Health-Claims-Verordnung und sonstige Leitlinien
Verfasst von:
Harald Brennecke Rechtsanwalt
Telefon: +49 721 20396-22
Mail: brennecke@fasp.de
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
FASP Rechtsanwälte
Health-Claims-Verordnung
Die HCVO regelt die Nennung nährwert- und gesundheitsbezogener Angaben auf Lebensmitteln. Die Verordnung gilt für alle Kennzeichnungen und Mitteilungen, die auf Produktverpackungen oder in der Werbung von Lebensmittel verwendet werden. Sie gilt sowohl für den Endverbraucher als auch für Einrichtungen wie Krankenhäuser oder Restaurants.
Ausnahmen gibt es dabei für lose Ware, nicht vorverpackte Lebensmittel und Produkte. Diese sind von gewissen Kennzeichnungspflichten ausgenommen, wie beispielsweise der Nährwertkennzeichnung und gesundheitsbezogenen Angaben.
Sie gilt neben anderen Kennzeichnungsvorschriften wie der LMIV.
Nach der HCVO müssen alle nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben auf Lebensmitteln klar definiert sein und dürfen Verbraucher nicht in die Irre führen.
Die Verordnung sorgt somit dafür, dass alle Angaben über Nährwerte und Wirkungen auf die Gesundheit verlässlich, transparent und wissenschaftlich geprüft werden.
Beispiele für nährwertbezogene Angaben1
- „Fettarm“ darf nur angegeben werden, wenn das Lebensmittel höchstens 3g Fett pro 100g (bei festen Lebensmitteln) bzw. 1,5g Fett pro 100ml (bei flüssigen Lebensmitteln) enthält.
- „Zuckerfrei“ ist nur zulässig, wenn das Produkt höchstens 0,5g Zucker pro 100g oder 100ml enthält – und zwar inklusive aller Zuckerarten, auch Fruchtzucker.
- „Reich an Vitamin C“ darf ein Produkt nur genannt werden, wenn es mindestens 15% der empfohlenen Tageszufuhr an Vitamin C pro 100g enthält.
Sonstige Leitlinien
Neben den gesetzlichen Vorschriften, die rechtsverbindlich gelten, spielen in Deutschland bei der Produktwerbung für Lebensmittel auch weitere Leitlinien und Vorgaben eine wichtige Rolle. Diese dienen Herstellern sowie Mitbewerbern als Orientierungshilfe für die Herstellung und Kennzeichnung von Lebensmitteln.
Zudem bieten sie präzise Anleitungen und Vorgaben dazu, welche Erwartungen Verbraucher an bestimmte Produkte haben können.
Auf diese Weise fördern sie die Transparenz in der Lebensmittelwerbung und ergänzen das rechtliche Rahmenwerk.
1 vgl. Bundesamt für Verbraucherschutz- und Lebensmittelsicherheit, Nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel
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Profil
Harald Brennecke ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht sowie Gewerblichen Rechtsschutz. Als Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe begleitet er Unternehmer, Unternehmen und den Mittelstand mit langjähriger Erfahrung in wirtschaftsrechtlichen und unternehmerischen Fragestellungen.Tätigkeitsschwerpunkte
- Gesellschaftsrecht, insbesondere Gesellschaftsgründung, Gesellschaftsverträge und Geschäftsführerhaftung
- Insolvenzrecht und Unternehmenssanierung
- Vertriebsrecht, insbesondere Handelsvertreterrecht, Vertragshändlerrecht und Franchiserecht
- Gewerblicher Rechtsschutz, insbesondere Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Designrecht und Urheberrecht
- IT- und Datenschutzrecht
- Erbrecht
- Vertragsrecht
Beruflicher Hintergrund
- Fachanwalt für Insolvenzrecht
- Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
- Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
- Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe
- Langjährige Tätigkeit im Bereich Unternehmenssanierung
Mitgliedschaften & Engagement
- Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im Deutschen Anwaltverein
- Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie
Fachbeiträge & Projekte
Autor und Mitautor zahlreicher Fachpublikationen und Beiträge, insbesondere zu Insolvenzrecht, Gesellschaftsrecht, Vertriebsrecht, Gewerblichem Rechtsschutz, Datenschutz-/IT-Recht sowie Vertragsrecht.Sprachen
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