Gründung einer AG
Die Gründung einer deutschen Aktiengesellschaft kann im Wege der Neugründung, aber auch im Wege der Gründung nach dem Umwandlungsgesetz erfolgen (Zitat). Zudem ist die Gründung sowohl durch eine einzelne Person als auch durch mehrere Gesellschafter möglich. Außerdem steht die Gründung der AG nicht nur juristischen, sondern auch natürlichen Personen oder Personengesellschaften zu (Zitat).
Gründung nach dem Aktiengesetz
Bei der Gründung nach dem Aktiengesetz entsteht die Aktiengesellschaft nach Maßgabe der § 23 ff. AktG im Wege der Neugründung. Diese ist in drei verschiedene Phasen unterteilt (Zitat). Zum Zeitpunkt der Einigung über die Gründung einer AG entsteht eine Vorgründungsgesellschaft, als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (§§ 705 ff.) oder offene Handelsgesellschaft (§§ 105 ff.), (Zitat). Zweck der Gesellschaft ist es, die Entstehung einer AG zu bewirken. In der Phase der Vorgründungsgesellschaft wird die Satzung erarbeitet und beurkundet (Zitat). Die Satzung enthält die Gründererklärung zur Übernahme der Aktien und der damit verbundenen Leistung der Einlagen (Zitat). Im nächsten Schritt kommen die Gründer ihrer Verpflichtung nach und übernehmen nach § 29 AktG die Aktien. Mit der Aktienübernahme gilt die AG als errichtet und existiert als Vorgesellschaft (Zitat). In der Phase der Vorgesellschaft wird gemäß § 30 Abs. 1 S. AktG der erste Aufsichtsrat und der Abschlussprüfer für das erste Geschäftsjahr bestellt. Zudem wird durch den Aufsichtsrat der erste Vorstand der AG bestellt, vgl. § 30 Abs. 4 AktG (Zitat). Ebenfalls im Rahmen der Vorgesellschaft erfolgt die Erstellung eines Gründungsberichts durch die Gründer, vgl. § 32 AktG. Im letzten Schritt erfolgt die Anmeldung der AG zur Eintragung in das Handelsregister durch alle Gründer, Vorstands und Aufsichtsratsmitglieder, gemäß § 36 Abs. 1 AktG. Nachdem das Registergericht die Anmeldung gemäß § 38 AktG überprüft und akzeptiert hat, wird die AG in das Handelsregister eingetragen. Mit Eintragung entsteht die AG als juristische Person (Zitat).
Gründung nach dem Umwandlungsgesetz
Neben der Neugründung der AG nach dem Aktiengesetz, kann die Gesellschaft auch nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetztes gegründet werden. Das Umwandlungsgesetz eröffnet die Möglichkeit der Gründung durch Verschmelzung, Spaltung und Formwechsel, welche, bis auf die Voraussetzungen an die Gründer, im Wetitesten dem Gründungsverfahren der SE entsprechen. Eine Gründung im Rahmen einer Spaltung ist für die SE jedoch nicht vorgesehen.
Weiterlesen:
zum vorhergehenden Teil des Buches
zum folgenden Teil des Buches
Links zu allen Beiträgen der Serie Buch - Vergleich Deutsche und Europäische Aktiengesellschaft
Hier können Sie Ihr gewünschtes Buch bestellen: https://vmur.de/978-3-96696-031-1
Kontakt: kontakt@fasp.deWir beraten Sie gerne persönlich, telefonisch oder per Mail. Sie können uns Ihr Anliegen samt den relevanten Unterlagen gerne unverbindlich als PDF zumailen, zufaxen oder per Post zusenden. Wir schauen diese durch und setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung, um Ihnen ein unverbindliches Angebot für ein Mandat zu unterbreiten. Ein Mandat kommt erst mit schriftlicher Mandatserteilung zustande.
Wir bitten um Ihr Verständnis: Wir können keine kostenlose Rechtsberatung erbringen.
Das Referat Gesellschaftsrecht wird bei Brennecke Rechtsanwälte betreut von:
Mehr Beiträge zum Thema finden Sie unter:
Rechtsinfos/ GesellschaftsrechtVeröffentlichungen von auf www.brennecke-rechtsanwaelte.de: | |||