Logo FASP Group

Hausgeldrückstände – Zwangsversteigerung von Wohnungseigentum: 2. Teil

Hausgeldrückstände – Zwangsversteigerung von Wohnungseigentum: 2. Teil

Die Zwangsversteigerung ins Wohnungseigentum des säumigen Eigentümers kann nicht wegen jeder Hausgeldforderung mithilfe der erleichterten Gesetzesänderung betrieben werden. Privilegiert sind nur die laufenden und die rückständigen Hausgeldbeträge aus dem Jahr der Beschlagnahme und den letzten zwei Kalenderjahren. Zudem müssen die Forderungen betragsmäßig 3% des Einheitswertes des Wohnungseigentums übersteigen und nicht über 5% des Verkehrswertes des Wohnungseigentums liegen.

Der Mindestbetrag von 3% des Einheitswertes gilt allerdings dann nicht, wenn die Wohnungseigentümer die Zwangsversteigerung nicht selbst betreiben, sondern in ein von anderen Gläubigern des säumigen Wohnungseigentümers betriebenes Verfahren eintreten.
Bei der Feststellung des geringsten Gebots im Versteigerungstermin sind nur Forderungen zu berücksichtigen, die zur Zeit der Eintragung des Versteigerungsvermerks aus dem Grundbuch ersichtlich sind. Andere Rechte werden nur bei rechtzeitiger Anmeldung berücksichtigt, die – falls der Gläubiger widerspricht – glaubhaft zu machen sind. Sind die Voraussetzungen nicht erfüllt, wird die Hausgeldforderung nicht berücksichtigt und die Wohnungseigentümerge-meinschaft geht bei der Zwangsversteigerung leer aus. (Fußnote)

Veröffentlicht in: PamS, 27.01.2008, "Rechtsanwälte informieren"


 

Weiterlesen:
zum vorhergehenden Teil des Buches
zum folgenden Teil des Buches

Links zu allen Beiträgen der Serie Hausgeldrückstände Zwangsversteigerung

Kontakt: kontakt@fasp.de

Stand: Dezember 2025


Normen: § 16 WEG

Mehr Beiträge zum Thema finden Sie unter:

RechtsinfosWEG-RechtKostenWohngeld
RechtsinfosImmobilienrechtZwangsversteigerung
RechtsinfosVollstreckungsrechtZwangsversteigerung
RechtsinfosImmobilienrechtEigentumswohnung