Logo FASP Group

Grundzüge des Franchiserechts - Teil 3: Vor Abschluss des Franchisevertrags

Rechte und Pflichten der Parteien vor Abschluss des Franchisevertrages

1.
Im vorvertraglichen Stadium unterliegt der Franchisegeber einer vorvertraglichen Aufklärungspflicht. Bei einer Verletzung dieser Pflicht sind Schadensersatzansprüche aus culpa in contrahendo möglich.
Gesetzlich festgeschriebene Offenlegungs- bzw. Aufklärungspflichten gibt es nicht, jedoch eine zunehmend gefestigte Rechtsprechung über Umfang der Aufklärungspflicht (vgl. NJW 2002, 1463ff ,,Die Entwicklung des Franchiserechts in den Jahren 1999, 2000, 2001`` mit weiteren Rechtsprechungshinweisen)
Der Franchisegeber ist aus dem entstandenen Vertrauensverhältnis heraus zur wahrheitsgemäßen Offenlegung der für den Franchisenehmer für die spätere Zusammenarbeit erheblichen Informationen verpflichtet. Hinsichtlich des Umfangs der Aufklärungspflichten wird berücksichtigt, ob der Franchisenehmer kaufmännisch erfahren ist oder nicht und daher die Plausibilität der Aussagen hätte prüfen können.
Einen verbindlichen Katalog derjenigen Angaben, die gemacht werden müssen, gibt es nicht.
Zu den Angaben, die gemacht werden können, zählen unter anderem solche über Ergebnisse und Erfahrungen bestehender Franchise-Betriebe, Leistungen der Systemzentrale, Angaben über Investitionssummen (Mindestkapital, Verhältnis zum Fremdkapital), Angaben über den notwendigen Arbeitseinsatz des Franchisenehmers, Angaben zum durchschnittlichen Jahresumsatz der Franchisenehmer oder der Pilotbetriebe, eine realistische Rentabilitätsvorschau, die auf richtige und nachvollziehbare Angaben, bzw. Zahlen basiert, sowie Angaben zum Betrieb des Franchisegebers.
Die Grenze der Auskunfts- und Beratungspflicht liegt im berechtigten Interesse des FG, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse und wesentliche Teile des Know-how nicht vorvertraglich preisgeben zu müssen.
Eine Rentabilitätsgarantie kann es nicht geben, aber je komplexer das System ist, desto präziser müssen die Auskünfte sein.
2.
Auf Seiten des Franchisenehmers unterliegt dieser der vollständigen und richtigen Unterrichtung über seine beruflichen Erfahrungen und seinen Werdegang. Hintergrund hierfür ist Schutz des Franchisegebers vor unseriösen Franchisenehmern.

Weiterlesen:

  im Buch vorblättern --->>

  im Buch zurückblättern <<---


Stand: Mai 2026


Unsere Anwälte beraten und vertreten Sie in allen Bereichen des Vertragsrechts. Wir gestalten Verträge für Sie, prüfen Ihnen vorgelegte Verträge darauf, ob diese ihre berechtigten Interessen wiedergeben sowie auf für Sie ungünstige Klauseln, optimieren Vertragsformulierungen für die von Ihnen angestrebten Zwecke, prüfen Beendigungsmöglichkeiten für Sie und machen Ihre Ansprüche aus Verträgen für Sie geltend.

Wir verhandeln Verträge für Ihre Interessen.

Jeder unserer Anwälte berät und vertritt hinsichtlich derjenigen Verträge aus dem von ihm bearbeiteten Rechtsgebiet. Die Bearbeiter der jeweiligen Rechtsgebiete finden Sie jeweils unter den Beiträgen und Darstellungen unserer Rechtsinfos, die Sie im zweiten Menu von links nach Referaten geordnet wiederfinden.


Das Referat Vertragsrecht wird bei FASP Finck & Partner betreut von:

Portrait Harald-Brennecke  

Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

Rechtsanwalt Harald Brennecke ist seit Jahren im Bereich Franchiserecht und dem weiteren Vertriebsrecht tätig. Er gestaltet Franchisekonzepte und berät Franchisegeber beim Aufbau von Franchisesystemen und verwandten Partnerkonzepten. Neben der Prüfung von Franchiseverträgen namhafter bundesweiter Franchisegeber für verschiedene Franchisenehmergruppen hat er Erfahrung mit der Erstellung von Einzel-Franchiseverträgen wie Masterfranchiseverträgen.
Rechtsanwalt Brennecke berät hinsichtlich der Durchsetzung und den Grenzen der Franchisepflichten. Er vertritt bei Streitigkeiten der Franchisevertragspartner und bei der Kündigung des Franchisevertrages. Er begleitet Franchisenehmer und Franchisegeber bei der Einführung von zentralen Datenhaltungen, insbesondere unter dem oft übersehenen Blickwinkel des Datenschutzes.

Rechtsanwalt Harald Brennecke hat im Bereich Franchiserecht und Vertriebsrecht veröffentlicht:

  • "Franchiserecht - Eine Einführung in das Recht des Franchising", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-15-1
  • "Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters", 2007, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-04-5
  • "Die Provision des Handelsvertreters – Eine Einführung", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-14-4
  • "Die Wettbewerbsabrede nach Beendigung des Handelsvertretervertrages", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-03-8

Rechtsanwalt Brennecke ist Dozent für Franchiserecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Franchisesysteme gründen – weitsichtige Planung von Franchise- und Partnersystemen
  • Datenschutz in Franchisesystemen – das unterschätzte Problem
  • Grundlagen der Franchise – wie Franchisenehmer gute Franchisesysteme erkennen
  • Schuldübernahme des vorhergehenden Franchisenehmers nach 25 HGB als Risiko bei der Fortführung Franchisestandorte durch neue Franchisenehmer

Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:
Mail:brennecke@fasp.de
Telefon: 0721-20396-22

 



Mehr Beiträge zum Thema finden Sie unter:

RechtsinfosFranchiserecht
RechtsinfosVertriebsrechtFranchiserechtFranchisenehmer-Franchisegeber
RechtsinfosVertragsrechtSchadensersatz
RechtsinfosVertragsrechtGewährleistung