GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung) - Eine Einführung
1. Allgemeines
Die GmbH ist eine Kapitalgesellschaft und gemäß § 13 GmbHG eine juristische Person. Für Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet gemäß § 13 Abs. 2 GmbHG nur die Gesellschaft. Nur in seltenen Fällen ist eine sog. „Durchgriffshaftung“ möglich.
Darüber hinaus ist die GmbH ist eine Handelsgesellschaft, für welche die Pflichten eines Kaufmannes gelten (§ 13 Abs. 3 GmbH; Vgl. § 6 HGB). Das Stammkapital beträgt mindestens 25.000 Euro (§ 5 GmbHG)
2. Gründung
a) AllgemeinesDie Gesellschaft mit beschränkter Haftung kann zu jedem gesetzlich erlaubten Zweck durch eine oder mehrere Personen gegründet werden (§ 1 GmbHG). Eine Mindestanzahl an Gesellschaftern ist nicht erforderlich, es reicht ein Gesellschafter aus (Einmann-GmbH).
b) Phasen der Gründung
1. Die Vorgründungsgesellschaft
Die zukünftigen Gesellschafter der GmbH entschließen sich eine GmbH zu gründen. Dies ist formlos möglich.
Beachte: Die Gesellschafter bilden bis zum notariellen Abschluss des GmbH-Gesellschaftsvertrages eine Gesellschaft bürgerlichen Rechtes (GbR) und haften persönlich!
2. Die Vor-GmbH
Die Vor-GmbH wird durch Abschluss des Gesellschaftsvertrages errichtet. Gemäß § 2 GmbHG bedarf dieser notarieller Form und ist von allen Gesellschaftern zu unterzeichnen. In § 3 GmbH ist festgelegt, was auf alle Fälle im Gesellschaftsvertrag enthalten sein muss. Die „fertige“ GmbH existiert noch nicht und die Gesellschafter haften gemäß § 11 GmbHG noch persönlich.
3. Bestellung der Geschäftsführer
Die GmbH muss einen oder mehrere Geschäftsführer haben (§ 6 GmbHG). Die Bestellung der Gesellschafter kann durch den Gesellschaftsvertrag oder die Gesellschafterversammlung erfolgen.
4. Einzahlung der Einlagen
Die Gesellschafter müssen ihre Einlagen erbringen. Vor Eintragung der GmbH müssen die Gesellschafter Mindesteinlagen gemäß § 7 GmbHG zahlen.
5. Eintragung ins Handelsregister
Die Geschäftsführer der GmbH haben die Pflicht die Gesellschaft zum Handelsregister anzumelden (§78 GmbHG). Der Inhalt der Anmeldung zum Handelsregister ist in § 8 GmbHG geregelt.
6. Entstehung der GmbH
Mit Eintragung ins Handelsregister entsteht die GmbH wirksam. Erst jetzt haften die Gesellschafter nicht mehr persönlich für die GmbH.
3. Organe der GmbH
Die GmbH hat zwei Organe. Zum einen die Gesellschafterversammlung und zum anderen die Geschäftsführer. Es kann im Vertrag vereinbart werden daneben noch einen Aufsichtsrat zu errichten (Vgl. § 52 GmbHG)
4. Geschäftsführung und Vertretung der GmbH
Die Geschäftsführer tätigen Rechtsgeschäfte im Namen der GmbH. Ein Geschäftsführer muss nicht zwangsläufig Gesellschafter der GmbH sein um diese wirksam zu vertreten. Die Geschäftsführer werden durch die Gesellschafter bestellt und abberufen (§ 46 GmbHG)
5. Haftung
a) Gesellschafter
Die Gesellschafter haften – wie sich bereits aus dem Namen der Gesellschaftsform ergibt- nur beschränkt. Gläubiger können nur auf das Gesellschaftsvermögen zugreifen (§ 13 Abs. 2 GmbHG. Dies gilt nur bei der vollständig errichteten GmbH. Selten ist eine „Durchgriffshaftung“ möglich.
b) Geschäftsführer
Verletzt der Geschäftsführer eine ihm obliegende Pflicht (nicht „mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes“) ist er der Gesellschaft gemäß § 43 GmbHG zu Schadensersatz verpflichtet.
6. Insolvenzantragspflicht
Die Haftung für Zahlungen nach Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung ist in § 64 GmbHG geregelt. Bei Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft muss der Geschäftsführer sofort (ohne schuldhaftes Zögern), spätestens aber § Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit, einen Insolvenzantrag stellen. Bei Insolvenzverschleppung macht sich der Geschäftsführer strafbar!
Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Insolvenzrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Brennecke Rechtsanwälte
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Stand: Mai 2026
Normen: § 13 GmbHG, § 5 GmbHG, § 1 GmbHG, § 2 GmbHG, § 3 GmbHG, § 11 GmbHG, § 6 GmbHG, § 46 GmbHG, § 43 GmbHG, § 64 GmbHG
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