Instandhaltungsrücklage – eine Einführung: 1. Teil – Allgemeines

Instandhaltungsrücklage – eine Einführung: 1. Teil – Allgemeines

1. Sinn und Zweck der Instandhaltungsrücklage

Gemäß § 21 Absatz 5 Nr. 4 WEG gehört zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Gemeinschaftseigentums die Ansammlung einer angemessenen Instandhaltungsrückstellung. In der Praxis wird jedoch häufig von einer Instandhaltungsrücklage gesprochen, weshalb auch hier dieser Begriff verwendet werden soll.

Sie dient im Wesentlichen der finanziellen Absicherung von Großreparaturen am Gemeinschaftseigentum wie z.B. einer Fassaden- oder Dacherneuerung. Die Instandhaltungsrücklage muss entsprechend ihrem Namen für Maßnahmen der Instandsetzung und Instandhaltung verwendet werden, so dass für andere Maßnahmen außerhalb des gesetzlich vorgesehenen Zwecks nicht verwendet werden darf (so genannte Zweckbindung). Die Wohnungseigentümer sind daher zum Beispiel nicht berechtigt, rückständiges Wohngeld durch Verrechnung mit einem Guthabenanteil an der Instandhaltungsrücklage auszugleichen.

2. Ansammlung Instandhaltungsrücklage als Maßnahme ordnungsmäßiger Verwaltung

Das WEG sieht zwar gesetzlich die Ansammlung einer Instandhaltungsrücklage vor; eine Verpflichtung wird dadurch für die Wohnungseigentümer grundsätzlich jedoch nicht begründet, d.h. die Regelung begründet ein Recht, nicht aber eine gesetzliche Verpflichtung. Deshalb kann der einzelne Wohnungseigentümer auch nur die Bildung einer Instandhaltungsrücklage per Beschluss gemäß § 21 Absatz 3 WEG herbeiführen, soweit die Ansammlung einer angemessenen Instandhaltungsrücklage nicht durch Teilungserklärung oder Vereinbarung bereits beschlossen. Haben die Wohnungseigentümer durch Beschluss die Bildung Rücklage beschlossen, sind die Wohnungseigentümer zur Bildung einer angemessenen Rücklage verpflichtet.

Die Angemessenheit der zu erbringenden Instandhaltungsrücklage bemisst sich nach objektiven Maßstäben, d.h. danach, was ein verständiger und vorausschauender Eigentümer zur Pflege seines Eigentums zurücklegen würde.


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Stand: 03/2007


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Normen: § 21 WEG

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