Gesellschaftsrecht in der Insolvenz – Teil 21 – Haftung in der Vorgründungsgesellschaft

4.2 Haftung in der Vorgründungsgesellschaft

4.2.1 Das Wesen der Vorgründungsgesellschaft

Vorgründungsgesellschaften sind Gesellschaften, die im Zuge der Errichtung einer GmbH oder einer Aktiengesellschaft als erstes entstehen. Sie sind von der Vor-GmbH und der Vor-AG zu unterscheiden, die erst entstehen, wenn die Satzung bzw. der Gesellschaftervertrag notariell beurkundet wurde.
Bis zur Beurkundung der Satzung der zukünftigen GmbH besteht die Vorgründungsgesellschaft in aller Regel in der Rechtsform einer GbR oder einer OHG. Es handelt sich demnach um Personengesellschaften, für die es grundsätzlich keine gesetzlichen Kapitalaufbringungs- und Kapitalerhaltungsvorschriften gibt. Dennoch können sich Ansprüche gegen die Vorgründungsgesellschaft ergeben.

4.2.2 Persönliche Haftung in der Vorgründungsgesellschaft

In der Vorgründungsphase werden die ersten grundlegenden Weichen für die spätere GmbH bzw. AG gestellt. Dabei kann es sich um das Anmieten von Räumen, das Leasen von Fahrzeugen oder das Beschaffen von Büroausstattung u. v. a. m. handeln. Hier schließen die künftigen GmbH-Gesellschafter Verträge, die für und gegen eine noch nicht existente GmbH wirken sollen. De facto wird die GbR oder entsprechend die OHG als Vorgründungsgesellschaft gebunden, deren Gesellschafter unbeschränkt und persönlich haften.

4.2.2.1 Vermeidung von persönlicher Haftung

Eine persönliche Haftung der Vorgründungsgesellschafter lässt sich jedoch vermeiden, wenn statt der Vorgründungsgesellschaft, die Vor-GmbH bzw. Vor-AG vertraglich gebunden wird.
Hierfür müssen die Gesellschafter der Vorgründungsgesellschaft entweder das Vertragsangebot erst nach der notariellen Beurkundung annehmen oder das Geschäft unter die aufschiebende Bedingung einer späteren Gründung stellen. Auch ein Vorbehalt der Genehmigung des Geschäftes nach der Gründung verhindert eine persönliche Haftung der Vorgründungsgesellschafter27.

4.2.2.2 Übergang von Forderungen und Verbindlichkeiten

Forderungen und Verbindlichkeiten der Vorgründungsgesellschaft gehen nicht automatisch auf die Vor-GmbH/Vor-AG über, da zwischen beiden keine rechtliche Identität besteht. Insofern bleibt die persönliche Haftung der Vorgründungsgesellschafter aus den Verbindlichkeiten der GbR/OHG bestehen. Der Übergang der Forderungen und Verbindlichkeiten der Vorgründungsgesellschaft ist mittels einer Schuldübernahme oder einer Vertragsübernahme durch die Vor-GmbH/Vor-AG möglich. Auch hier ist es ratsam, den fachlichen Rat eines Juristen zu suchen, da die Ansprüche gegen die Gesellschafter einer Vorgründungsgesellschaft erst fünf Jahre nach Auflösung der Gesellschaft verjähren28.

Sobald die Gesellschaftsanteile der Vorgründungsgesellschaft, z.B. im Zuge einer Sachgründung, in die GmbH eingebracht werden, erlischt die Vorgründungsgesellschaft. Sämtliche Rechte und Pflichten gehen dann von dieser auf die GmbH über29.

Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Gesellschaftsrecht in der Insolvenz“ von Harald Brennecke, Fachanwalt für Handels- und Gesellschafts- sowie Insolvenzrecht und Thomas Dörner, wissenschaftlicher Mitarbeiter, 1. Auflage 2014, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht 2014, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-26-7


 

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Stand: Oktober 2014


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Über die Autoren:

Harald Brennecke, Rechtsanwalt

Portrait Harald-Brennecke

Rechtsanwalt Harald Brennecke ist Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Fachanwalt für Insolvenzrecht.

Er berät, vertritt und begleitet Gesellschafter, Geschäftsführer und Unternehmen bei

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  • Wahl des Firmennamens
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    z.B. Beratung zu Gesellschaftskonzepten, Gestaltung von Gesellschaftsverträgen, Geschäftsführerverträgen, Handelsregisteranmeldungen, Vorbereitung und Begleitung  bei Notarterminen 
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  • Geschäftsführerverträgen
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    Harald Brennecke ist seit 1999 im Bereich der Unternehmenssanierung tätig. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht berät und begleitet er Sanierungen und betreut Geschäftsführer und Gesellschafter bei Firmeninsolvenzen. Er unterstützt Geschäftsführer in der Unternehmenskrise hinsichtlich der für sie bestehenden Haftungsrisiken sowie Gesellschafter im Interesse der Wahrung der Unternehmenswerte. Er unterstützt bei der Suche nach Investoren und Wagniskapitalgebern (venture capital), begleitet Verhandlungen und erstellt Investorenverträge.


Rechtsanwalt Harald Brennecke hat im Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht veröffentlicht:

  • "Das Recht der GmbH", Verlag Mittelstand und Recht, 2015, ISBN 978-3-939384-33-5
  • "Der Gesellschaftsvertrag der GmbH - Die GmbH-Satzung in Theorie und Praxis", 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-40-3
  • "Der Unternehmenskauf -  Rechtliche Risiken bei Kauf und Verkauf mittelständischer Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-18-2
  • "Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-29-8
  • "Gesellschaftsrecht in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-26-7
  • "Die Limited in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-34-2
  • "Der Insolvenzplan – Sanierungsinstrument in der Insolvenz", 2007, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-03-8
  • "Die Regelinsolvenz - Insolvenz für Unternehmer und Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-07-6
  • "Gesellschafterinteressen in der Publikums-KG: Auskunftsrechte der Kommanditisten einer Publikums-KG gegen Treuhänder“, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-28-1
  • "Die Gesellschafterversammlung: Ein Leitfaden", Harald Brennecke und Dipl.-Jur. Marc Schieren, M. L. E., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-50-2
  • "Arztpraxis – Kauf und Übergang", Harald Brennecke und Michael Kaiser, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-54-0

Folgende Veröffentlichungen von Rechtsanwalt Brennecke sind in Vorbereitung:

  • Die Due Diligence – Rechtliche Prüfung beim Unternehmenskauf
  • Die Liquidation der Kapitalgesellschaft
  • Die Unternehmergesellschaft (UG)

Harald Brennecke ist Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie und Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im DeutscherAnwaltVerein.  
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Gesellschaftsrecht für Steuerberater und Unternehmensberater – Grundlagen des Gesellschaftsrechts
  • Gesellschaftsvertragsgestaltung – Grundlagen und Risiken
  • Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) – kleine Chance, großes Risiko
  • Welche Gesellschaftsform ist die Richtige? Vor- und Nachteile der Rechtsformen für Unternehmer
  • Geschäftsführerhaftung – Geschäftsführung von Kapitalgesellschaften; das letzte große Abenteuer der westlichen Zivilisation
  • Insolvenzrecht für Gründer und lebende Unternehmen: Aus Insolvenzen anderer lernen heißt das eigene Insolvenzrisiko zu vermeiden
  • Unternehmenssanierung: Kopf aus dem Sand! Wer zu spät reagiert, reagiert nie wieder.
  • Insolvenzrecht für Steuerberater – Grundlagen des Insolvenzrechts für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
  • Insolvenzrecht für Unternehmensberater – Sanierungschancen erkennen und wahren
  • Insolvenzberatung: das (enorme) Haftungsrisiko des Sanierungsberaters

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