Heilmittelwerbung – Teil 09 – Zusammensetzung des Arzneimittels

5.1.3 Zusammensetzung des Arzneimittels (Nr.3)

Nr. 3 fordert die Angabe der Zusammensetzung des Arzneimittels gem. § 11 Abs.1 S.1 Nr.6b AMG. Nach § 11 Abs.1 S.1 Nr.6b AMG muss die Angabe die

    • vollständige qualitative Zusammensetzung nach Wirkstoffen und sonstigen Bestandteilen sowie
    • quantitative Zusammensetzung nach Wirkstoffen unter Verwendung gebräuchlicher Bezeichnungen für jede Darreichungsform des Arzneimittels enthalten.

Dabei sind die näheren Vorgaben für die Bezeichnungen aus § 10 Abs.6 AMG zu beachten. Gem. § 10 Abs.6 AMG gilt für die Bezeichnung der Bestandteile Folgendes:

    • „Zur Bezeichnung der Art sind die internationalen Kurzbezeichnungen der WHO oder, soweit solche nicht vorhanden sind, gebräuchliche wissenschaftliche Bezeichnungen zu verwenden. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte bestimmt im Einvernehmen mit dem Paul-Ehrlich-Institut und dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit die zu verwendenden Bezeichnungen und veröffentlicht diese in einer Datenbank nach § 67a AMG (Nr.1).
    • Zur Bezeichnung der Menge sind Maßeinheiten zu verwenden. Sind biologische Einheiten oder andere Angaben zur Wertigkeit wissenschaftlich gebräuchlich, so sind diese zu verwenden (Nr.2)“.

Wirkstoffe iSd Nr.3 sind gem. § 4 Abs.19 AMG Stoffe, die dazu bestimmt sind, bei der Herstellung von Arzneimittel als arzneilich wirksame Bestandteile verwendet zu werden oder bei ihrer Verwendung in der Arzneimittelherstellung zu arzneilich wirksamen Bestandteilen der Arzneimittel zu werden. Die Bestandteile sind als arzneilich wirksam zu qualifizieren, wenn sie die gewünschte therapeutische Wirkung herbeiführen. Arzneilich wirksame Bestandteile müssen nach Art und Menge angegeben werden (Fußnote).

Von den arzneilich wirksamen Bestandteilen sind sonstige Bestandteile zu unterscheiden. Sonstige Bestandteile müssen nur nach ihrer Art angegeben werden (Fußnote). Es gibt zwei Gruppen von sonstigen Bestandteilen:

    • wirksame Bestandteile und
    • Bestandteile, die auf die therapeutische Wirkung ohne Einfluss sind

Bestandteile, die auf die therapeutische Wirkung keinen Einfluss haben, sind z.B. Farbstoffe, Salbengrundlagen, Lösungsmittel, Emulgatoren, Binde-, Geruchs- und Geschmacksstoffe etc. (Fußnote). Bestandteile, die zwar nicht arzneilich wirksam sind, aber eine eigene Wirkung aufweisen sind Hilfsstoffe, die die Wirkung anderer Bestandteile beeinflussen. Zu diesen Bestandteilen zählen auch solche, die die anderen Bestandteile zwar nicht beeinflussen, aber eigene Wirkung haben. Zu den Hilfsstoffen zählen unter anderem Lactose, Cellulose oder Stärke. Die Hilfsstoffe müssen ihrer Art nach angegeben werden (Fußnote).

5.1.4 Anwendungsgebiete (Nr.4)

Gem. Nr.4 sind die Anwendungsgebiete, auf die sich die Werbung bezieht, anzugeben. Unter einem Anwendungsgebiet ist der Verwendungszweck zu verstehen, der dem Arzneimittel zugedacht worden ist (Fußnote). Die Bestandteile des Anwendungsgebiets sind den Angaben der Zulassungsbehörde zu entnehmen (Fußnote). Die Anwendungsgebiete müssen so genau wie möglich bezeichnet werden. Es sind Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhaften Beschwerden zu nennen, die das Arzneimittel heilen, verhindern, lindern oder erkennen lassen soll. Allgemeine Angaben der Arzneimittelgruppe wie z.B. „Antibiotikum“ genügen nicht (Fußnote). Erläuternde Angaben zum Anwendungsgebiet sind zulässig. Andere Angaben müssen zur gesundheitlichen Aufklärung beitragen (Fußnote).

Bei Mehrzweckpräparaten müssen nicht alle Indikationen genannt werden. Zu nennen sind nur solche, auf die sich die Werbeaussage bezieht (Fußnote).

5.1.5 Gegenanzeigen (Nr.5)

Nach der Nr.5 ist die Angabe von Gegenanzeigen erforderlich. Der Begriff der Gegenanzeige erfasst zum einen Umstände, bei denen eine Anwendung eines Heilmittels in jedem Fall verboten ist. Zum anderen erfasst der Begriff solche Umstände, bei denen ein Arzneimittel nur beschränkt oder nur unter besonderen Voraussetzungen angewendet werden darf (Fußnote). Zu diesen Umständen zählt auch die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Personengruppe, auf die sich die Gegenanzeige bezieht (Fußnote). Bei den Personengruppen kann es sich z.B. um Kinder, Schwangere, ältere Menschen oder Personen mit spezifischen Erkrankungen handeln (Fußnote).

Sind keine Gegenanzeigen bekannt, kann deren Angabe ausnahmsweise nach § 4 Abs.2 S.2 HWG entfallen. Nach dem Bekanntwerden von Gegenanzeigen sind diese zu nennen (Fußnote).


Dieser Beitrag ist zitiert aus dem Buch „Werbung für Heilmittel“ von Monika Dibbelt, Rechtsanwältin und Carola Ritterbach, Rechtsanwältin und Irina Golubkov, wissenschaftliche Mitarbeiterinmit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2019, www.vmur.de, ISBN: 978-3-96696-011-3.


 

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Rechtsanwältin Ritterbach berät und vertritt bei allen Fragen zum Handel am Kapitalmarkt. Dies umfasst nicht nur die Handelsobjekte des Kapitalmarktes im engeren Sinne, wie Aktien, Schuldverschreibungen, Aktienzertifikate, Genussscheine und Optionsscheine sondern auch die Handelsobjekte des grauen Kapitalmarktes, wie Anteile an Publikumspersonengesellschaften. Rechtsanwältin Ritterbach bietet ihre Beratung und Prozessvertretung im Kapitalmarktrecht Anlegern von Kapitalanlagen zur Geltendmachung von Ansprüchen aus Prospekthaftung oder fehlerhafter Anlageberatung sowie Unternehmern an. Diese unterstützt sie beispielsweise bei der kapitalmarktrechtlichen Compliance, denn nicht nur bei der erstmaligen Emission von Wertpapieren hat der Emittent Informations- und Berichtspflichten einzuhalten. Finanzanlagenvermittlern bietet Rechtsanwältin Ritterbach Beratung und Vertretung vor allem im Bereich der Berufsausübungspflichten, der Gewerbeerlaubnis sowie der Dokumentation ihrer beruflichen Tätigkeiten.

Rechtsanwältin Carola Ritterbach ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht und absolviert derzeit den Fachanwaltskurs für Steuerrecht. 

Carola Ritterbach hat zum Kapitalmarktrecht veröffentlicht:

  • „Die Beraterhaftung im Kapitalmarktrecht“, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-30-4

Rechtsanwältin Ritterbach ist Dozentin für Kapitalmarktrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaften Bank- und Kapitalmarktrecht und Steuerrecht im Deutschen Anwaltsverein.

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