Insolvenzrecht und Restschuldbefreiung in Europa - Teil 22 - Spanien Teil 2
5.2.2. Einigungsphase
5.2.2.1. Ablauf der Einigungsphase
Nach der Einheitsphase folgt die Einigungsphase (fase de convenio). Während dieser Phase unterbreitet der Schuldner in einem gemeinsamen Treffen mit den Gläubigern einen Einigungsvorschlag. Er kann der Gläubigerversammlung seinen schriftlichen Ausgleichsvorschlag als convenio oder, sofern er sich vor Konkurseröffnung wohl verhalten hat und Gläubiger, die 20 % der Forderungen repräsentieren, seinen Vorschlag befürworten, als convenio anticipado zur Abstimmung vorlegen.1 Falls sich die Gläubiger mit dem Schuldner auf einen Ausgleich einigen, ist eine Ausgleichsquote der Forderungen mindestens in der Höhe von 50% erforderlich, die Rückzahlungsfrist beträgt dann 5 Jahre. Bei einer zumindest teilweisen Fortführung des Unternehmens des Schuldners kann der Konkursrichter beim vorgezogenen Ausgleich (convenio anticipado) von diesem Erfordernis absehen.2 Der von den Gläubigern genehmigte Ausgleichvorschlag muss zuletzt von dem Richter, der die rechtliche Zulässigkeit des Vorschlags überprüft, genehmigt werden.
5.2.2.1.1. Anmeldung der Forderungen
Das neue spanische Konkursgesetz hat das Prinzip der Gleichbehandlung aller Gläubiger eingeführt. Die Gläubiger müssen ihre Forderungen innerhalb eines Monats nach der letzten Veröffentlichung bei der Konkursverwaltung anmelden. Die Konkursverwaltung erstellt innerhalb von zwei Monaten einen Bericht über die angemeldeten Forderungen und der Konkursmasse, und sie entscheidet über die Aufnahme der angemeldeten Forderung in die Forderungsliste.3 Danach wird eine Gläubigerliste zusammengestellt.
5.2.2.1.2. Konkursverwaltung
Das Konkursverwaltungsorgan besteht grundsätzlich aus drei Personen:
- einem Rechtsanwalt,
- einem Wirtschaftsprüfer,
- einem Gläubigervertreter.
Die Konkursverwaltung verwaltet das Vermögen des Schuldners, berichtet über seine Lage und verfügt über zahlreiche Antragsrechte. Ihr obliegt ferner die Einbringung von Klagen gegen die Gesellschafter und von Anfechtungsklagen sowie die Annerkennung von Forderungen und die Feststellung des Konkursvermögens, das sie in einem Inventar zusammenfasst.4
In Spanien gab es viel Kritik, einige Kritiker hielten die Regelung über Konkursverwaltung für misslungen, da für viele Insolvenzen kleiner und mittelständischer Betriebe die Auferlegung eines dreiköpfigen Konkursverwaltungsorgan als übertrieben anzusehen war und insbesondere unter Kostengesichtspunkten nicht verhältnismäßig war.5 Deshalb wurde die Möglichkeit eingeführt, ein vereinfachtes Insolvenzverfahren durchzuführen (dies legt der Konkursrichter fest) und die Konkursverwaltung wird nur von einem Insolvenzverwalter durchgeführt.
5.2.3. Liquidation
Kommt es trotz aller Versuche zu keinem Abschluss eines Ausgleichsvorschlags, folgt die letzte Phase – die Liquidation (fase de liquidacion). Das Vermögen des Schuldners wird verwertet und das Erlös wird an Gläubiger verteilt.
5.2.4. Verbraucherinsolvenzverfahren
Im Gegensatz zu manchen anderen europäischen Verbraucherinsolvenzregelungen ist das spanische Verbraucherinsolvenzverfahren nicht als spezielles Verfahren ausgestaltet und ist im Rahmen des Konkursgesetzes nicht in einem Sonderteil geregelt. Die zivilrechtliche Insolvenz ist das einzige Verfahren, das sowohl für private Schuldner als auch für Kaufleute gilt, und dies unabhängig davon, ob es sich um natürliche oder juristische Personen handelt. 6
5.2.4.1. Vereinfachtes Verfahren
Das spanische Konkursgesetz sieht jedoch besondere Regelungen für Kleininsolvenzen unter 1 Mill. Euro vor. In diesem Fall sind die Regelungen vereinfacht und das Verfahren wird nur von einem Insolvenzverwalter durchgeführt.7
Dieses Insolvenzverfahren hat oft eine kürzere Verfahrensdauer – da die Schulden der üblichen Verbraucher meistens nicht 1 Mill. Euro übersteigen, kann ein verkürztes Verfahren angeordnet werden. Die Verfahrensdauer beträgt dann ca. 16 Monate. Des weiteren wird nur ein Insolvenzverwalter bestellt, so dass vor allem die Zeitersparnis sowie die Kostenreduzierung als wesentliche Vorteile dieses verkürzten Verfahrens anzusehen sind.
5.2.5. Restschuldbefreiung
Zur Restschuldbefreiung kommt es nach dem Abschluss des Ausgleichvorschlags mit den Gläubigern – es kommt zu einer maximal bis zu 50% reichenden Restschuldbefreiung mit der Rückzahlungsfrist von 5 Jahren. Bei Scheitern, Nichtzustandekommen oder auch der Nichterfüllung des besagten Schuldenbereinigungsplanes geht das Insolvenzverfahren direkt in die Abwicklungsphase bezüglich der vorhandenen Insolvenzmasse über.8
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Insolvenzrecht und Restschuldbefreiung in Europa - Ein Vergleich der Insolvenzordnungen der Länder der EU" von Harald Brennecke und Eva Otépková, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-05-2.
1 http://portal.wko.at/wk/pub_detail_file.wk?AngID=1&DocID=3285 94&ConID=210062.
2 http://portal.wko.at/wk/pub_detail_file.wk?AngID=1&DocID=3285 94&ConID=210062.
3 http://portal.wko.at/wk/pub_detail_file.wk?AngID=1&DocID=3285 94&ConID=210062.
4 http://portal.wko.at/wk/pub_detail_file.wk?AngID=1&DocID=3285 94&ConID=210062.
5 http://www.mariscal-abogados.com/aleman/?p=76.
6 ttp://www.slc-europe.com/xist4c/web/insolvenz-spanien- sl_id_10864_.htm.
7 https://www.bfai.de/DE/Content/__SharedDocs/Links- Einzeldokumente- Datenbanken/fachdokument,templateId=renderSE.html?fIdent=MK T20040128100126&source=alteLinks&sourcetype=SE.
8 http://www.bognat-jahr.com/td-hinso-sp.htm.

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Eva Otépková
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Stand: Mai 2026
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