Haftung bei Lieferfristüberschreitung und Transportausfall wegen Streik bei der Bahn

Bei Bahnstreiks kommt es zu Transportausfällen und Überschreitungen der vereinbarten Lieferfristen.

In diesem Zusammenhang stellt sich demzufolge die Frage, ob die Bahn für die durch die Verspätungen eingetretenen Schäden in Anspruch genommen werden kann. Dies wäre dann der Fall, wenn die Bahn die Verspätungen schuldhaft zu vertreten hätte.
Da die Verspätungen allerdings Folgen der Warnstreiks waren, ist zu klären, ob die Bahn sich das Verhalten ihrer Mitarbeiter zurechnen lassen muss oder ob sie sich auf das Vorliegen höherer Gewalt berufen kann und somit von der Haftung frei ist.

Eine Haftung ist insbesondere dann ausgeschlossen, wenn der Betroffene im konkreten Fall auch bei äußerster Sorgfalt den durch ein von außen kommendes außergewöhnliches Ereignis verursachten Schaden nicht verhindern hätte können. Nur in Ausnahmefällen, wie etwa im Reiserecht, führt ein durch höhere Gewalt verursachter Schaden an dem Liefergut auch zu einer zumindest anteiligen Haftung.

Bei einem Streik könnte man jedenfalls dahingehend argumentieren, dass der Arbeitgeber, vorliegend also die Bahn, den Streik dadurch verhindern hätte können, dass er den Forderungen seiner Angestellten nach höheren Löhnen nachgeben hätte können.

Dies wird nach wohl überwiegender Auffassung in der Literatur abgelehnt. Ein Arbeitgeber muss sich aus Gründen des arbeitskampfrechtlichen Gleichgewichts jedenfalls bei Vorliegen eines rechtmäßigen Streiks, das Verhalten seiner Mitarbeiter nicht zurechnen lassen und haftet somit auch nicht für die durch den Streik eingetretene Schäden.

Da die Streiks der vergangenen Wochen jedenfalls nicht ganz unvorhersehbar waren, wäre allerdings zu klären, ob und inwieweit aus Gründen der Schadensminderungspflicht die Bahn Vorkehrungen zur Vermeidung von späteren Schäden hätte treffen müssen, etwa dadurch, dass ein Transport per LKW oder Flugzeug veranlasst worden wäre.

Ob dies der Bahn zumutbar gewesen wäre, gerade auch im Hinblick auf die kurze zeitliche Dauer des Streiks, kann nur anhand des jeweiligen Einzelfalls beantwortet werden.

Da zum Beispiel auch nach den Allgemeinen Leistungsbedingungen der RAILION AG, über die unter anderem im Konzern der Deutschen Bahn AG der Güterverkehr abgewickelt wird, Schadensersatzansprüche auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit begrenzt sind, wird sich eine Haftung der Bahn wohl nur aufgrund einzelvertraglich übernommener Pflichten herleiten lassen.

Auch die weiteren Beteiligten an dem Transport, wie Spediteure und Frachtführer, können grundsätzlich in Anspruch genommen werden, wenn diese ihrer Schadensminderungspflicht nicht nachkommen. Versäumt der Spediteur oder Frachtführer bei Kenntnis von bevorstehenden Streiks einen geeigneten anderen Transportweg mit dem Versender abzustimmen, kann dadurch die Haftung auf Schadensersatz wegen Lieferfristüberschreitungen eröffnet werden. Letztendlich kommt es aber wie in allen Fällen auf den Einzelfall und die Weisungen des Versenders bezüglich der jeweiligen Lieferung an.


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Rechtsanwalt Harald Brennecke hat im Bereich Gesellschafts- und Insolvenzrecht veröffentlicht:

  • "Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-29-8
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  • "Das Recht der GmbH", 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-33-5
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  • IT-Vertragsgestaltung (z.B. AGB, IT-Kaufvertrag, IT-Werkvertrag, IT-Dienstvertrag, Softwarelizenzvertrag, Service-Level-Agreements, Softwareerstellungsvertrag, Softwarepflegevertrag, Webseitenerstellungsvertrag, Webhostingvertrag, Domainkaufvertrag etc.) 
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