Insolvenzrecht und Restschuldbefreiung in Europa - Teil 20 - Slowakische Republik (Slowakei) Teil 5

4.3.3. Restschuldbefreiung (§ 166 ff. KRG)


Die Restschuldbefreiung, die natürlichen Personen erteilt werden kann, wurde in das slowakische Konkursrecht durch das neue Gesetz über Konkurs und Restrukturierung eingeführt.

4.3.3.1. Phasen vor der Erteilung einer Restschuldbefreiung

Die Restschuldbefreiung kann in der Slowakei erst nach der Durchführung eines Konkursverfahrens folgen (§ 166 Abs.2 KRG). Es werden folgende Phasen unterschieden:

  • der Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens mit dem Antrag auf Restschuldbefreiung (der Antrag auf Restschuldbefreiung kann auch während des Konkursverfahrens gestellt werden),
  • die Eröffnung des Konkursverfahrens,
  • Aufhebung des Konkurses,
  • Genehmigung der Restschuldbefreiung,
  • die dreijährige Wohlverhaltensperiode.

4.3.3.2. Genehmigung der Restschuldbefreiung

Im Beschluss über die Genehmigung der Restschuldbefreiung setzt das Insolvenzgericht einen Insolvenzverwalter ein und legt fest, welche Rechtsgeschäfte der Schuldner während der Wohlverhaltensperiode mit der Zustimmung des Verwalters ausüben kann. Weiterhin errechnet das Insolvenzgericht einen finanziellen Betrag, den der Schuldner am Ende jedes Jahres dem Insolvenzverwalter zur Befriedigung der Forderungen abtreten muss (gesetzlich begrenzt - nicht mehr als 70% seines Nettolohnes). Der Beschluss über die Genehmigung der Restschuldbefreiung wird im Handelsblatt veröffentlicht.


4.3.3.3. Wohlverhaltensperiode

Das Insolvenzgericht genehmigt die Durchführung einer Wohlverhaltensperiode unter folgenden Bedingungen:

  • der Antrag auf Restschuldbefreiung wurde innerhalb der gesetzlichen Frist gestellt (spätestens bis zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens),
  • der Antrag auf Restschuldbefreiung beinhaltet den Nachweis des Schuldners über seine redliche Absicht,
  • das Insolvenzgericht stellt in dem Beschluss über die Aufhebung des Konkurses fest, dass der Schuldner während des Konkursverfahrens seinen Obliegenheiten nachgekommen ist.

Im Laufe der Wohlverhaltensperiode ist der Schuldner verpflichtet, eine Arbeitsstelle zu suchen (falls er arbeitslos ist) und den Obliegenheiten, die im Beschluss über die Genehmigung der Restschuldbefreiung festgelegt sind, nachzukommen. Vor dem Ablauf der Wohlverhaltensperiode kann es auch zur Versagung der Restschuldbefreiung kommen, wenn:

  • der Schuldner wiederholt oder grob seine Pflichten verletzt, oder
  • sein Erwerb die Vergütung des Insolvenzverwalters nicht decken kann.

4.3.3.4. Erteilung der Restschuldbefreiung

Nach dem Ablauf der Wohlverhaltensperiode entscheidet das Insolvenzgericht über die Erteilung der Restschuldbefreiung (§171 Abs. 2 KRG). Der Schuldner wird von seinen restlichen Schulden befreit.

4.3.3.5. Kritik an der Restschuldbefreiung in der Slowakei

Die bisherigen Erfahrungen mit der Restschuldbefreiung zeigen, dass dieses Institut relativ unzugänglich für sog. „kleine“ Schuldner ist. Der Grund dafür sind bestimmte Regeln, die für alle Schuldner gleich gelten. Die „kleinen“ Schuldner müssen ebenfalls einen Antrag auf Durchführung des Konkurses stellen und beweisen, dass sie ein Vermögen haben, das die Kosten des Insolvenzverfahrens decken kann. Viele Kritiker weisen darauf hin, dass um als insolvent erklärt zu sein ziemlich große finanzielle Beträge notwendig sind. Da die meisten Privatpersonen keine solchen finanziellen Beträge zur Verfügung haben, wird ihnen keine Restschuldbefreiung erteilt und sie werden dem Konkurs (ähnlich wie die Zwangsvollstreckung) unterworfen. Die „kleinen“ Schuldner, die keine Unternehmer sind, werden im Regel einen Antrag auf vereinfachten Konkurs stellen .

 

Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Insolvenzrecht und Restschuldbefreiung in Europa - Ein Vergleich der Insolvenzordnungen der Länder der EU" von Harald Brennecke und Eva Otépková, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-05-2.

 


 

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Stand: März 2009


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Über die Autoren:

Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Portrait Harald-Brennecke

Rechtsanwalt Harald Brennecke ist Gründer und Managing Partner der Kanzlei Brennecke & Partner. Er ist überwiegend im Bereich des Insolvenzrechts für Unternehmer und Unternehmen tätig.

Harald Brennecke ist seit 1999 im Bereich der Unternehmenssanierung tätig. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht gestaltet er Sanierungen und begleitet Firmeninsolvenzen. Rechtsanwalt Brennecke berät insbesondere Geschäftsführer in der Unternehmenskrise hinsichtlich der für diese bestehenden  Haftungsrisiken sowie Gesellschafter im Interesse der Unternehmenssanierung unter dem Blickwinkel des Unternehmens als Vermögensbestandteil des Gesellschafters. Er vertritt bei unzulässigen oder unbegründeten Insolvenzanträgen. Rechtsanwalt Brennecke verhandelt mit Insolvenzverwaltern hinsichtlich des Erwerbs von Unternehmen aus der Insolvenz zum Zwecke der Unternehmensfortführung durch Investoren oder Familienangehörige. Weiter vertritt Rechtsanwalt Brennecke bei Ansprüchen des Insolvenzverwalters aus Anfechtung gegen Gesellschafter, Familienangehörige oder Dritte sowie bei (den häufig unterschätzten) Haftungsansprüchen gegen Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften.   

Er berät Insolvenzschuldner hinsichtlich der Erlangung der Restschuldbefreiung und der hierfür erforderlichen Obliegenheiten und vertritt im gesamten Insolvenzverfahren um sicherzustellen, dass der Schuldner die an ihn gestellten Obliegenheitsanforderungen zur Erlangung der Restschuldbefreiung (die über das hinausgehen, was ein Insolvenzverwalter vom Schuldner verlangt und verlangen darf) erfüllt. Der Irrtum, dass Insolvenzschuldner alleine dann schon Restschuldbefreiung erhielten, wenn sie alle Anforderungen des Insolvenzverwalters erfüllen, ist leider immer noch weit verbreitet.

Rechtsanwalt Brennecke berät Schuldner über das Vorgehen bei der Nutzung der Alternativen des europäischen Insolvenzrechts zur Restschuldbefreiung. In wenigen speziellen Fällen bietet ausländisches Insolvenzrecht Vorteile.

Er hat mehrere Bücher im Bereich Insolvenzrecht veröffentlicht, so

  • "Gesellschaftsrecht in der Insolvenz", ISBN 978-3-939384-267
  • "Die Limited in der Insolvenz", ISBN 978-3-939384-34-2
  • "Der Insolvenzplan – Sanierungsinstrument in der Insolvenz", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-06-9
  • "Die Restschuldbefreiung", 2006, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-00-7 
  • "Privatinsolvenz/Verbraucherinsolvenz - Eine Einführung", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-13-1
  • "Insolvenz und Restschuldbefreiung in Europa", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-05-2
  • "Der Insolvenzplan und der Verbraucherinsolvenzplan - Sanierungsinstrument in der Insolvenz - für Verbraucher und Unternehmen", ISBN 978-3-939384-06-9
  • "Die Regelinsolvenz - Insolvenz für Unternehmer und Unternehmen", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-07-6 
  • "Das Recht der GmbH", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-33-5
  • "Der Gesellschaftsvertrag der GmbH - Die GmbH-Satzung in Theorie und Praxis", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-40-3
  • "Der Unternehmenskauf -  Rechtliche Risiken bei Kauf und Verkauf mittelständischer Unternehmen", Verlag Mittelstand und Recht, 2014, ISBN 978-3-939384-18-2
  • "Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-29-8

Weitere Veröffentlichungen sind in Vorbereitung, so

  • „Selbständigkeit in der Insolvenz“
  • „Schutzschirm und Eigenverwaltung“
  • „Die Liquidation von Kapitalgesellschaften“

Er ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im DeutscherAnwaltVerein und Dozent für Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.  Er moderiert die Gruppe Insolvenz und Insolvenzvermeidung bei XING.
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Insolvenzrecht für Gründer und lebende Unternehmen: Aus Insolvenzen anderer lernen heißtdas eigene Insolvenzrisiko zu vermeiden
  • Unternehmenssanierung: Kopf aus dem Sand! Wer zu spät reagiert, reagiert nie wieder.
  • Insolvenzrecht für Steuerberater – Grundlagen des Insolvenzrechts für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer 
  • Insolvenzrecht für Unternehmensberater – Sanierungschancen erkennen und wahren
  • Insolvenzberatung: das (enorme) Haftungsrisiko des Sanierungsberaters 
  • Selbständigkeit in der Insolvenz – die große Chance des Neustarts


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