Hinweispflicht einer Partei an Vertragspartner über für diesen entscheidungsrelevante Informationen - Bestehen und Grenzen der Hinweispflicht
Franchisegeber wie Franchisenehmer (selbstverständlich nicht nur diese) sind nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verpflichtet, bei Vertragsverhandlungen für einen Der Franchisevertrag – Gestaltung und Prüfung den anderen Teil über alle Umstände aufzuklären, die für dessen Entscheidung zum Vertragsschluß erkennbar von besonderer Bedeutung sind. Regel: Keine Partei ist verpflichtet, der anderen das Vertragsrisiko abzunehmen. Es ist zunächst die eigene Obliegenheit jeder Partei, sich über die allgemeinen Marktverhältnisse und die daraus resultierenden Risiken und Chancen zu informieren. Ausnahme: Diese Regel gilt jedoch dann nicht, wenn 1. Wenn im Einzelfall besondere und zusätzliche Umstände hinzutreten, die 2. allein der einen Partei bekannt sind und 3. bezüglich der diese Partei weiss oder wissen muss, dass diese Umstände 4. die Entscheidung der anderen Partei beeinflussen, sofern diese davon Kenntnis erhält. Ob eine Aufklärungspflicht besteht und welchen Umfang sie hat, hängt von den Umständen des Einzelfalls und von Treu und Glauben (§ 242 BGB) ab. Die Reichweite der Aufklärungspflicht wird durch den Informationsbedarf und den Informationsmöglichkeiten sowie der Funktion des zur Aufklärung Verpflichteten beeinflusst. Der BGH hat dies in seiner Entscheidung vom 28.09.2005 bezüglich eines Franchisevertrages nochmals verdeutlicht.
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Stand: August 2026

Profil
Harald Brennecke ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht sowie Gewerblichen Rechtsschutz. Als Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe begleitet er Unternehmer, Unternehmen und den Mittelstand mit langjähriger Erfahrung in wirtschaftsrechtlichen und unternehmerischen Fragestellungen.Tätigkeitsschwerpunkte
- Gesellschaftsrecht, insbesondere Gesellschaftsgründung, Gesellschaftsverträge und Geschäftsführerhaftung
- Insolvenzrecht und Unternehmenssanierung
- Vertriebsrecht, insbesondere Handelsvertreterrecht, Vertragshändlerrecht und Franchiserecht
- Gewerblicher Rechtsschutz, insbesondere Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Designrecht und Urheberrecht
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Beruflicher Hintergrund
- Fachanwalt für Insolvenzrecht
- Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
- Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
- Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe
- Langjährige Tätigkeit im Bereich Unternehmenssanierung
Mitgliedschaften & Engagement
- Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im Deutschen Anwaltverein
- Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie
Fachbeiträge & Projekte
Autor und Mitautor zahlreicher Fachpublikationen und Beiträge, insbesondere zu Insolvenzrecht, Gesellschaftsrecht, Vertriebsrecht, Gewerblichem Rechtsschutz, Datenschutz-/IT-Recht sowie Vertragsrecht.Sprachen
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