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Gesellschaftsrecht in der Insolvenz – Teil 40 – Verschulden bei Haftung gemäß § 64 S.1 GmbHG

5.1.2.4.1 Verschulden bei Haftung gemäß § 64 S. 1 GmbHG

Der Geschäftsführer muss die Masseverkürzung verschuldet haben. Dabei reicht es aus, wenn er fahrlässig gehandelt hat. Er muss sich bei Ausführen der Zahlung über die Zahlungsunfähigkeit bewusst gewesen sein. Ebenso muss ihm bewusst gewesen sein, dass die Zahlung zu einer Verkürzung der Insolvenzmasse führen wird. Bei Überschuldung bedarf es keiner positiven Kenntnis der Überschuldung. Er muss es jedoch fahrlässig unterlassen haben, eine Fortbestehensprognose und eine Überschuldungsbilanz zu erstellen, mit der die Überschuldung hätte festgestellt werden können.

Als Fahrlässigkeitsmaßstab ist die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns zu Grunde zu legen. Es kommt damit nicht auf die individuellen Fähigkeiten des Geschäftsführers an. Fehlt dem Geschäftsführer die fachliche Qualifikation zur Beurteilung, hat er sich fachkundiger Beratung zu bedienen (vgl. BeckOK, GmbHG, § 64, Rn. 63).

Das Verschulden wird vermutet. Damit hat der Geschäftsführer zu beweisen, dass er weder fahrlässig noch schuldhaft gehandelt hat, um eine Haftung abzuwenden. Um einer Haftung vorzubeugen ist es daher ratsam, eine ständige wirtschaftliche Selbstkontrolle durchzuführen, um Haftungsrisiken zu vermeiden (vgl. BeckOK, GmbHG, § 64, Rn. 62).

5.1.2.4.2 Verschulden bei Haftung gemäß § 64 S. 3 GmbHG

Auch die Insolvenzverursachungshaftung erfordert ein Verschulden des Geschäftsführers. Fahrlässiges Handeln ist ausreichend. Ebenso wie bei der Haftung nach § 64 S. 1 GmbHG wird das Verschulden vermutet.

Der Geschäftsführer hat demnach zu beweisen, dass es auch bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes nicht erkennbar war, dass die Zahlung zur Zahlungsunfähigkeit führen würde.

5.1.3 Beispiele für die Haftung des Geschäftsführers für verbotene Zahlungen in Insolvenzlage

Beispiel 1:
Die Geschäfte der X-GmbH laufen schlecht. Als ein weiterer Auftrag für einen Kunden nicht zustande kommt und das dringend benötigte Geld für die Produktion nicht mehr beschafft werden kann, tritt Zahlungsunfähigkeit ein. Geschäftsführer A der X-GmbH hat sich noch nie sonderlich für die Finanzlage der X-GmbH interessiert und denkt nicht daran, einen Insolvenzantrag zu stellen. Er will neue Aufträge abschließen, um die Finanzlage noch zu retten. Der Geschäftsbetrieb läuft daher zunächst weiter. Geschäftsführer A überweist daher überhöhte Lieferantenrechnungen an den Gläubiger G, damit dieser doch noch dringend benötigte Rohstoffe liefern kann. Ebenfalls veranlasst er die noch vorhandenen fertigen Erzeugnisse auszuliefern und in den Handel zu bringen.

  • Geschäftsführer A haftet gemäß § 64 S. 1 GmbHG wegen Zahlungen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit. Er hat nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit Zahlungen veranlasst, die nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes vereinbar sind. Durch die Zahlungen sind negative Folgen für die Insolvenzmasse eingetreten. A hat die Pflichtverletzung auch zu vertreten. Er hat trotz Eintritt der Zahlungsunfähigkeit den Geschäftsbetrieb weitergeführt und Zahlungen an Dritte veranlasst.

Beispiel 2:
Die Geschäfte der X-GmbH laufen schlecht. Gesellschafter G ist sich bewusst, dass die GmbH nicht mehr lange überleben wird. Er unterbreitet daher Geschäftsführer A den Vorschlag, eine größere Geldsumme an G zu überweisen. G würde sich dann bei A dafür revanchieren. A überweist G 200.000 EUR obwohl insgesamt nur noch 150.000 EUR liquide Mittel zur Verfügung stehen. Durch diese Zahlung an den Gesellschafter G gerät die GmbH in die Zahlungsunfähigkeit.

  • Geschäftsführer A haftet gemäß § 64 S. 3 GmbHG. Er hat an Gesellschafter G eine Zahlung veranlasst, welche nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes vereinbar war und dadurch die Zahlungsunfähigkeit der GmbH herbeigeführt. A hat zudem die Pflichtverletzung zu verschulden. Bei Anwendung der ordentlichen Sorgfalt hätte er erkennen müssen, dass die Zahlung an den Gesellschafter unzulässig ist und zur Zahlungsunfähigkeit führt.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Gesellschaftsrecht in der Insolvenz“ von Harald Brennecke, Fachanwalt für Handels- und Gesellschafts- sowie Insolvenzrecht und Thomas Dörner, wissenschaftlicher Mitarbeiter, 1. Auflage 2014, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2014, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-26-7


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Stand: Mai 2026


Normen: § 64 GmbHG

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