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Insolvenzrecht und Restschuldbefreiung in Europa - Teil 16 - Slowakische Republik (Slowakei) Teil 1

4. Slowakische Republik (Slowakei)

4.1. Einleitung

4.1.1. Gesetz über Konkurs und Restrukturierung

Im Jahre 2004 ist in der Slowakischen Republik ein neues Insolvenzrecht verabschiedet worden, das am 01.01.2006 in Kraft trat. Das ursprüngliche Gesetz über Konkurs und Ausgleich wurde durch das Gesetz über Konkurs und Restrukturierung (im folgenden KRG) abgeschafft. Neben der Insolvenzlösung regelt das Gesetz die Restrukturierung des Unternehmens im Falle einer Insolvenz oder einer drohenden Insolvenz und die Restschuldbefreiung natürlicher Personen.

4.1.2. Ziel des Gesetzes

Der slowakische Gesetzgeber hat mit dem neuen Gesetz mehrere Ziele verfolgt: die Übertragung des Schwerpunkts von den Gerichten auf den Verwalter, die Bekämpfung möglicher Korruption innerhalb der Gerichte sowie die Verfahrensbeschleunigung und einen besseren Überblick über die Verwaltung des Insolvenzverfahrens. Weiter wurden strengere Haftungsvorschriften, verschärfte Anfechtungsvorschriften sowie die Regelung des internationalen Insolvenzrechts eingeführt. Zweck des KRG ist die Auseinandersetzung des Vermögens des sich in der Insolvenz befindenden Schuldners. Die Auseinandersetzung des Vermögens erfolgt entweder durch Verwertung des Vermögens und kollektive Befriedigung der Gläubiger (Konkurs) oder durch schrittweise Befriedigung der Gläubiger auf die im Restrukturierungsplan vereinbarte Art und Weise (Restrukturierung).1
Der Erlass des neuen Gesetzes war in der Slowakei sehr umstritten, aber das Bedürfnis nach einer flexibleren Insolvenzregelung überwand alle ablehnenden Argumente. Zu den größten Mängeln der ursprünglichen slowakischen Insolvenzregelung, die der derzeitigen österreichischen Regelung sehr ähnlich war, gehörte die geringe Rechtsstellung der Gläubiger. Die gesicherten Gläubiger konnten nur in die Höhe von 5 bis 10% ihrer Forderungen befriedigt werden. Ihre Kontrollmöglichkeit hinsichtlich des gesamten Verfahrens war sehr gering. Zudem galt die Dauer des Insolvenzverfahrens (3 – 7 Jahre) als sehr ineffizient.

4.1.3. Gliederung des Gesetzes

Der Gesetzgeber hat das slowakische Konkursgesetz in 8 Teile gegliedert. Der erste Teil wird dem Gegenstand und den Grundprinzipien des Gesetzes gewidmet, im zweiten Teil finden wir die rechtliche Grundlage für die Durchführung eines Konkurses. Der dritte Teil beschäftigt sich mit dem Institut der Restrukturierung, im vierten Teil wurde die Restschuldbefreiung von natürlichen Personen verankert. Die restlichen Teile des Gesetzes regeln die prozessrechtlichen Fragen, sowie die Durchführung eines Konkurses im Falle eines finanziellen Institutes.

4.1.4. Verfahrensgrundsätze

Das slowakische Insolvenzverfahren beruht auf 3 vom Gesetz aufgezählten Verfahrensgrundsätzen. Als erster Grundsatz wird die Pflicht zur Vorbeugung vor einer Insolvenz genannt. Der zweite Grundsatz betrifft die Effektivität des ganzen Insolvenzverfahrens. Danach sind das Gericht, der Verwalter und der Gläubigerausschuss verpflichtet, im Rahmen des Insolvenzverfahrens die möglichst größte und schnellste Befriedigung der Gläubiger zu erzielen.
Als dritter Grundsatz regelt § 6 KRG die Gleichbehandlung von Gläubigern, die ähnliche Rechtsposition haben.

Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Insolvenzrecht und Restschuldbefreiung in Europa - Ein Vergleich der Insolvenzordnungen der Länder der EU" von Harald Brennecke und Eva Otépková, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-05-2.

1 www.austriantrade.sk/ahst/Daten/Insol2006.pdf.


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Stand: Mai 2026



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