Insolvenzrecht und Restschuldbefreiung in Europa - Teil 15 - Österreich Teil 5
Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Brennecke Rechtsanwälte
Eva Otépková
wissenschaftliche Mitarbeiterin
3.2.3. Ausgleichsverfahren
Beim Ausgleichsverfahren nach der Ausgleichsordnung handelt es sich um einen gerichtlichen Ausgleich. Die Vorteile eines Ausgleichsverfahrens bestehen vor allem darin, dass die Firma von dem Unternehmer weitergeführt wird und dass die Schuldner grundsätzlich ihre Handlungsfähigkeit behalten. Der Antrag kann ausschließlich von dem Schuldner selbst gestellt werden.3.2.3.1. Voraussetzungen für die Eröffnung des Verfahrens
Wenn die Voraussetzungen für die Konkurseröffnung oder drohende Zahlungsunfähigkeit vorliegen, kann der Schuldner bei dem für die Konkurseröffnung zuständigen Gericht beantragen, dass an Stelle des Konkurses das Ausgleichsverfahren eröffnet wird (§1 AO).Zum Zwecke der Durchführung des Ausgleichsverfahrens müssen noch andere Voraussetzungen als beim Konkurs erfüllt werden. „Voraussetzung für die Zulässigkeit ist neben der Redlichkeit des Schuldners ein Vorschlag auf Bezahlung der gesetzlichen Mindestquote, nämlich 40% der Gläubigerforderungen innerhalb von 2 Jahren ab Annahme des Ausgleichs (§ 3 AO).“
3.2.3.2. Eröffnung des Verfahrens
Die Eröffnung des Ausgleichsverfahrens ist durch ein Edikt öffentlich bekanntzumachen (§ 4 Abs. 1 AO).Absonderungsrechte sowie Rechte auf Aussonderung nicht dem Schuldner gehöriger Sachen werden durch die Eröffnung des Verfahrens nicht berührt.
3.2.3.3. Gläubiger
3.2.3.3.1. GläubigerbeiratDas Gericht hat unverzüglich dem Ausgleichsverwalter einen Gläubigerbeirat von 3 bis 7 Mitgliedern beizuordnen, wenn die Eigenart oder der besondere Umfang des Unternehmens des Schuldners dies geboten erscheinen lässt. Der Gläubigerbeirat hat den Ausgleichsverwalter zu beraten, zu unterstützen und zu überwachen (§ 36 AO).
Zu Mitgliedern des Beirats können auch natürliche und juristische Personen, die nicht Gläubiger sind, sowie Dienststellen der Gebietskörperschaften bestellt werden (§ 36 Abs. 2 AO).
3.2.3.4. Ausgleichsverwalter
Gemäß § 29 AO hat das Ausgleichsgericht bei der Eröffnung des Verfahrens von Amts wegen einen Ausgleichsverwalter zu bestellen. Die Rechtsstellung eines Ausgleichverwalters wird im § 29 ff. der Ausgleichsordnung geregelt. Das Ausgleichsgericht hat bei der Eröffnung des Verfahrens von Amts wegen einen Ausgleichsverwalter zu bestellen. Er darf kein naher Angehöriger und auch kein Konkurrent des Schuldners sein.
Der Ausgleichsverwalter hat insbesondere dafür zu sorgen, dass das Vermögen möglichst nicht geschmälert und ein Unternehmen des Schuldners fortgeführt wird. Er hat die Geschäftsführung des Schuldners sowie die Ausgaben für dessen Lebensführung zu überwachen. Er muss die Überprüfung der Wirtschaftslage des Schuldners sofort nach seiner Bestellung in Angriff nehmen und innerhalb dreier Wochen dem Ausgleichsgericht einen schriftlichen vorläufigen Bericht erstatten (§ 30 ff AO).
3.2.3.5. Beendigung des Ausgleichsverfahrens
Der Ausgleich bedarf der Bestätigung durch das Ausgleichsgericht (§ 49 AO). Durch den rechtskräftig bestätigten Ausgleich wird der Schuldner von der Verpflichtung befreit, seinen Gläubigern den Ausfall, den sie erleiden, nachträglich zu ersetzen oder für die sonst gewährte Begünstigung nachträglich aufzukommen, unabhängig davon, ob sie am Verfahren oder an der Abstimmung über den Ausgleich teilgenommen oder gegen den Ausgleich gestimmt haben.
Für die Endphase des Verfahrens bestehen drei Möglichkeiten: die Aufhebung des Verfahrens ohne Überwachung des Schuldners, die Aufhebung mit Überwachung durch Sachwalter (§ 59 AO) oder die Fortsetzung des Ausgleichsverfahrens mit Überwachung durch den Ausgleichsverwalter (§ 65 AO).
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Insolvenzrecht und Restschuldbefreiung in Europa - Ein Vergleich der Insolvenzordnungen der Länder der EU" von Harald Brennecke und Eva Otépková, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-05-2.

Weiterlesen:
zum vorhergehenden Teil des Buches
zum folgenden Teil des Buches
Links zu allen Beiträgen der Serie Buch - InsolvenzR und Restschuldbefreiung in Europa
Hier können Sie Ihr gewünschtes Buch bestellen: https://vmur.de/978-3-939384-05-2
Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Brennecke Rechtsanwälte
Eva Otépková
wissenschaftliche Mitarbeiterin
Stand: Dezember 2025
Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Rechtsanwalt Harald Brennecke ist im Arbeitsrecht im speziellen Bereich der Mitarbeiterbeteiligungsmodelle tätig. Er berät, prüft und gestaltet Arbeitnehmerbeteiligungen wie Stock Options, Phantom Stocks, Mitarbeiterbeteiligungsgesellschaften und anderen Modelle.
Folgende Veröffentlichung von Rechtsanwalt Brennecke ist in Vorbereitung:
- Mitarbeiterbeteiligungsmodelle: Einführung in das Recht der Stock Options, Phantom Stocks und Mitarbeiterbeteiligungsgesellschaften
Rechtsanwalt Brennecke ist Dozent an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie. Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zu den Themen:
- Mitarbeiterbeteiligung – Grundlagen und Strategien
- Stock Options und Phantom Stocks
- Mitarbeiterbeteiligungsgesellschaften in der Gestaltungspraxis
Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:
Mail: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28
Mehr Beiträge zum Thema finden Sie unter:
Rechtsinfos/ Steuerrecht/ Abgabenordnung/ AußenprüfungRechtsinfos/ Steuerrecht/ Einkommensteuer
Rechtsinfos/ Insolvenzrecht/ Insolvenzverfahren/ Antrag