Grundzüge des Franchiserechts - Teil 4: Der Franchisevertrag

Rechte und Pflichten der Parteien eines Franchisevertrages:

Der individuelle Der Franchisevertrag – Gestaltung und Prüfung muss neben den gesetzlichen Vorgaben auch dem Europäischen Verhaltenskodex entsprechen, in dem die wesentlichen Vorschriften fairer Verhaltensweisen für die Franchise-Praxis in Europa enthalten sind.
Für Deutschland wurde dies durch den Deutschen Franchise Verband im ,,Ethikkodex für Mitglieder und assoziierte Mitglieder des Deutschen Franchise Verbands`` übernommen.
1.
Hieraus ergeben sich folgende Pflichten des Franchisegebers, die nicht abschließend sind:
Vor Gründung des Vertriebsnetzes muss der Franchisegeber ein Geschäftskonzept in angemessenem Zeitraum und mit wenigstens einem Pilotprojekt betrieben haben. Er muss Eigentümer oder rechtmäßiger Nutzungsberechtigter des Warenzeichens (oder anderer besonderer Kennzeichnung des Netzes) sein.
Darüber hinaus muss der Franchisegeber eine Anfangsschulung mit den einzelnen Franchisenehmern durchführen und während der gesamten Vertragslaufzeit technische und/oder kommerzielle Unterstützung gewähren, die unter anderem Werbung, Qualitätsmanagement, Weiterbildung des Franchisenehmers und dessen qualifizierte Beratung vor Ort umfasst.
Gleichzeitig hat der Franchisegeber die ständige Weiterentwicklung des Know-hows und der Vertragsprodukte zu leisten, und möglicherweise das Zur-Verfügung-Stellen eines speziellen EDV-Programms, sowie die Einbindung des Franchisenehmers in das System – Computernetzwerk zu gewährleisten.
Grundsätzlich gilt, dass sich die Pflichten des FG aus der Natur des Franchisevertrages als partnerschaftliches Dauerschuldverhältnis ergeben.
2.
Die Rechte des Franchisegebers liegen vorwiegend im Bereich ,,Controlling``.
Er kann den einzelnen Franchisenehmer überprüfen und Maßnahmen zur Qualitätssicherung und Anpassung an neue Verhältnisse ergreifen.
Für die Bereitstellung der Leistungen hat der FG das Recht zur Gebührenerhebung.
3.
Zu den Pflichten des Franchisenehmers zählt zum einen die Pflicht zur Einhaltung der Grundsätze und Merkmale des jeweiligen Franchisesystems. Er unterliegt einer Absatzförderungspflicht und der Pflicht zur Durchführung von Werbemaßnahmen. Er ist weiter verpflichtet zur Teilnahme an Schulungen und Weiterbildung.
Der Franchisegeber ist zur Geheimhaltung verpflichtet in Bezug auf Know-how während und nach Beendigung des Vertrages.
Schließlich obliegt dem Franchisenehmer die Pflicht zur Zahlung der festgelegten Gebühr.
4.
Zu den Rechten des Franchisenehmers zählt dagegen das Recht zur Inanspruchnahme eines erprobten Systems mit positivem Image und Wettbewerbsvorteilen.

Er darf auf umfassende Betreuung, sowie auf Aus- und Fortbildungsangebote und werbe- und verkaufsfördernde Maßnahmen durch den Franchisegeber vertrauen.


 

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Stand: August 2005


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Über die Autoren:

Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Portrait Harald-Brennecke

Harald Brennecke ist seit Jahren im Vertriebsrecht, insbesondere in den Bereichen Handelsvertreterrecht, Franchiserecht und Vertragshändlerrecht tätig.

Er vertritt Unternehmen, Handelsvertreter und Vertragshändler bei der Gestaltung und Verhandlung von Handelsvertreterverträgen und Vertragshändlerverträgen. Er begleitet bei Auseinandersetzungen über Provisionen, Überhangsprovisionen oder Handelsvertreterausgleich für Handelsvertreter, Versicherungsvertreter oder Franchisenehmer. Er begleitet bei der Erstellung n Prüfung von Buchauszügen.

Er begleitet den Aufbau und die Konzeption von Franchisesystemen und Partnersystemen im Bereich Handel, Dienstleistung und Beratung. Er gestaltet und prüft Franchiseverträge und Masterfranchiseverträge. Er verhandelt für Parteien von Franchisesystemen im Interesse einer konstruktiven Zusammenarbeit und vertritt bei Verletzungen der Verpflichtungen von Franchisegebern und Franchisenehmern.

Rechtsanwalt Brennecke vertritt weiterhin bei der Verletzung von Wettbewerbsverboten und Geschäftsgeheimnissen. Er ist besonders spezialisiert auf zivilrechtliche wie strafrechtliche Verfahren in Bezug auf  unzulässige Verwendung von Kundendaten und anderen Geschäftsgeheimnissen (17 UWG).

Rechtsanwalt Harald Brennecke hat mehrere Bücher im Bereich Vertriebsrecht veröffentlicht, so

  • "Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters", 2007, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-04-5
  • "Die Wettbewerbsabrede nach Beendigung des Handelsvertretervertrages", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-03-8
  • "Die Provision des Handelsvertreters - Eine Einführung", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-14-4
  • "Franchiserecht - Eine Einführung in das Recht des Franchising", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-15-1
  • "17 UWG - Verrat von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen", 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-38-0


Rechtsanwalt Brennecke ist Dozent für Vertriebsrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie. 
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zu den Themen:

  • Provision des Handelsvertreters
  • Handelsvertreterausgleich in der aktuellen Rechtsprechung
  • Der Buchauszug – Anforderung und Auswertung
  • Vertriebssysteme gestalten – angestellte oder freie Vertriebsmitarbeiter ?
  • Der Aufbau von Franchisesystemen
  • Kundendatenschutz aus rechtlicher und praktischer Sicht
  • Franchisesysteme gründen – weitsichtige Planung von Franchise- und Partnersystemen
  • Datenschutz in Franchisesystemen – das unterschätzte Problem
  • Grundlagen der Franchise – wie Franchisenehmer gute Franchisesysteme erkennen
  • Schuldübernahme des vorhergehenden Franchisenehmers nach 25 HGB als Risiko bei der Fortführung Franchisestandorte durch neue Franchisenehmer
  • Schutz von Kundenadressen und Geschäftsgeheimnissen – 17 UWG in Theorie und Praxis


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