Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG): Zweck und Anwendungsbereich
Allgemeine Vorschriften aus dem UWG
Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb dient dem Schutz vor unlauteren geschäftlichen Handlungen und soll faire Wettbewerbsbedingungen auf dem deutschen Markt sicherstellen. Es schützt Verbraucher, Mitbewerber und sonstige Marktteilnehmer gleichermaßen vor unredlichem Verhalten im Wettbewerb und trägt so zum unverfälschten Funktionieren der Marktverhältnisse bei (§ 1 UWG).
Die Vorschrift verfolgt nicht nur wirtschaftliche Zwecke, sondern dient darüber hinaus dem öffentlichen Interesse an einem lauteren Wettbewerb. So wird gewährleistet, dass unternehmerisches Handeln auf rechtmäßigen und transparenten Grundsätzen beruht (1).
Das UWG existiert seit 1896. Im Jahr 2004 wurde das UWG an die EU-Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (2) angepasst, um die europarechtlichen Vorgaben in nationales Recht umzusetzen. Insbesondere im Bereich des Verbraucherschutzes erfolgte eine Harmonisierung mit dem Unionsrecht. Darüber hinaus enthält das UWG weiterhin eigenständige nationale Regelungen, die über die europäische Mindestharmonisierung hinausgehen.
Zweck des Gesetzes, Anwendungsbereich
Das UWG verfolgt ein mehrdimensionales Schutzkonzept, das in § 1 UWG konkretisiert wird. Die unterschiedlichen Schutzrichtungen stehen gleichranging nebeneinander, können sich überschneiden oder ergänzen.
Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) hat das Ziel, faire Wettbewerbsbedingungen auf dem Markt zu sichern. Die unterschiedlichen Schutzbereiche, die sich teilweise überschneiden, ergänzen und miteinander in Verbindung stehen, werden in § 1 UWG aufgeführt (3).
- Schutz der Verbraucher vor irreführender Werbung und unlauteren Geschäftspraktiken,
- Schutz der Mitbewerber vor unlauteren Wettbewerbshandlungen der horizontal gegenüberstehenden Konkurrenten,
- Schutz der sonstigen Marktteilnehmer vor irreführender Werbung und unlauteren Geschäftspraktiken,
- Schutz des Interesses der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb.
Der Verbraucherschutz hat zum Ziel, die Entscheidungsfreiheit der Verbraucher zu wahren. Verbraucher sollen in der Lage sein, selbstbestimmt zu entscheiden, ob und wie sie ein Geschäft eingehen oder beenden möchten. Dieser Schutz ist eng verbunden mit dem Schutz des Wettbewerbs und der Mitbewerber (4). Der Schutz der Mitbewerber konzentriert sich darauf, wie unlautere Wettbewerbshandlungen die Interessen anderer Unternehmen beeinflussen können. Er umfasst alle Aspekte des Marktverhaltens, von der Produktion bis zur Außendarstellung eines Unternehmens. Allerdings sind die Interessen der Mitbewerber nur in dem Umfang geschützt, wie dies notwendig ist, um einen funktionierenden Markt zu gewährleisten. Preisunterbietungen sowie die normale Konkurrenz im Mitarbeiter- oder Kundenbereich sind Teil des Wettbewerbsprozesses (5).
Die Interessen der Mitbewerber, Verbraucher und sonstigen Marktteilnehmern werden als grundsätzlich gleichrangig betrachtet. Allerdings kann in bestimmten Fallkonstellationen eines der Interessen besonders schützenswert sein und daher die Interessen anderer überwiegen (6).
Das UWG konzentriert sich somit auf unlautere Geschäftspraktiken. Dabei ist es nicht Aufgabe des Wettbewerbsrechts, Pietätsgefühle zu wahren oder den Erhalt des Pressewesens zu fördern.
Beispiel:
Ein Lebensmittelhersteller wirbt für ein Nahrungsergänzungsmittel mit Aussagen wie „Fettabbau“ und „So kriegen Sie ihr Fett weg“ (7)
- Die Werbung suggeriert, dass allein durch die Einnahme des Nahrungsergänzungsmittels eine Fettverbrennung und Gewichtsreduktion möglich sei. Dies war zu dem Zeitpunkt der Verbreitung der Werbung wissenschaftlich nicht hinreichend belegt.
- Angaben in der Werbung für Lebensmittel müssen korrekt und wissenschaftlich abgesichert sein. Aussagen wie „Fettabbau“ dürfen nicht verwendet werden, wenn sie nicht wissenschaftlich nachweisbar sind.
- Sind die Aussagen nicht nachweisbar, kann es sich nach § 1 UWG um unlauteren Wettbewerb handeln. Dieser kann Verbraucher täuschen und in die Irre führen sowie Mitbewerber benachteiligen.
Quellenindex:
(1): Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, § 1 Rn. 6 ff.
(2): RL 2005/29/EG
(3): Münchner Kommentar zum Lauterkeitsrecht, § 1 Rn. 30 – 34
(4): Münchener Kommentar zum Lauterkeitsrecht, § 1 Rn. 25 - 28
(5): Münchner Kommentar zum Lauterkeitsrecht, § 1 Rn. 23 - 24
(6): Ohly/Sosnitza, Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, § 1 Rn. 10
(7): OLG Hamm, Urteil vom. 12.09.2002 – Az. 4 U 79/027
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