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Grundzüge des Franchiserechts - Teil 3: Vor Abschluss des Franchisevertrags


Verfasst von:
Harald Brennecke  Rechtsanwalt
Telefon: +49 721 20396-22
Mail: brennecke@fasp.de

Fachanwalt für Insolvenzrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
FASP Rechtsanwälte

Rechte und Pflichten der Parteien vor Abschluss des Franchisevertrages

1.
Im vorvertraglichen Stadium unterliegt der Franchisegeber einer vorvertraglichen Aufklärungspflicht. Bei einer Verletzung dieser Pflicht sind Schadensersatzansprüche aus culpa in contrahendo möglich.
Gesetzlich festgeschriebene Offenlegungs- bzw. Aufklärungspflichten gibt es nicht, jedoch eine zunehmend gefestigte Rechtsprechung über Umfang der Aufklärungspflicht (vgl. NJW 2002, 1463ff ,,Die Entwicklung des Franchiserechts in den Jahren 1999, 2000, 2001`` mit weiteren Rechtsprechungshinweisen)
Der Franchisegeber ist aus dem entstandenen Vertrauensverhältnis heraus zur wahrheitsgemäßen Offenlegung der für den Franchisenehmer für die spätere Zusammenarbeit erheblichen Informationen verpflichtet. Hinsichtlich des Umfangs der Aufklärungspflichten wird berücksichtigt, ob der Franchisenehmer kaufmännisch erfahren ist oder nicht und daher die Plausibilität der Aussagen hätte prüfen können.
Einen verbindlichen Katalog derjenigen Angaben, die gemacht werden müssen, gibt es nicht.
Zu den Angaben, die gemacht werden können, zählen unter anderem solche über Ergebnisse und Erfahrungen bestehender Franchise-Betriebe, Leistungen der Systemzentrale, Angaben über Investitionssummen (Mindestkapital, Verhältnis zum Fremdkapital), Angaben über den notwendigen Arbeitseinsatz des Franchisenehmers, Angaben zum durchschnittlichen Jahresumsatz der Franchisenehmer oder der Pilotbetriebe, eine realistische Rentabilitätsvorschau, die auf richtige und nachvollziehbare Angaben, bzw. Zahlen basiert, sowie Angaben zum Betrieb des Franchisegebers.
Die Grenze der Auskunfts- und Beratungspflicht liegt im berechtigten Interesse des FG, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse und wesentliche Teile des Know-how nicht vorvertraglich preisgeben zu müssen.
Eine Rentabilitätsgarantie kann es nicht geben, aber je komplexer das System ist, desto präziser müssen die Auskünfte sein.
2.
Auf Seiten des Franchisenehmers unterliegt dieser der vollständigen und richtigen Unterrichtung über seine beruflichen Erfahrungen und seinen Werdegang. Hintergrund hierfür ist Schutz des Franchisegebers vor unseriösen Franchisenehmern.

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Harald Brennecke  Rechtsanwalt
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Portrait Harald-Brennecke

Profil

Harald Brennecke ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht sowie Gewerblichen Rechtsschutz. Als Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe begleitet er Unternehmer, Unternehmen und den Mittelstand mit langjähriger Erfahrung in wirtschaftsrechtlichen und unternehmerischen Fragestellungen.

Tätigkeitsschwerpunkte

  • Gesellschaftsrecht, insbesondere Gesellschaftsgründung, Gesellschaftsverträge und Geschäftsführerhaftung
  • Insolvenzrecht und Unternehmenssanierung
  • Vertriebsrecht, insbesondere Handelsvertreterrecht, Vertragshändlerrecht und Franchiserecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz, insbesondere Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Designrecht und Urheberrecht
  • IT- und Datenschutzrecht
  • Erbrecht
  • Vertragsrecht

Beruflicher Hintergrund

  • Fachanwalt für Insolvenzrecht
  • Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
  • Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe
  • Langjährige Tätigkeit im Bereich Unternehmenssanierung

Mitgliedschaften & Engagement

  • Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im Deutschen Anwaltverein
  • Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie

Fachbeiträge & Projekte

Autor und Mitautor zahlreicher Fachpublikationen und Beiträge, insbesondere zu Insolvenzrecht, Gesellschaftsrecht, Vertriebsrecht, Gewerblichem Rechtsschutz, Datenschutz-/IT-Recht sowie Vertragsrecht.

Sprachen

  • Deutsch
  • Englisch
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