Irreführende geschäftliche Handlungen, § 5 UWG
Irreführende geschäftliche Handlungen, § 5 UWG
§ 5 UWG verbietet gezielt irreführende Werbung, die Verbraucher über wesentliche Eigenschaften eines Produkts täuscht. Die Vorschrift ist essenziell, um Verbraucher vor falscher Werbung zu schützen und faire Wettbewerbsbedingungen in der Lebensmittelbranche zu gewährleisten.
Zum Schutz der Verbraucher gelten für Lebensmittel strenge Kennzeichnungsvorschriften. Vor allem Lebensmittelverpackungen stehen dabei zunehmend im Fokus gerichtlicher Entscheidungen. Lauterkeitsrechtliche Grundsätze finden dabei häufig durch das Irreführungsverbot gemäß § 11 LFGB eine Konkretisierung.
Kennzeichnung von Lebensmitteln
Die Kennzeichnung von Lebensmitteln ist in der Verordnung zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel (LMIDV) geregelt. Gemäß Art. 2 Abs. 2 LMIV muss jedes Lebensmittel eine gesetzlich vorgeschriebene Bezeichnung tragen. Ist eine solche nicht vorhanden, ist alternativ die verkehrsübliche oder eine beschreibende Bezeichnung zu verwenden (1). Die Verantwortung für die Kennzeichnung liegt bei dem Unternehmer, der das Produkt unter seinem Namen vermarktet.
Täuschungsgefahr
Das Lebensmittelrecht umfasst zahlreiche Vorschriften, die den Verbraucher vor Täuschung schützen sollen, insbesondere § 7 LMIV und § 11 LFGB. Beide Normen untersagen irreführende Angaben über Lebensmittel, um eine sachgerechte Kaufentscheidung zu ermöglichen (2). Ergänzend bestehen spezifische Irreführungstatbestände für besondere Lebensmittelgruppen, wie etwa im Wein Gesetz, das den Anbau, das Verarbeiten, das Inverkehrbringen und die Absatzförderung von Wein und sonstigen Erzeugnisses des Weinbaus regelt oder im Tabakerzeugnis Gesetz, das das Inverkehrbringen, die Kennzeichnung, Verpackung, Bewerbung und Überwachung von Tabakerzeugnissen, elektronischen Zigaretten, Nachfüllbehältern und pflanzlichen Raucherzeugnissen in Deutschland regelt.
Bei der Abgabe von Lebensmitteln in Fertigpackungen ist der Hersteller verpflichtet, bestimmte Regelungen zur Angabe der Füllmenge zu beachten. Diese Vorschriften ergeben sich insbesondere aus Art. 9 Abs. 1 lit. e LMIV und Art. 23 LMIV. Für flüssige Produkte ist die Nettofüllmenge in Volumeneinheiten anzugeben, beispielsweise in Litern, Zentilitern oder Millilitern. Bei anderen Erzeugnissen hingegen erfolgt die Angabe in Masseeinheiten, wie etwa Gramm oder Kilogramm (3).
Quellenindex:
(1): Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, § 5 Rn. 2.4
(2): Streinz/Kraus, Lebensmittelrechts-Handbuch, VII. Verfahrensrecht, Rn. 359
(3): Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, § 5 Rn. 2. 41
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