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Internationales Erbschaftssteuerrecht

Eine Pflicht zur Zahlung der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer besteht in Deutschland, wenn der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes bzw. der Schenker im Zeitpunkt der Schenkung ein sog. ,,Inländer`` war. Dies ist der Fall, wenn der Erblasser bzw. der Schenker im Besteuerungszeitpunkt in Deutschland einen Wohnsitz oder einen gewöhnlichen Aufenthalt hatte oder als deutscher Staatsangehöriger noch nicht länger als 5 Jahre im Ausland lebte. Ist der Erblasser ein sog. ,,Inländer``, so unterliegt der gesamte Nachlass der deutschen Erbschaftsteuer, unabhängig davon, ob die Vermögensbestandteile im Inland oder im Ausland gelegen sind. Wichtig: Ist der Erblasser oder Schenker nicht ,,Inländer``, ist der Erwerber dann zu Zahlung der deutschen Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer verpflichtet, wenn dieser die Inländereigenschaft aufweist. Es kann aber auch vorkommen, dass es bei einem Erbfall mit Auslandbezug zu einer Besteuerung in mehreren Staaten kommen kann. Jeder Staat hat sein eigenes Internationales Erbschaftssteuergesetz, welches die Besteuerung des grenzüberschreitenden Erbfalls regelt. Die Erbschaftssteuersysteme der einzelnen Staaten sind nicht aufeinander abgestimmt. Eine Mehrfachbesteuerung kommt beispielsweise dann in Betracht, wenn der Erblasser in einem anderen Staat ansässig ist als der Erbe, die Staatsangehörigkeit und Wohnsitz von Erblasser und/oder Erben auseinander fallen oder sich die Nachlassgegenstände abweichend vom Wohnsitz des Erblasser und/oder Erbens in einem anderen Staat befinden. Eine Mehrfachbesteuerung liegt aber auch dann vor, wenn sich die Erhebungsart der einzelnen Staaten unterscheidet, beispielsweise ein Staat erhebt eine Nachlasssteuer, der andere Staat dagegen eine Erbanfallsteuer. Damit eine Doppelbesteuerung vermieden wird, wurden Doppelbesteuerungsabkommen zwischen verschiedenen Ländern abgeschlossen. So hat die Bundesrepublik Deutschland mit etwa 180 Einzelstaaten derartige Abkommen vereinbart, wie beispielsweise mit Dänemark, Griechenland, Großbritannien, Österreich, Rumänien, Schweden, Spanien, Frankreich, Ungarn der Schweiz und den USA. Die Vermeidung einer Doppelbesteuerung wird je nach Abkommen unterschiedlich erreicht. Zumeist erfolgt eine Anrechnung der im Ausland gezahlten Steuer auf die in Deutschland zu zahlende Steuer.


Kontakt: kontakt@fasp.de

Stand: Dezember 2025



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