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Gründung der SE durch Verschmelzung

Art. 2 Abs. 1 SE-VO eröffnet die Möglichkeit, eine SE durch Verschmelzung, sowohl im Wege der Aufnahme als auch durch eine Neugründung, zu gründen (Zitat).

Im Wege der Verschmelzung durch Aufnahme gemäß Art. 17 Abs. 2 lit. a) SE-VO, geht das Aktiv- und Passivvermögen der zu übertragenden Gesellschaft auf die aufnehmende Gesellschaft über und die übertragene Gesellschaft erhält die Rechtsform „SE“ (Zitat).

Bei der Verschmelzung durch Neugründung wird gemäß Art. 17 Abs. 2 lit. b) SE-VO das Aktiv- und Passivvermögen beider Gesellschaften auf eine neu entstehende Gesellschaft übertragen (Zitat. Art. 2 Abs. 1 SE-VO sieht vor, dass es sich bei den beteiligten Unternehmen um mindestens zwei Aktiengesellschaften handeln muss, die nach dem Recht eines Mitgliedstaates gegründet worden sind und ihren Sitz sowie ihre Hauptverwaltung in der Gemeinschaft haben (Zitat). Außerdem müssen mindestens zwei der Beteiligten dem Gesellschaftsrecht zwei verschiedener Mitgliedstaaten unterliegen (Mehrstaatlichkeitsprinzip) (Zitat). Die Gründung der SE im Wege der Verschmelzung steht gleichermaßen voneinander abhängigen Gesellschaften zu, was eine deutsche Vorrats-AG ebenfalls als Gründungspartnerin qualifiziert (Zitat).

Das Gründungsverfahren gestaltet sich hier wie folgt:

Nach Art. 20 SE-VO ist ein Verschmelzungsplan zu errichten, der die Firma, den Sitz der sich verschmelzenden Rechtsträger und der SE, das Umtauschverhältnis der Aktien, etwaige Sonderrechte, die Satzung der SE sowie Angaben zum Verfahren über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer enthalten muss (Zitat). Ist eine deutsche AG beteiligt, richten sich die weiteren Einzelheiten des Gründungsvorgangs gemäß Art. 18 SE-VO nach dem deutschen Aktien- und Umwandlungsrecht. Daneben sehen Art. 25 und 26 der SE-VO eine zweistufige Gründungsprüfung vor, welche sich ebenfalls an den Rechtsvorschriften des Sitzstaates orientiert (Zitat).


 

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