Insolvenzrecht und Restschuldbefreiung in Europa - Teil 14 - Österreich Teil 4

3.2.2. Konkursverfahren von Privatpersonen (gerichtliches Schuldenregulierungsverfahren)

Der Privatkonkurs wird in der österreichischen Terminologie als Schuldenregulierungsverfahren genannt. Die Sonderbestimmungen für natürliche Personen sind in § 181 ff KO geregelt. Ist der Schuldner eine natürliche Person, so gelten die Bestimmungen des ordentlichen Verfahrens mit bestimmten Besonderheiten.
Das österreichische Rechtssystem kennt wie das deutsche das Institut der Restschuldbefreiung. Damit ein Schuldenregulierungsverfahren beim Bezirksgericht eingereicht werden kann, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden:

  • der Schuldner muss zahlungsunfähig sein,
  • der Schuldner darf kein Unternehmer sein,
  • der Schuldner muss versucht haben, seine Schulden außerhalb des Gerichts zu regulieren,
  • der Schuldner muss ein Zahlungsangebot machen,
  • der Schuldner muss nachweisen, dass die Kosten des Verfahrens voraussichtlich gedeckt werden (bei der Masseverwalterbestellung müssen die Kosten ca. 1.100 bis 2.200 €, bei der Eigenverwaltung ca. 20 bis 50 € sofort bezahlt werden oder es muss nachgewiesen werden, dass der Schuldner die Kosten bezahlen kann).

Wenn alle Konkursvoraussetzungen erfüllt sind, kann der Schuldner den Antrag auf Eröffnung des gerichtlichen Schuldenregulierungsverfahrens bei seinem zuständigen Bezirksgericht stellen.

Nachdem die außergerichtliche Versuche als gescheitert gelten, versucht das Gericht einen gerichtlichen Einigungsversuch durchzuführen. Ist dieser erfolgreich, kommt es unmittelbar zur Vermögungsverwertung. Scheitert auch der gerichtliche Einigungsversuch, kann es im Schuldenregulierungsverfahren zu einem Zwangsausgleich kommen. Kommt es doch zu keinem Zwangsausgleich, kann die Entschuldung mittels eines Zahlungsplans oder eines Abschöpfungsverfahrens verwirklicht werden.

3.2.2.1. Zahlungsplanverfahren


Das Zahlungsplanverfahren entspricht im Wesentlichen den Bestimmungen und Möglichkeiten des Zwangsausgleichs, hat jedoch gewisse Vorteile. Der Zahlungsplan ist eine speziell auf die Bedürfnisse natürlicher Personen zugeschnittene Sonderform des Zwangsausgleichs. Die Zahlungsfrist darf 7 Jahre nicht übersteigen. Außerdem bedarf der Zahlungsplan einer Zustimmung der Gläubigermehrheit (über den Zahlungsplan darf erst nach Verwertung des schuldnerischen Vermögens abgestimmt werden).
Im Vergleich zum Zwangsausgleich und Abschöpfungsverfahren gibt es keine Mindestquote. Der Schuldner muss jedoch den Gläubigern eine Quote anbieten, die der Einkommenssituation der nächsten 5 Jahre entspricht (§194 KO). Davon wird in der Regel dann ausgegangen, wenn den Gläubigern der pfändbare Teil des Gehalts für die nächsten 5 Jahre angeboten wird. Ist nichts pfändbar, kann der Schuldner auch freiwillige Zahlungen aus dem Existenzminimum leisten. Der Konkurs ist nach Eintritt der Rechtskraft der Bestätigung des Zahlungsplans aufzuheben.


3.2.2.2. Abschöpfungsverfahren

Scheitert die Durchführung eines Zahlungsplanverfahrens, kann der Schuldner gemäß § 199 KO im Laufe des Konkursverfahrens, spätestens mit dem Antrag auf Annahme eines Zahlungsplans, die Durchführung des Abschöpfungsverfahrens mit Restschuldbefreiung beantragen. Der Schuldner muss bei Antragstellung erklären, dass er den pfändbaren Teil seiner Forderungen für die Zeit von 7 Jahren an einen vom Gericht zu bestellenden Treuhänder abtritt. Dass heißt, dass der pfändbare Teil und alle (auch freiwilligen) zusätzlichen Leistungen (z.B.: Erbschaften, Schenkungen) von einem gerichtlich bestellten Treuhänder an die Gläubiger verteilt werden. Der Schuldner lebt somit 7 Jahre vom Existenzminimum. Es gibt daher weitaus geringere Probleme bei Einkommensschwankungen oder kurzfristiger Arbeitslosigkeit als beim Zahlungsplan. Die Entscheidung über die Restschuldbefreiung wird im § 213 KO geregelt. Das Gericht erklärt das Abschöpfungsverfahren für beendet, wenn 3 Jahre der Laufzeit der Abtretungserklärung verstrichen sind und die Konkursgläubiger während der Konkurs- und Abschöpfungsverfahrens zumindest 50% der Forderungen erhalten haben oder die Laufzeit der Abtretungserklärung abgelaufen ist und die Konkursgläubiger zumindest 10% der Forderungen erhalten haben. Geldstrafen, Forderungen aus vorsätzlich strafbaren Handlung oder Unterlassungen und Verbindlichkeiten, die nur aus Verschulden der Schuldner im Verfahren unberücksichtigt geblieben sind, müssen zu 100% bezahlt werden.

3.2.2.3. Restschuldbefreiung für EU-Bürger

Die Voraussetzungen für die Ausländer (EU-Bürger), die in Österreich eine Restschuldbefreiung erlangen wollen, sind in den Regelungen der EuInsVO verankert. Privatpersonen können in ganz Europa das Konkursverfahren nur bei ihrem jeweiligen Wohnsitzgericht („Mittelpunkt der Lebensinteressen“) beantragen, dabei gilt das Recht des Staates, in dem das Verfahren eröffnet wird. Aufgrund der EU-Insolvenzverordnung wird die Restschuldbefreiung durch einen Privatkonkurs in Österreich in der gesamten europäischen Union anerkannt und befreit daher auch von Schulden in anderen EU-Staaten, das gleiche gilt bei Verfahren im Ausland für Schulden in Österreich.

 

Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Insolvenzrecht und Restschuldbefreiung in Europa - Ein Vergleich der Insolvenzordnungen der Länder der EU" von Harald Brennecke und Eva Otépková, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-05-2.

 


 

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Über die Autoren:

Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Portrait Harald-Brennecke

Rechtsanwalt Harald Brennecke ist Gründer und Managing Partner der Kanzlei Brennecke & Partner. Er ist überwiegend im Bereich des Insolvenzrechts für Unternehmer und Unternehmen tätig.

Harald Brennecke ist seit 1999 im Bereich der Unternehmenssanierung tätig. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht gestaltet er Sanierungen und begleitet Firmeninsolvenzen. Rechtsanwalt Brennecke berät insbesondere Geschäftsführer in der Unternehmenskrise hinsichtlich der für diese bestehenden  Haftungsrisiken sowie Gesellschafter im Interesse der Unternehmenssanierung unter dem Blickwinkel des Unternehmens als Vermögensbestandteil des Gesellschafters. Er vertritt bei unzulässigen oder unbegründeten Insolvenzanträgen. Rechtsanwalt Brennecke verhandelt mit Insolvenzverwaltern hinsichtlich des Erwerbs von Unternehmen aus der Insolvenz zum Zwecke der Unternehmensfortführung durch Investoren oder Familienangehörige. Weiter vertritt Rechtsanwalt Brennecke bei Ansprüchen des Insolvenzverwalters aus Anfechtung gegen Gesellschafter, Familienangehörige oder Dritte sowie bei (den häufig unterschätzten) Haftungsansprüchen gegen Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften.   

Er berät Insolvenzschuldner hinsichtlich der Erlangung der Restschuldbefreiung und der hierfür erforderlichen Obliegenheiten und vertritt im gesamten Insolvenzverfahren um sicherzustellen, dass der Schuldner die an ihn gestellten Obliegenheitsanforderungen zur Erlangung der Restschuldbefreiung (die über das hinausgehen, was ein Insolvenzverwalter vom Schuldner verlangt und verlangen darf) erfüllt. Der Irrtum, dass Insolvenzschuldner alleine dann schon Restschuldbefreiung erhielten, wenn sie alle Anforderungen des Insolvenzverwalters erfüllen, ist leider immer noch weit verbreitet.

Rechtsanwalt Brennecke berät Schuldner über das Vorgehen bei der Nutzung der Alternativen des europäischen Insolvenzrechts zur Restschuldbefreiung. In wenigen speziellen Fällen bietet ausländisches Insolvenzrecht Vorteile.

Er hat mehrere Bücher im Bereich Insolvenzrecht veröffentlicht, so

  • "Gesellschaftsrecht in der Insolvenz", ISBN 978-3-939384-267
  • "Die Limited in der Insolvenz", ISBN 978-3-939384-34-2
  • "Der Insolvenzplan – Sanierungsinstrument in der Insolvenz", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-06-9
  • "Die Restschuldbefreiung", 2006, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-00-7 
  • "Privatinsolvenz/Verbraucherinsolvenz - Eine Einführung", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-13-1
  • "Insolvenz und Restschuldbefreiung in Europa", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-05-2
  • "Der Insolvenzplan und der Verbraucherinsolvenzplan - Sanierungsinstrument in der Insolvenz - für Verbraucher und Unternehmen", ISBN 978-3-939384-06-9
  • "Die Regelinsolvenz - Insolvenz für Unternehmer und Unternehmen", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-07-6 
  • "Das Recht der GmbH", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-33-5
  • "Der Gesellschaftsvertrag der GmbH - Die GmbH-Satzung in Theorie und Praxis", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-40-3
  • "Der Unternehmenskauf -  Rechtliche Risiken bei Kauf und Verkauf mittelständischer Unternehmen", Verlag Mittelstand und Recht, 2014, ISBN 978-3-939384-18-2
  • "Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-29-8

Weitere Veröffentlichungen sind in Vorbereitung, so

  • „Selbständigkeit in der Insolvenz“
  • „Schutzschirm und Eigenverwaltung“
  • „Die Liquidation von Kapitalgesellschaften“

Er ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im DeutscherAnwaltVerein und Dozent für Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.  Er moderiert die Gruppe Insolvenz und Insolvenzvermeidung bei XING.
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Insolvenzrecht für Gründer und lebende Unternehmen: Aus Insolvenzen anderer lernen heißtdas eigene Insolvenzrisiko zu vermeiden
  • Unternehmenssanierung: Kopf aus dem Sand! Wer zu spät reagiert, reagiert nie wieder.
  • Insolvenzrecht für Steuerberater – Grundlagen des Insolvenzrechts für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer 
  • Insolvenzrecht für Unternehmensberater – Sanierungschancen erkennen und wahren
  • Insolvenzberatung: das (enorme) Haftungsrisiko des Sanierungsberaters 
  • Selbständigkeit in der Insolvenz – die große Chance des Neustarts


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Telefon: 0721-20396-28

 


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