, dass eine drei oder sechsmonatige Probezeit besteht, was zur Folge hat, dass eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses erleichtert wird.
Das Bundesarbeitsgericht hatte sich nunmehr mit der Frage auseinanderzusetzen, ob eine Klausel in einem Formulararbeitsvertrag, wonach ein auf ein Jahr befristeter Arbeitsvertrag eine weitere Befristung bis zum Ablauf der sechsmonatigen Probezeit vorsah, wirksam ist.
Der Sachverhalt:
Die Klägerin war bei der Beklagten seit dem 01.11.2005 als Verkäuferin beschäftigt. Dem Arbeitsverhältnis lag ein schriftlicher Formulararbeitsvertrag zugrunde, wonach das Arbeitsverhältnis für die Zeit vom 01.11.2005 bis zum 31.10.2006 befristet war. Diese Befristung war durch Fettung und eine größere Schriftgrößte drucktechnisch hervorgehoben.
Der nachfolgende Vertragstext enthielt – ohne besondere drucktechnische Hervorhebung – eine Klausel, wonach die ersten sechs Monate des Arbeitsverhältnisses als Probezeit gelten und der Arbeitsvertrag mit Ablauf der Probezeit ende, ohne dass es einer Kündigung bedürfe.
Kurz vor Ablauf der sechsmonatigen Probezeit teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund der Probezeitbefristung am 30.04.2006 ende. Mit ihrer hiergegen gerichteten Klage begehrte die Klägerin die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis nicht schon mit Ablauf der Probezeit, sondern erst mit Ablauf der regulären Befristung am 31.10.2006 geendet hat. Die Klausel über die Probezeitbefristung sei wegen Verstoßes gegen § 305c Abs.1 BGB unwirksam.
Das BAG hat der Klage stattgegeben. Das Arbeitsverhältnis der Parteien sei danach nicht schon mit Ablauf der sechsmonatigen Probezeitbefristung am 30.04.2008 beendet worden, denn die vereinbarte Probezeitbefristung ist als überraschende Klausel im Sinn von § 305c BGB nicht Vertragsbestandteil geworden.
Aufgrund der drucktechnischen Hervorhebung der regulären Befristung bis zum 31.10.2006 musste die Klägerin nicht damit rechnen, dass der nachfolgende Vertragstext, in dem sich keine drucktechnische Hervorhebungen befanden, eine weitere Befristungsabrede mit einem früheren Beendigungszeitpunkt enthielt. Das gilt umso mehr, als die drucktechnisch hervorgehobene Vertragsdauer von einem Jahr aufgrund der sechsmonatigen Probezeitbefristung gar nicht zum Tragen kam. (Fußnote)
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Stand: 06/2008
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