Gewinnabschöpfung, § 10 UWG
Verfasst von:
Harald Brennecke Rechtsanwalt
Telefon: +49 721 20396-22
Mail: brennecke@fasp.de
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
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Gewinnabschöpfung, § 10 UWG
Der Anspruch auf Gewinnabschöpfung nach § 10 UWG ist eines der zentralen Instrumente zur Sanktionierung schwerwiegender, häufig vorsätzlich oder grob fahrlässig begangener Wettbewerbsverstöße. Er ermöglicht es, rechtswidrig erzielte Gewinne abzuschöpfen, die durch unlauteres Verhalten erzielt wurden und diese dem Bundeshaushalt zuzuführen.
Im Vergleich zum Schadensersatzanspruch zielt dieser nicht auf den Ausgleich eines erlittenen Schadens ab, sondern auf die Abschöpfung des unrechtmäßigen Vorteils zugunsten des Bundeshaushalts (1).
Die Regelung schließt eine Rechtsschutzlücke, die insbesondere bei sogenannten „Streuschäden“ entsteht. Streuschäden entstehen, wenn eine Vielzahl von Betroffenen durch wettbewerbswidriges Verhalten in geringem Umfang geschädigt wird. Häufig empfinden die einzelnen Betroffenen die Schäden als zu klein, um den Aufwand einer Klage als lohnenswert anzusehen. In der Folge bleiben solche Verstöße dann ungeahndet.
§ 10 UWG schließt damit eine Rechtsschutzlücke. Er stellt nicht den erlittenen Schaden der Betroffenen, sondern den unrechtmäßig erzielten Gewinn in den Mittelpunkt. Aus diesem Grund müssen die Geschädigten ihre Ansprüche auch nicht geltend machen oder überhaupt in Kenntnis von dem Verstoß sein. Die drohende Gewinnabschöpfung wirkt auch präventiv gegen zukünftige Wettbewerbsverstöße, da Unternehmen so stärker abgeschreckt werden (2).
Dies könnte beispielsweise dann der Fall sein:
- Ein Unternehmen behauptet in der Werbung, ein Konkurrenzprodukt sei gesundheitsschädlich oder qualitativ minderwertig, ohne dafür Belege zu haben.
- Ein Hersteller verbreitet bewusst falsche Aussagen über die Hygiene oder Herstellung von Lebensmitteln eines Konkurrenten.
Quellenindex:
(1): Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, § 10 Rn. 8
(2): Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, § 10 Rn. 8
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Profil
Harald Brennecke ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht sowie Gewerblichen Rechtsschutz. Als Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe begleitet er Unternehmer, Unternehmen und den Mittelstand mit langjähriger Erfahrung in wirtschaftsrechtlichen und unternehmerischen Fragestellungen.Tätigkeitsschwerpunkte
- Gesellschaftsrecht, insbesondere Gesellschaftsgründung, Gesellschaftsverträge und Geschäftsführerhaftung
- Insolvenzrecht und Unternehmenssanierung
- Vertriebsrecht, insbesondere Handelsvertreterrecht, Vertragshändlerrecht und Franchiserecht
- Gewerblicher Rechtsschutz, insbesondere Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Designrecht und Urheberrecht
- IT- und Datenschutzrecht
- Erbrecht
- Vertragsrecht
Beruflicher Hintergrund
- Fachanwalt für Insolvenzrecht
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- Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
- Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe
- Langjährige Tätigkeit im Bereich Unternehmenssanierung
Mitgliedschaften & Engagement
- Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im Deutschen Anwaltverein
- Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie
Fachbeiträge & Projekte
Autor und Mitautor zahlreicher Fachpublikationen und Beiträge, insbesondere zu Insolvenzrecht, Gesellschaftsrecht, Vertriebsrecht, Gewerblichem Rechtsschutz, Datenschutz-/IT-Recht sowie Vertragsrecht.Sprachen
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