Insolvenzrecht und Restschuldbefreiung in Europa - Teil 17 - Slowakische Republik (Slowakei) Teil 2
4.2. Insolvenzverfahren
4.2.1. Der Begriff „Insolvenz“
Wie im tschechischen Insolvenzgesetz wird auch in dem slowakischen Konkursgesetz der Begriff „Insolvenz“ näher definiert. Gemäß § 3 KRG befindet sich der Schuldner in der Insolvenz, wenn er entweder zahlungsunfähig oder überschuldet ist. Zahlungsunfähig ist, wer mehr als einen Gläubiger hat und nicht in der Lage ist, über einen Zeitraum von 30 Tagen nach der Fälligkeitsfrist mehr als eine von mehreren Zahlungsfristen zu begleichen. Der Schuldner ist überschuldet, wenn er verpflichtet ist, eine Buchhaltung zu führen, mehr als einen Gläubiger hat und der Wert seiner Verbindlichkeiten den Wert seines Vermögens übersteigt.
4.2.2. Insolvenzschuldner
Das slowakische Insolvenzverfahren kann über das Vermögen jedes Schuldners (natürliche sowie juristische Personen) eröffnet werden. Der Begriff „juristische Person“ wird in § 18 Abs.2 des slowakischen Bürgerlichen Gesetzbuchs definiert. Danach sind juristische Personen
- Vereinigungen natürlicher oder juristischer Personen (vorwiegend handelt es sich um die Gesellschaften des Privatrechts),
- Zweckvereinigungen des Eigentums,
- Einheiten der Gebietsselbstverwaltung,
- andere Subjekte, die das Gesetz bestimmt.
4.2.3. Antrag
Den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann gemäß § 11 KRG der Schuldner, der Gläubiger, der Liquidator oder eine andere Person beim Gericht stellen.
4.2.3.1. Antrag des Schuldners
Der sich in der Insolvenz befindende Schuldner ist verpflichtet, den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens spätestens 30 Tage nachdem er über seine Insolvenz erfahren hat oder erfahren konnte, beim Gericht zu stellen. Wird der Insolvenzantrag vom Schuldner gestellt, ist dieser verpflichtet, zu dem Antrag das Vermögensverzeichnis und das Verzeichnis der gesamten Verpflichtungen beizufügen.
4.2.3.2. Antrag des Gläubigers
Der Gläubiger ist zur Einreichung eines Antrags erst dann berechtigt, wenn der Schuldner mehr als 30 Tage mit der Erfüllung seiner Zahlungspflicht im Verzug ist und zudem die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners begründet vermutet wird. Die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners wird dann begründet vermutet, wenn der Schuldner mehr als 30 Tage im Verzug mit der Erfüllung mindestens zwei vollstreckbarer oder schriftlich anerkannter Zahlungspflichten von mindestens zwei Gläubigern ist. Wird der Antrag seitens des Gläubigers gestellt, muss dieser die Tatsachen beinhalten, aus denen sich die Berechtigung zur Antragseinreichung ergibt und die die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners begründen. Weiterhin müssen zum Antrag diejenige Urkunden beigefügt werden, die die Forderung des Gläubigers beweisen.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Insolvenzrecht und Restschuldbefreiung in Europa - Ein Vergleich der Insolvenzordnungen der Länder der EU" von Harald Brennecke und Eva Otépková, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-05-2.

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Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Brennecke Rechtsanwälte
Eva Otépková
wissenschaftliche Mitarbeiterin
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Stand: Mai 2026
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