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Insolvenzanfechtung - Teil 2 - Begriffe: Rechtshandlung, Urheber

Das Recht der Insolvenzanfechtung - Allgemeine Anfechtungsvoraussetzungen / Begriffserläuterungen

Allen Anfechtungstatbeständen gemein sind die allgemeinen Anfechtungsvoraussetzungen des § 129 InsO. Der Insolvenzverwalter kann sein Anfechtungsrecht nur ausüben, sofern eine Rechtshandlung und eine Gläubigerbenachteiligung vorliegen.. Zwischen beiden muss weiterhin ein Zurechnungszusammenhang bestehen. Daneben müssen die einzelnen speziellen Anfechtungsvoraussetzungen der §§ 130 – 136 InsO erfüllt sein. Grundsätzlich schließen sich die einzelnen Anfechtungstatbestände nicht aus und können auch gleichzeitig erfüllt sein.

2.1. Rechtshandlung

Unter einer Rechtshandlung im Sinne von § 129 InsO ist jede bewusste Willensbetätigung zu verstehen, die eine rechtliche Wirkung auslöst. Hierbei ist es gleichgültig, ob die rechtliche Wirkung gewollt wurde oder nicht. Der Begriff der Rechtshandlung ist weit gefasst um möglichst alle Arten einer benachteiligenden Handlung zu erfassen. Praktisch kommen aber nur Handlungen mit Vermögensbezug in Betracht. Gemäß § 129 Abs. 2 InsO steht das Unterlassen dem aktiven Tun gleich. Hierbei ist jedoch erforderlich, dass das Unterlassen auf einer Willensbetätigung ruht. Es muss bewusst und gewollt erfolgen. Die bloße Unachtsamkeit oder Vergesslichkeit reichen nicht aus.  Achtung: Einige Tatbestände lassen die Gleichstellung von Unterlassen und aktiven Tun nicht zu: §§ 132 Abs. 1, 133 Abs. 2 InsO.  Als Rechtshandlung im Sinne von § 129 InsO sind z.B. umfasst: · Willenserklärungen     Mietverträge, Übereignung von Gegenständen, Abtretung von Rechten · Rechtsgeschäftliche Handlungen     Mahnungen, Mängelrüge · Prozesshandlungen     Klageverzicht, Anerkenntnis, Klagerücknahme · Unterlassen     Bewusstes Unterlassen der Sachmängelrüge, bewusstes Versäumen eines Gerichtstermins Nicht erfasst werden z.B. · Ausschlagung einer Erbschaft · Nichtausüben der Arbeitskraft · Personenstandsänderungen 

2.2. Urheber der Rechtshandlung

Grundsätzlich unerheblich ist es, wer die anzufechtende Rechtshandlung vorgenommen hat. Als anfechtbar Handelnde kommen neben dem Schuldner auch Dritte in Betracht, insbesondere der Gläubiger oder der Leistungsempfänger. Dabei ist folgendes zu beachten · Rechtshandlungen eines Vertreters werden dem Vertretenen zugerechnet · Für juristische Personen handelt grundsätzlich immer der satzungsmäßige Vertreter · Handlungen selbständiger Vermögensverwalter sind anfechtbar, z.B. Testamentsvollstrecker  Achtung: Auch Handlungen die ohne oder gegen den Willen des Schuldners vorgenommen wurden können anfechtbar sein.

 

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Stand: Mai 2026


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Portrait Harald-Brennecke  

Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Rechtsanwalt Harald Brennecke ist Gründer und Managing Partner der Kanzlei Brennecke & Partner. Er ist überwiegend im Bereich des Insolvenzrechts für Unternehmer und Unternehmen tätig.

Harald Brennecke ist seit 1999 im Bereich der Unternehmenssanierung tätig. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht gestaltet er Sanierungen und begleitet Firmeninsolvenzen. Rechtsanwalt Brennecke berät insbesondere Geschäftsführer in der Unternehmenskrise hinsichtlich der für diese bestehenden  Haftungsrisiken sowie Gesellschafter im Interesse der Unternehmenssanierung unter dem Blickwinkel des Unternehmens als Vermögensbestandteil des Gesellschafters. Er vertritt bei unzulässigen oder unbegründeten Insolvenzanträgen. Rechtsanwalt Brennecke verhandelt mit Insolvenzverwaltern hinsichtlich des Erwerbs von Unternehmen aus der Insolvenz zum Zwecke der Unternehmensfortführung durch Investoren oder Familienangehörige. Weiter vertritt Rechtsanwalt Brennecke bei Ansprüchen des Insolvenzverwalters aus Anfechtung gegen Gesellschafter, Familienangehörige oder Dritte sowie bei (den häufig unterschätzten) Haftungsansprüchen gegen Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften.   

Er berät Insolvenzschuldner hinsichtlich der Erlangung der Restschuldbefreiung und der hierfür erforderlichen Obliegenheiten und vertritt im gesamten Insolvenzverfahren um sicherzustellen, dass der Schuldner die an ihn gestellten Obliegenheitsanforderungen zur Erlangung der Restschuldbefreiung (die über das hinausgehen, was ein Insolvenzverwalter vom Schuldner verlangt und verlangen darf) erfüllt. Der Irrtum, dass Insolvenzschuldner alleine dann schon Restschuldbefreiung erhielten, wenn sie alle Anforderungen des Insolvenzverwalters erfüllen, ist leider immer noch weit verbreitet.

Rechtsanwalt Brennecke berät Schuldner über das Vorgehen bei der Nutzung der Alternativen des europäischen Insolvenzrechts zur Restschuldbefreiung. In wenigen speziellen Fällen bietet ausländisches Insolvenzrecht Vorteile.

Er hat mehrere Bücher im Bereich Insolvenzrecht veröffentlicht, so

  • "Gesellschaftsrecht in der Insolvenz", ISBN 978-3-939384-267
  • "Die Limited in der Insolvenz", ISBN 978-3-939384-34-2
  • "Der Insolvenzplan – Sanierungsinstrument in der Insolvenz", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-06-9
  • "Die Restschuldbefreiung", 2006, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-00-7 
  • "Privatinsolvenz/Verbraucherinsolvenz - Eine Einführung", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-13-1
  • "Insolvenz und Restschuldbefreiung in Europa", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-05-2
  • "Der Insolvenzplan und der Verbraucherinsolvenzplan - Sanierungsinstrument in der Insolvenz - für Verbraucher und Unternehmen", ISBN 978-3-939384-06-9
  • "Die Regelinsolvenz - Insolvenz für Unternehmer und Unternehmen", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-07-6 
  • "Das Recht der GmbH", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-33-5
  • "Der Gesellschaftsvertrag der GmbH - Die GmbH-Satzung in Theorie und Praxis", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-40-3
  • "Der Unternehmenskauf -  Rechtliche Risiken bei Kauf und Verkauf mittelständischer Unternehmen", Verlag Mittelstand und Recht, 2014, ISBN 978-3-939384-18-2
  • "Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-29-8

Weitere Veröffentlichungen sind in Vorbereitung, so

  • „Selbständigkeit in der Insolvenz“
  • „Schutzschirm und Eigenverwaltung“
  • „Die Liquidation von Kapitalgesellschaften“

Er ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im DeutscherAnwaltVerein und Dozent für Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.  Er moderiert die Gruppe Insolvenz und Insolvenzvermeidung bei XING.
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Insolvenzrecht für Gründer und lebende Unternehmen: Aus Insolvenzen anderer lernen heißtdas eigene Insolvenzrisiko zu vermeiden
  • Unternehmenssanierung: Kopf aus dem Sand! Wer zu spät reagiert, reagiert nie wieder.
  • Insolvenzrecht für Steuerberater – Grundlagen des Insolvenzrechts für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer 
  • Insolvenzrecht für Unternehmensberater – Sanierungschancen erkennen und wahren
  • Insolvenzberatung: das (enorme) Haftungsrisiko des Sanierungsberaters 
  • Selbständigkeit in der Insolvenz – die große Chance des Neustarts


Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:
Mail: brennecke@fasp.de
Telefon: 0721-20396-22

 



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