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Insolvenzanfechtung - Teil 4 - Begriffe: Nahestehende Personen

Das Recht der Anfechtung in der Insolvenz: Nahestehende Personen

2.7.   Nahestehende Personen

Zahlreiche Vorschriften der InsO verwenden den Begriff der nahestehenden Person (gerne auch ,,Insider`` genannt). § 138 InsO bietet insoweit eine Legaldefinition.

Achtung:
Der Begriff der nahestehenden Person kann sowohl Tatbestandsvoraussetzung sein (§ 133 Abs. 2 InsO), als auch Beweislastumkehr sein (§§ 130 Abs. 2, 131 Abs. 2 S. 2, 132 Abs. 3, 137 Abs. 2 S.2 InsO).

Bei der Bestimmung, ob eine Person unter die Definition des § 138 InsO fällt ist zunächst zu unterscheiden, ob es sich bei dem Schuldner um eine natürliche oder eine juristische Person handelt. Als nahestehende Person bei der Insolvenz einer natürlichen Person gelten:

  • Ehegatte oder gleichgeschlechtlicher Lebenspartner (§ 138 Abs. 1 Nr. 1 InsO)
  • Nahe Verwandte (z.B. Halb-/Geschwister, Eltern, (adoptierte, uneheliche) Kinder) (§ 138 Abs. 1 Nr. 2 InsO)
  • Ehegatten oder gleichgeschlechtliche Lebenspartner naher Verwandter (§ 138 Abs. 1 Nr. 2 InsO)
  • In häuslicher Gemeinschaft Lebende (z.B. nichteheliche Gemeinschaften, Pflegekinder) (§ 138 Abs. 1 Nr. 3 InsO) 

Achtung:
Ehegatten und Lebenspartner gelten selbst dann als nahestehende Person, wenn die Ehe bzw. Partnerschaft erst nach der anzufechtenden Rechtshandlung geschlossen, oder im letzten Jahre vor der Handlung gelöst wurde. Bei Ehegatten von nahen Verwandten im Sinne von § 138 Abs. 1 Nr. 2 InsO muss die Ehe bzw. Partnerschaft hingegen zum Zeitpunkt der Rechtshandlung bestehen. 

Achtung:
Gesetzlich nicht geregelt sind Fälle, in denen der Schuldner Vermögensteile an eine Gesellschaft überträgt, an der er selbst beteiligt ist. Ist der Schuldner zu mehr als 25% an dem betreffenden Unternehmen beteiligt, so soll es als ihm nahestehende Person anzusehen sein. Ggf. kann diese Quote auch durch Zurechnung von mittelbaren Beteiligungen erreicht werden (z.B. Zwischenschaltung von anderen abhängigen Unternehmen oder Treuhändern).

Als nahestehende Person bei der Insolvenz einer juristischen Person gelten:

  • Organmitglieder,
    • z.B. AG-Vorstand,
    • AG-Aufsichtsrat,
    • GmbH-Geschäftsführer (§ 138 Abs. 2 Nr. 1 InsO)
  • Persönlich haftende Gesellschafter,
    • z.B. KG-Komplementäre,
    • OHG-Gesellschafter (§ 138 Abs. 2 Nr. 1 InsO)
  • Qualifiziert Beteiligte Gesellschafter,
    • z.B. GmbH-Gesellschafter,
    • Aktionäre,
    • Kommanditisten mit mehr als 25% Kapitalbeteiligung (§ 138 Abs. 2 Nr. 1 InsO)
  • Vergleichbare gesellschaftsrechtliche oder dienstvertragliche Verbindung, die eine Unterrichtung über wirtschaftliche Verhältnisse ermöglicht,
    • z.B. Prokurist,
    • leitender Angestellter,
    • idR jedoch nicht Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Rechtsanwälte (§ 138 Abs. 2 Nr. 2 InsO)
  • Personen, die zu den oben genannten als nahestehende Person im Sinne von § 138 Abs. 1 InsO zu behandeln sind,
    • z.B. Ehegatte eines Prokuristen (§ 138 Abs. 2 Nr. 3 InsO) 

Achtung:
Die Einbeziehung nahestehender Personen über § 138 Abs. 2 Nr. 3 InsO ist nicht möglich bei Personen, die gesetzlich der Verschwiegenheit verpflichtet sind, z.B. AG-Vorstand, GmbH-Geschäftsführer

 


 

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Kontakt: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: September 2005


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Über die Autoren:

Harald Brennecke, Rechtsanwalt

Portrait Harald-Brennecke

Rechtsanwalt Harald Brennecke ist Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Fachanwalt für Insolvenzrecht.

Er berät, vertritt und begleitet Gesellschafter, Geschäftsführer und Unternehmen bei

  • Rechtsformwahl
  • Wahl des Firmennamens
  • Gesellschaftsgründungen:
    z.B. Beratung zu Gesellschaftskonzepten, Gestaltung von Gesellschaftsverträgen, Geschäftsführerverträgen, Handelsregisteranmeldungen, Vorbereitung und Begleitung  bei Notarterminen 
  • Auseinandersetzungen zwischen Gesellschaftern
  • Liquidation von Gesellschaften
  • Firmenkäufen
  • Due Diligence
  • Geschäftsführerverträgen
  • Sanierung, Insolvenzvermeidung und Insolvenzbegleitung:
    Harald Brennecke ist seit 1999 im Bereich der Unternehmenssanierung tätig. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht berät und begleitet er Sanierungen und betreut Geschäftsführer und Gesellschafter bei Firmeninsolvenzen. Er unterstützt Geschäftsführer in der Unternehmenskrise hinsichtlich der für sie bestehenden Haftungsrisiken sowie Gesellschafter im Interesse der Wahrung der Unternehmenswerte. Er unterstützt bei der Suche nach Investoren und Wagniskapitalgebern (venture capital), begleitet Verhandlungen und erstellt Investorenverträge.


Rechtsanwalt Harald Brennecke hat im Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht veröffentlicht:

  • "Das Recht der GmbH", Verlag Mittelstand und Recht, 2015, ISBN 978-3-939384-33-5
  • "Der Gesellschaftsvertrag der GmbH - Die GmbH-Satzung in Theorie und Praxis", 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-40-3
  • "Der Unternehmenskauf -  Rechtliche Risiken bei Kauf und Verkauf mittelständischer Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-18-2
  • "Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-29-8
  • "Gesellschaftsrecht in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-26-7
  • "Die Limited in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-34-2
  • "Der Insolvenzplan – Sanierungsinstrument in der Insolvenz", 2007, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-03-8
  • "Die Regelinsolvenz - Insolvenz für Unternehmer und Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-07-6
  • "Gesellschafterinteressen in der Publikums-KG: Auskunftsrechte der Kommanditisten einer Publikums-KG gegen Treuhänder“, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-28-1
  • "Die Gesellschafterversammlung: Ein Leitfaden", Harald Brennecke und Dipl.-Jur. Marc Schieren, M. L. E., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-50-2
  • "Arztpraxis – Kauf und Übergang", Harald Brennecke und Michael Kaiser, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-54-0

Folgende Veröffentlichungen von Rechtsanwalt Brennecke sind in Vorbereitung:

  • Die Due Diligence – Rechtliche Prüfung beim Unternehmenskauf
  • Die Liquidation der Kapitalgesellschaft
  • Die Unternehmergesellschaft (UG)

Harald Brennecke ist Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie und Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im DeutscherAnwaltVerein.  
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Gesellschaftsrecht für Steuerberater und Unternehmensberater – Grundlagen des Gesellschaftsrechts
  • Gesellschaftsvertragsgestaltung – Grundlagen und Risiken
  • Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) – kleine Chance, großes Risiko
  • Welche Gesellschaftsform ist die Richtige? Vor- und Nachteile der Rechtsformen für Unternehmer
  • Geschäftsführerhaftung – Geschäftsführung von Kapitalgesellschaften; das letzte große Abenteuer der westlichen Zivilisation
  • Insolvenzrecht für Gründer und lebende Unternehmen: Aus Insolvenzen anderer lernen heißt das eigene Insolvenzrisiko zu vermeiden
  • Unternehmenssanierung: Kopf aus dem Sand! Wer zu spät reagiert, reagiert nie wieder.
  • Insolvenzrecht für Steuerberater – Grundlagen des Insolvenzrechts für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
  • Insolvenzrecht für Unternehmensberater – Sanierungschancen erkennen und wahren
  • Insolvenzberatung: das (enorme) Haftungsrisiko des Sanierungsberaters

Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:
Mail: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28

 

Normen: § 130 InsO, § 131 InsO, § 132 InsO, § 133 InsO, 137 InsO

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