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Gründung der Tochter-SE

Art. 2 Abs. 3 SE-VO bietet die Möglichkeit, eine SE als Tochtergesellschaft mindestens zweiter juristischer Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Gesellschaften im Sinne von Art. 48 Abs. 2 EGV (Zitat). Diese müssen vorschriftsgemäß nach dem Recht eines Mitgliedstaates gegründet worden sein und ihren Sitz, (sowie ihre Hauptverwaltung) in der Gemeinschaft haben. Dabei müssen gemäß Art. 2 Abs. 3 lit. a) mindestens zwei von ihnen dem Recht verschiedener Mitgliedstaaten unterliegen oder nach lit. b) seit mindestens zwei Jahren eine Tochtergesellschaft oder Niederlassung in einem anderen EU-Staat haben (Zitat). Bei der Gründung einer Tochter SE wird zuerst durch die Muttergesellschaften die Satzung festgelegt und im Anschluss die Aktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen übernommen (Zitat). Weitere Einzelheiten der Gründung sind gemäß Art. 36 SE-VO nach nationalem Recht zu klären.

Mindestens zwei beteiligte Gesellschaften iSd Art. 48 EG-Vertrages sowie sonstige juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts mit Sitz und Hauptverwaltung in EU-Mitgliedstaat und Gründung nach dem Recht eines Mitgliedstaates, sofern mindestens zwei von ihnen

  • dem Recht verschiedener Mitgliedstaaten unterliegen oder
  • seit mindestens zwei Jahren eine dem Recht eines Mitgliedstaates unterliegende Tochtergesellschaft oder Zweigniederlassung in einem anderen Mitgliedstaat haben.

Gemäß Art. 36 SE-VO finden für eine derartige Gründung die Vorschriften des nationalen Aktienrechts Anwendung. Somit das Recht desjenigen Mitgliedstaates, in welchem die Tochter-SE gegründet werden soll.


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Portrait Harald-Brennecke

Profil

Harald Brennecke ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht sowie Gewerblichen Rechtsschutz. Als Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe begleitet er Unternehmer, Unternehmen und den Mittelstand mit langjähriger Erfahrung in wirtschaftsrechtlichen und unternehmerischen Fragestellungen.

Tätigkeitsschwerpunkte

  • Gesellschaftsrecht, insbesondere Gesellschaftsgründung, Gesellschaftsverträge und Geschäftsführerhaftung
  • Insolvenzrecht und Unternehmenssanierung
  • Vertriebsrecht, insbesondere Handelsvertreterrecht, Vertragshändlerrecht und Franchiserecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz, insbesondere Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Designrecht und Urheberrecht
  • IT- und Datenschutzrecht
  • Erbrecht
  • Vertragsrecht

Beruflicher Hintergrund

  • Fachanwalt für Insolvenzrecht
  • Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
  • Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe
  • Langjährige Tätigkeit im Bereich Unternehmenssanierung

Mitgliedschaften & Engagement

  • Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im Deutschen Anwaltverein
  • Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie

Fachbeiträge & Projekte

Autor und Mitautor zahlreicher Fachpublikationen und Beiträge, insbesondere zu Insolvenzrecht, Gesellschaftsrecht, Vertriebsrecht, Gewerblichem Rechtsschutz, Datenschutz-/IT-Recht sowie Vertragsrecht.

Sprachen

  • Deutsch
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