Gesellschaftsrecht in der Insolvenz – Teil 39 – Zahlungen in der Insolvenzlage
5.1.2.2 Zulässige Zahlungen
Der Geschäftsführer haftet gemäß § 64 S. 2 GmbHG nicht, wenn Zahlungen trotz Insolvenzreife mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns zu vereinbaren sind.
Zahlungen sind mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns zu vereinbaren, wenn dadurch größere Nachteile für die Insolvenzmasse abgewendet werden sollen. Damit sind vor allem Zahlungen zulässig, die die Insolvenzmasse nicht schmälern. Dazu zählen bspw. Zahlungen an absonderungsberechtigte Gläubiger (gesicherte Gläubiger im Sinne des §§ 49ff. InsO) in Höhe des Werts der Sicherung, Zahlungen mit vollwertigen Gegenleistungen oder Zahlungen zur Erhaltung des Geschäftsbetriebs für Zwecke des Insolvenzverfahrens (Fußnote).
Zahlungen zur Erhaltung des Geschäftsbetriebs für Zwecke des Insolvenzverfahrens sind im speziellen:
Zahlung der Sozialabgaben. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass es sich lediglich um den Arbeitnehmeranteil handeln darf. Die Zahlung der Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung ist regelmäßig nicht mir der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes vereinbar (Fußnote). Der Geschäftsführer sollte daher zur Haftungsvermeidung eine Tilgungsbestimmung mit den zuständigen Krankenkassen treffen (vgl. Kapitel 4.2.1.3)
Zahlung der Löhne und Gehälter
Zahlung von Miete und sonstigen betriebsnotwendigen Verpflichtungen, welche im Insolvenzverfahren grundsätzlich als Masseverbindlichkeiten beglichen werden würden.
Ob eine Zahlung zulässig ist, hat der Geschäftsführer zu beweisen. Er muss darlegen, dass er die notwendige Sorgfalt angewendet hat und die Insolvenzmasse nicht geschmälert wurde, oder die Zahlung für die Fortsetzung des Geschäftsbetriebs im Rahmen des Insolvenzverfahrens notwendig gewesen ist. Eine Zulässigkeit der Zahlung ist grundsätzlich dann anzunehmen, wenn die Zahlung aus der ex ante-Sicht mehr Vorteile als Nachteile für die spätere Insolvenzmasse verspricht (Fußnote).
5.1.2.3 Verbotene Zahlungen an die Gesellschafter nach § 64 S. 3 GmbHG
Die Vorschrift normiert eine Haftung des Geschäftsführers wegen Insolvenzverursachung. Die Haftung tritt ein, wenn eine von Geschäftsführer veranlasste Zahlung an einen Gesellschafter zur Zahlungsunfähigkeit der GmbH geführt hat. Erfasst werden damit nur Zahlungen, die mittelbar oder unmittelbar an die Gesellschafter gleisten wurden und zur Zahlungsunfähigkeit geführt haben. Die Zahlungsunfähigkeit muss sich im Zeitpunkt der Zahlung bereits abzeichnen. Es muss also erkennbar sein, dass bei ausführen der Zahlung, die Gesellschaft nicht mehr in der Lage sein wird, ihrer Verbindlichkeiten zu erfüllen (Fußnote). Zur Beurteilung des Zusammenhangs können die Grundsätze des BGH zur Zahlungsunfähigkeit herangezogen werden (vgl. Kapitel 3.1.2.1). Führt demnach eine Zahlung an einen Gesellschafter zu einer Liquiditätslücke von mindestens 10%, ist der Tatbestand der Insolvenzverursachung verwirklicht. Für den Geschäftsführer besteht damit die Möglichkeit, die Zulässigkeit der Zahlung zu beurteilen, wenn sich im Rahmen einer Fortbestehensprognose auf Basis einer Finanzplanung ergibt, dass unter Berücksichtigung der konkreten Zahlung keine Zahlungsunfähigkeit eintreten wird (Fußnote).
Zahlungen an andere Personen, die keine Gesellschafter sind, die aber ebenfalls zur Zahlungsunfähigkeit geführt haben, sind nicht von der Vorschrift erfasst. Zu beachten ist, dass auch Zahlungen erfasst sein können, die das Stammkapital nicht antasten, wie bspw. bei einer Kreditgewährung an einen Gesellschafter. Auf eine bilanzielle Betrachtungsweise wie bei § 30 GmbHG kommt es nicht an. Eine Kreditgewährung kann den Vorgaben der §§ 30 GmbHG entsprechen aber dennoch eine verbotene Zahlung im Sinne des § 64 S. 3 GmbHG darstellen, wenn der Gesellschaft durch die Kreditgewährung notwendige Liquidität entzogen wird (Fußnote).
Erforderlich ist die Kausalität zwischen der Zahlung an den Gesellschafter und der daraufhin eingetretenen Zahlungsunfähigkeit. Ist die Zahlung nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns zu vereinbaren, haftet der Geschäftsführer gegenüber der GmbH persönlich.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers“ von Harald Brennecke, Fachanwalt für Handels- und Gesellschafts- sowie Insolvenzrecht und Robin Bachmayer, Wirtschaftsjurist LL.B., mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2014, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-29-8.
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Stand: Mai 2026