Die Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV): Pflichtangaben zur Kennzeichnung
Die Lebensmittelinformationsverordnung schützt die Verbraucher, indem sie sicherstellt, dass vorverpackte Lebensmittel korrekt und transparent gekennzeichnet werden.
Sie legt fest, welche Mindestinformationen auf der Verpackung zu finden sein müssen. Die Verordnung gilt in allen EU-Mitgliedstaaten und dient dazu, Täuschungen zu vermeiden, sodass Verbraucher in der Lage sind, fundierte Kaufentscheidungen zu treffen (1).Zu den verpflichtenden Informationen, die auf Lebensmitteln zu finden sein müssen, zählen unter anderem Angaben zu den Zutaten und Allergenen (2).
Die Pflichtangaben müssen an einer gut sichtbaren Stelle deutlich lesbar und in einer für die Verbraucher verständlichen Weise angebracht werden. Gleichzeitig untersagt die LMIV jede Form irreführender Kennzeichnung, die dem Verbraucher einen falschen Eindruck von der Zusammensetzung, Menge oder Herkunft des Produkts vermittelt und ihn somit täuschen könnte.
Ein Modell zur Einordnung der Nährwertzusammensetzung ist der sogenannte „Nutri-Score“, der in Zusammenarbeit mit den Lebensmittel- und Verbraucherverbänden erarbeitet wurde. Bei nicht vorverpackten Lebensmitteln sind die Anforderungen an die Kennzeichnung geringer. Auch Fantasienamen sind zulässig (3).
Quellenindex:
(1): Streinz/Kraus, Lebensmittelrechts-Handbuch, II. Grundlagen des Lebensmit-telrechts, Rn. 78 – 78c.
(2): Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG, § 3a Rn. 90i.
(3): Streinz/Kraus, Lebensmittelrechts-Handbuch, II. Grundlagen des Lebensmittelrechts Rn. 93.
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Stand: Mai 2026