Händlerregress beim Verbrauchsgüterkauf - Teil 1
Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
FASP Rechtsanwälte
1. Grundvoraussetzung für den Händlerregress im Verbrauchsgüterkauf ist das Vorliegen eines wirksamen Kaufvertrags zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher als Käufer. Der Kaufvertrag muss dabei über eine bewegliche, neu hergestellte Sache geschlossen werden (für gebrauchte Sachen kommt der Händlerregress aufgrund des ausdrücklichen Wortlautes in § 478 BGB nicht in Betracht).
2. Macht der Verbraucher einen Sach- oder Rechtsmangel der verkauften Sache geltend (z.B. Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft, Sache zum bestimmungsgemäßen Gebrauch nicht zu verwenden), kann er gegenüber seinem Verkäufer den Kaufpreis mindern. Eine weitere Möglichkeit ist der Rücktritt vom Kaufvertrag oder das Geltendmachen von Schadensersatz statt der ganzen Leistung. In diesen Fällen muss der Verkäufer die Sache zurücknehmen. Zum Ausgleich der obigen Pflichten wird nunmehr dem Händler ausdrücklich das Recht eingeräumt, sofort - ohne die sonst erforderliche Nachfristsetzung – seine eigenen Rechte, die ihm gegen seinen Lieferanten aus § 437 BGB zustehen (Nacherfüllung, Rücktritt vom Vertrag, Minderung des Kaufpreises, Geltendmachung von Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen) geltend zu machen. Der Lieferant kann diesen Anspruch des Händlers nicht durch Ersatzlieferung abwehren. Zu beachten ist aber, dass die Rügeobliegenheiten des Handelsrechts (§ 377 HGB) unberührt bleiben. Verstößt der Unternehmer dagegen, kann er den Händlerregress nicht geltend machen. Der Händler ist also nicht von seiner generellen Pflicht entbunden, die Ware unverzüglich nach Ablieferung durch den Lieferanten zu untersuchen und bei Anzeichen eines Sachmangels diesen zu rügen. Andernfalls gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, der Sachmangel war bei der Kontrolle nicht erkennbar.
3. Eine Einschränkung ergibt sich auch insoweit, wenn sich der Unternehmer im Verhältnis zum Verbraucher zu einer anderen (besseren) Beschaffenheit der Sache verpflichtet, als sie vom Lieferanten zu erwarten ist. In diesem Fall trägt allein der Unternehmer das Risiko des Sachmangels und kann dann auch keinen Händlerregress gegenüber seinem Lieferanten nehmen. Für den Fall, dass nicht die dem Unternehmer geschuldete Beschaffenheit, sondern lediglich die gegenüber dem Verbraucher geschuldete Beschaffenheit durch Werbeaussagen des Herstellers beeinflusst wird (z.B. durch Werbeaussagen nach Vertragsschluss), kann der Unternehmer keinen Regress gegenüber seinem Lieferanten nehmen. Ihm steht aber ein Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB gegenüber dem Lieferanten / Hersteller zu, da dieser nicht zu Lasten des Händlers nachträglich einen Sachmangel durch Werbeaussagen herbeiführen darf.
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Harald Brennecke
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Stand: Juni 2026
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Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Harald Brennecke ist seit vielen Jahren im Handels-, Versicherungsvertreterrecht, Franchiserecht und Vertragshändlerrecht tätig. Daneben berät und betreut er Gesellschafter, Geschäftsführer und Inhaber von Handelsgesellschaften in allen Fragen des Handelsrechts.
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- "Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters", 2007, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-04-5
- "Die Wettbewerbsabrede nach Beendigung des Handelsvertretervertrages", 2010, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-03-8
- "Die Provision des Handelsvertreters - Eine Einführung", 2007, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-14-4
- "Franchiserecht - Eine Einführung in das Recht des Franchising", 2007, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-15-1
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