Heilmittelwerbung – Teil 18 – Werbeverbot für Medizinprodukte

Gem. Abschnitt A der Anlage zu § 12 HWG sind Krankheiten und Leiden bei Menschen

  • nach dem Infektionsschutzgesetz meldepflichtige Krankheiten oder durch meldepflichtige Krankheitserreger verursachte Infektionen (Fußnote)
  • bösartige Neubildungen (Nr.2)
  • Suchtkrankheiten, ausgenommen Nikotinabhängigkeit (Fußnote)
  • krankhafte Komplikationen der Schwangerschaft, der Entbindung und des Wochenbetts (Nr.4)


Die in Nr. 1 genannten nach dem Infektionsschutzgesetz meldepflichtigen Krankheiten werden in den §§ 6,7 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) genannt (Fußnote).

Bösartige Neubildungen iSd Nr. 2 sind insbesondere Geschwulsterkrankungen (Fußnote) werden durch überschießendes Wachstum körpereigenen Zellen hervorgerufen. Die Zellen wachsen dabei fortschreitend und unabhängig von Regulationssystemen des Organismus (Fußnote). Die Werbung für Nahrungsergänzungsmittel und Vitaminprodukte „gegen Krebs“ ist unzulässig (Fußnote).

Unter Suchtkrankheiten iSd Nr. 3 sind krankhafte Zustände zu verstehen, die im medizinischen Sprachgebrauch als Krankheiten durch Abhängigkeit von bestimmten Stoffen oder Verhalten bezeichnet werden (Fußnote). Sie zeichnen sich dadurch aus, dass die Betroffenen unabweisbares Verlangen nach bestimmten Erlebniszuständen haben (Fußnote). Typische Suchtkrankheiten sind Abhängigkeit von Drogen, Alkoholismus und Spielsucht (Fußnote). Nikotinabhängigkeit zählt nicht zu einer Suchtkrankheit iSd Nr.3 (Fußnote).

Krankhafte Komplikationen in der Schwangerschaft iSd Nr. 4 sind grundsätzlich keine Krankheiten. Deshalb werden nur die „krankhaften Komplikationen“ erfasst (Fußnote). Zu den krankhaften Komplikationen zählen z.B die bakterielle Vaginose, Zytomegalie und Präeklampsie (Fußnote).

§ 12 Abs. 1 S.1 Nr.1b betrifft Werbung für Arzneimittel in Bezug auf Krankheiten von Tieren. Die relevanten Krankheiten benennt Abschnitt B der Anlage zu § 12 HWG. Gem. Abschnitt B sind Krankheiten und Leiden beim Tier

  • nach der Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen und der Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten in ihrer jeweils geltenden Fassung anzeige- oder meldepflichtige Seuchen oder Krankheiten,
  • bösartige Neubildungen
  • bakterielle Eutererkrankungen bei Kühen, Ziegen und Schafen,
  • Kolik bei Pferden und Rindern

6.3.2 Werbeverbot für Medizinprodukte

Gem. § 12 Abs. 1 Nr. 2 HWG darf sich die Werbung für Medizinprodukte außerhalb der Fachkreise nicht auf die Erkennung, Verhütung, Beseitigung oder Linderung der in Abschnitt A Nr. 1, 3 und 4 der Anlage ausgeführten Krankheiten oder Leiden bei Menschen beziehen.

Die Regelung gilt nicht für die Werbung von bestimmten In-vitro-Diagnostika. Werbung für In-vitro-Diagnostika iSd Anlage 3 zu § 3 Abs. 4 der Medizinprodukte-Abgabeverordnung ist zulässig, wenn sie sich auf die Erkennung der Krankheiten oder Leiden nach Abschnitt A Nr.1 der Anlage zu § 12 HWG bei Menschen bezieht. Gemeint ist In-vitro-Diagnostika für die Eigenanwendung, die für den Nachweis einer HIV-Infektion bestimmt sind. Die Abgabebeschränkung für HIV-Selbsttests durch Verordnung vom 21.9.2018 wurde aufgehoben. Deshalb musste auch das Werbeverbot für die Anwendung dieser Test aufgehoben werden (Fußnote).

6.3.3 Werbeverbot für sonstige Heilmittel

Gem. § 12 Abs. 2 HWG darf sich die Werbung für

  • andere Mittel,
  • Verfahren,
  • Behandlungen
  • oder Gegenstände


außerhalb der Fachkreise nicht auf die Erkennung, Beseitigung oder Linderung der in der Anlage aufgeführten Krankheiten oder Leiden beziehen. Dies gilt nicht für die Werbung für Verfahren oder Behandlungen in Heilbädern, Kurorten und Kuranstalten.

Die Begriffe der „anderen Mittel, Verfahren, Behandlungen oder Gegenstände“ sind iSd § 1 Abs. 1 Nr.2, Abs. 2 HWG zu interpretieren. Die Ausnahme stellen die Verhütungsmittel dar. Die Werbung für Verhütungsmittel, die keine Arzneimittel oder Medizinprodukte sind, ist zulässig (Fußnote).

Ausnahmsweise gilt das Werbeverbot des § 12 Abs.2 S.1 HWG nicht. Gem. S.2 ist die Werbung für Behandlungen in Heilbädern, Kurorten oder Kuranstalten grundsätzlich erlaubt. Es darf nur für die Behandlung in dem betroffenen Kurort etc. geworben werden (Fußnote). Werbung für ambulante Kuranwendungen zu Hause wird von der Ausnahmeregelung des S. 2 nicht erfasst. In letzterem Fall kann die gegebenenfalls erforderliche ärztliche Überwachung nicht sichergestellt werden (Fußnote). Den Gegenstand der Werbung darf nur die Behandlung des Kurortes bilden. Es darf nicht für Arzneimittel geworben werden, die an dem Ort angewendet oder gewonnen werden (Fußnote).


Dieser Beitrag ist zitiert aus dem Buch „Werbung für Heilmittel“ von Monika Dibbelt, Rechtsanwältin und Carola Ritterbach, Rechtsanwältin und Irina Golubkov, wissenschaftliche Mitarbeiterin mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2019, www.vmur.de, ISBN: 978-3-96696-011-3.


 

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Carola Ritterbach hat zum Kapitalmarktrecht veröffentlicht:

  • „Die Beraterhaftung im Kapitalmarktrecht“, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-30-4

Rechtsanwältin Ritterbach ist Dozentin für Kapitalmarktrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaften Bank- und Kapitalmarktrecht und Steuerrecht im Deutschen Anwaltsverein.

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