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Insolvenzrecht und Restschuldbefreiung in Europa - Teil 18 - Slowakische Republik (Slowakei) Teil 3

4.2.4. Eröffnung des Verfahrens

Stellt das Gericht fest, dass der Insolvenzantrag die vom Gesetz bestimmte Erfordernisse erfüllt, entscheidet es spätestens 15 Tage nach der Einreichung des Insolvenzantrags über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Über die Eröffnung des Verfahrens erlässt das Gericht einen Beschluss, der unverzüglich im Handelsblatt veröffentlicht werden muss. Mit dem Zeitpunkt der Veröffentlichung dieses Beschlusses beginnt das Insolvenzverfahren.

4.2.4.1. Wirkungen der Eröffnung

Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat folgende Wirkungen:

a) der Schuldner ist verpflichtet, die Ausübung seiner Tätigkeit nur auf die üblichen Rechtsgeschäfte zu begrenzen,

b) Zwangsvollstreckungen in das Vermögen des Schuldners sind nicht zulässig,

c) die gesicherten Gläubiger haben kein Recht, sich gemäß ihres Rechts aus dem Vermögen des Schuldners zu befriedigen .1

Es kann zu 3 unterschiedlichen Situationen kommen:

1. Wurde das Insolvenzverfahren aufgrund eines Schuldnerantrages eröffnet, erklärt das Gericht spätestens 5 Tage nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine Insolvenz („Konkurs“) über das Vermögen des Schuldners. Bezweifelt das Gericht die Existenz des Vermögens, wird in der gleichen Frist ein vorläufiger Verwalter bestellt.
2. Wurde das Insolvenzverfahren aufgrund eines Gläubigerantrages eröffnet, wird dieser dem Schuldner zugestellt und er wird gleichzeitig aufgefordert, sich binnen 10 Tagen zu diesem Antrag zu äußern und seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen. Kommt der Schuldner dieser Anforderung nicht nach, wird über sein Vermögen eine Insolvenz („Konkurs“) erklärt.
3. Macht der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft, wird das Insolvenzverfahren seitens des Gerichts eingestellt. Gegen den Beschluss des Gerichts kann der Gläubiger Berufung einlegen.2

4.2.5. Gläubiger

Die Stellung der Gläubiger wurde durch das neue Gesetz verstärkt, was gleichzeitig mit der Erhöhung ihrer Haftung im Rahmen des Insolvenzverfahrens ausgeglichen wurde. Zum Beispiel haften die Gläubiger für Schäden, die dem Schuldner oder Dritten daraus resultieren, dass ein durch sie beantragtes Insolvenzverfahren eingestellt wird, weil die Zahlungsfähigkeit des Schuldners nachgewiesen wird (missbräuchlicher Insolvenzantrag). 3 An dem Insolvenzverfahren können nur diejenigen Gläubiger teilnehmen, die ihre Forderung ordnungsgemäß angemeldet haben. Die Forderungsanmeldung muss in zwei Ausfertigungen binnen 45 Tagen ab Insolvenzerklärung beim Verwalter oder beim Gericht erfolgen, anderenfalls bleibt die Forderung in der Insolvenz unberücksichtigt.4

4.2.5.1. Organe der Gläubiger

§ 33 ff. KRG nennt als Organe der Gläubiger die Gläubigerversammlung und den Gläubigerausschuss.

4.2.5.1.1. Gläubigerversammlung

Die erste Gläubigerversammlung wird von dem Verwalter einberufen. Das Recht, an der Gläubigerversammlung teilzunehmen, hat jeder Gläubiger, der seine Forderung ordnungsgemäß angemeldet hat. In den Aufgabenbereich der Gläubigerversammlung gehört die Entscheidung über den Austausch des Insolvenzverwalters und die Wahl / Abberufung der Mitglieder des Gläubigerausschusses (§ 36 KRG).

4.2.5.1.2. Gläubigerausschuss

Der Gläubigerausschuss wird von den ungesicherten Gläubigern auf der Gläubigerversammlung eingesetzt. Der Gläubigerausschuss hat 3 oder 5 Mitglieder.
Jeder Mitglied des Gläubigerausschusses ist verpflichtet, im Interesse der ungesicherten Gläubiger zu handeln (§37 Abs. 4 KRG).

4.2.6. Insolvenzverwalter

Gemäß § 40 KRG wird der Insolvenzverwalter durch einen gerichtlichen Beschluss aus einer Liste der Insolvenzverwalter, die vom Justizministerium geführt wird, ernannt. In dem Verfahren über die Restschuldbefreiung kann der Insolvenzverwalter durch eine freie Auswahl des Insolvenzgerichts aus der Liste der Insolvenzverwalter bestellt werden.
Der Insolvenzverwalter steht unter der Aufsicht des Insolvenzgerichts (§ 41 KRG). Er verwaltet und verwertet die Insolvenzmasse und befriedigt die Gläubiger von dem Erlös aus ihrer Verwertung.

Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Insolvenzrecht und Restschuldbefreiung in Europa - Ein Vergleich der Insolvenzordnungen der Länder der EU" von Harald Brennecke und Eva Otépková, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-05-2.

1 http://www.epi.sk/Main/Default.aspx?Template=~/Main/TArticles .ascx&phContent=~/Main/ArticleShow.ascx&ArtID=6548&LngID= 0.

2 http://www.epi.sk/Main/Default.aspx?Template=~/Main/TArticles .ascx&phContent=~/Main/ArticleShow.ascx&ArtID=6548&LngID= 0.

3 http://www.austriantrade.sk/ahst/Daten/Insol2006.pdf.

4 http://www.austriantrade.sk/ahst/Daten/Insol2006.pdf


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Portrait Harald-Brennecke

Profil

Harald Brennecke ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht sowie Gewerblichen Rechtsschutz. Als Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe begleitet er Unternehmer, Unternehmen und den Mittelstand mit langjähriger Erfahrung in wirtschaftsrechtlichen und unternehmerischen Fragestellungen.

Tätigkeitsschwerpunkte

  • Gesellschaftsrecht, insbesondere Gesellschaftsgründung, Gesellschaftsverträge und Geschäftsführerhaftung
  • Insolvenzrecht und Unternehmenssanierung
  • Vertriebsrecht, insbesondere Handelsvertreterrecht, Vertragshändlerrecht und Franchiserecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz, insbesondere Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Designrecht und Urheberrecht
  • IT- und Datenschutzrecht
  • Erbrecht
  • Vertragsrecht

Beruflicher Hintergrund

  • Fachanwalt für Insolvenzrecht
  • Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
  • Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe
  • Langjährige Tätigkeit im Bereich Unternehmenssanierung

Mitgliedschaften & Engagement

  • Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im Deutschen Anwaltverein
  • Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie

Fachbeiträge & Projekte

Autor und Mitautor zahlreicher Fachpublikationen und Beiträge, insbesondere zu Insolvenzrecht, Gesellschaftsrecht, Vertriebsrecht, Gewerblichem Rechtsschutz, Datenschutz-/IT-Recht sowie Vertragsrecht.

Sprachen

  • Deutsch
  • Englisch

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